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Schaefer, Johann Georg
Kunstdenkmäler im Grossherzogthum Hessen: Inventarisirung und beschreibende Darstellung der Werke der Architektur, Plastik, Malerei und des Kunstgewerbes bis zum Schluss des XVIII. Jahrhunderts: Kreis Offenbach — Darmstadt: Bergstraesser, 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.18296#0188
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REMBRÜCKEN

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welche, von Lorenzo Ghiberti begründet, die ganze Renaissancezeit in Uebung
blieb, bis endlich im Beginn unseres Jahrhunderts B. Thorwaldsen den Reliefstyl
wieder auf die Antike und damit auf die einzig wahren Gesetze der Plastik zurück-
führte. Uebrigens, mag es für die Kunst der Renaissance verhängnissvoll geworden
sein, dass sie im Relief mit der Malerei zu wetteifern suchte und mag die strenge,
ächte Plastik mit Recht gegen eine solche Richtung Einsprache erheben: ange-
sichts der durch die Kleinheit des Figürlichen dem Genre sich nähernden Relief-
scenen zu Rembrücken, welche ungeachtet der Gestaltenfülle mit bewundernswerther
Klarheit in den beschränkten Raum hineinkomponirt sind, fühlt man sich um der
Schönheit und Lebendigkeit des Ganzen willen versucht, die Hintansetzung des
plastischen Gesetzes zu vergessen. Der Altaraufsatz kann nur gewinnen, wenn das
unkünstlerische Madonnenbild wieder verschwindet und die jetzt den Einflüssen
der Elemente preisgegebene Kreuzigungsgruppe, als Ergänzung des mystischen
Rosenkranzcyklus, zu ihrem alten Rechte gelangt, so dass die Wirkung wieder
vom Ganzen ausgeht.

Drei Statuetten in der Sakristei, die h. Jungfrau, die hh. Joseph und Fran- H°'zskuiPturen

und

ziskus darstellend, sind handwerksmässige Holzschnitzereien des 17. Jahrhunderts. Kirchengeräthe
— Eine Strahlenmonstranz von vergoldetem Kupfer zeigt das Auge Gottes über
der Lunula, welche von schwebenden Engeln und symbolischen Weizengarben und
Weinranken umgeben ist. — Ein Messkelch mit Guirlanden um Kuppa, Nodus
und Fuss folgt dem Styl des späteren Rococo.

Literatur. Ueber die Ortsnamen Rintbrucken und Ryndbrücken s. Wagner, Die Wüstungen
im Grossherzogthum Hessen. Provinz Starkenburg. Darmstadt, 1862, S. 212 u. 213.
 
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