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Urheberrecht und unlauterer Wettbewerb
ministerium direkt unterstehen, ganz ähnlich, wie dies heute schon mit dem
Generaldirektor der preußischen Staatsarchive der Fall ist. Zur Verwaltuug
in seine Hände gegeben wären alle Dinge, die mit Kunst zu tun haben, so
da sind die Museen und Schlösser, das öffentliche Bauwesen, das öffentliche
Kunstschulwesen einschließlich der Baugewerkschulen, die staatliche Porzellan-
M anufaktur und che staatlichen Theater, von denen es vier in Berlin gibt,
eines in Kassel und zwei in Wiesbaden.
Ausgestattet mit jener freien Beweglichkeit, die heute der preußischen
Kunstverwaltung fehlt, fehlen muß, wird der neue Staatssekretär eine frucht-
bare Kunstpolitik zu treiben in der Lage sein, die der junge Staat auf die
Dauer nicht entbehren kann. Er wird aber auf der anderen Seite in vollem
Lichte der parlamentarischen und der öffentlichen Kritik stehen, ein Zustand,
welchen zu fordern beide Faktoren ein Recht haben. Kuhn
★
URHEBERRECHT UND UNLAUTERER WETTBEWERB
VON JUSTIZRAT DR. FELIX SZKOLNY
Wenn ein Kunstverleger für ein Werk seines Verlages einen guten Absatz
erzielt, so finden sich immer Konkurrenten, welche versuchen, ihm
durch Kopieren die Früchte seiner Arbeit zu entreißen. In den seltensten
Fällen wird das Werk vollständig nachgeahmt, vielmehr bemüht man sich,
durch Änderungen verschiedener Art diese Tatsache zu verschleiern. Trotz-
dem wird jedoch meistens das Gericht in der Lage sein, eine Verletzung
des Urheberrechts anzunehmen, so daß der Verleger und der Künstler
schon auf Grund dieses Schutzgesetzes zu ihrem Rechte, nämlich zu einer
Verhinderung eines weiteren Absatzes der Kopie und zum Schadenersatz,
gelangen.
Es gibt jedoch auch Fälle, wo der Konkurrent so geschickt operiert,
daß das Gericht nicht in der Lage ist, .eine Verletzung des Urheberrechts
festzustellen. Dadurch wird jedoch der Kunstverleger nicht schutzlos, denn
es bleibt ihm die Waffe des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb. Hier wird bestimmt, daß, wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten
Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genom-
men werden kann. Erfahrungsgemäß erfordert es eine große Mühe, viel
Geschick, große Reklametätigkeit und erhebliche Unkosten, bis es gelingt
ein Verlagswerk so bekannt zu machen, daß es die Gunst weiter Verkehrs-
kreise erringt und zu behaupten vermag. Das Gesetz läßt es nicht zu,
daß ein Konkurrent in den durch Arbeit und Tüchtigkeit erlangten Kunden-
kreis eines anderen eindringt, indem in seinem Erzeugnisse das Werk des
Urheberrecht und unlauterer Wettbewerb
ministerium direkt unterstehen, ganz ähnlich, wie dies heute schon mit dem
Generaldirektor der preußischen Staatsarchive der Fall ist. Zur Verwaltuug
in seine Hände gegeben wären alle Dinge, die mit Kunst zu tun haben, so
da sind die Museen und Schlösser, das öffentliche Bauwesen, das öffentliche
Kunstschulwesen einschließlich der Baugewerkschulen, die staatliche Porzellan-
M anufaktur und che staatlichen Theater, von denen es vier in Berlin gibt,
eines in Kassel und zwei in Wiesbaden.
Ausgestattet mit jener freien Beweglichkeit, die heute der preußischen
Kunstverwaltung fehlt, fehlen muß, wird der neue Staatssekretär eine frucht-
bare Kunstpolitik zu treiben in der Lage sein, die der junge Staat auf die
Dauer nicht entbehren kann. Er wird aber auf der anderen Seite in vollem
Lichte der parlamentarischen und der öffentlichen Kritik stehen, ein Zustand,
welchen zu fordern beide Faktoren ein Recht haben. Kuhn
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URHEBERRECHT UND UNLAUTERER WETTBEWERB
VON JUSTIZRAT DR. FELIX SZKOLNY
Wenn ein Kunstverleger für ein Werk seines Verlages einen guten Absatz
erzielt, so finden sich immer Konkurrenten, welche versuchen, ihm
durch Kopieren die Früchte seiner Arbeit zu entreißen. In den seltensten
Fällen wird das Werk vollständig nachgeahmt, vielmehr bemüht man sich,
durch Änderungen verschiedener Art diese Tatsache zu verschleiern. Trotz-
dem wird jedoch meistens das Gericht in der Lage sein, eine Verletzung
des Urheberrechts anzunehmen, so daß der Verleger und der Künstler
schon auf Grund dieses Schutzgesetzes zu ihrem Rechte, nämlich zu einer
Verhinderung eines weiteren Absatzes der Kopie und zum Schadenersatz,
gelangen.
Es gibt jedoch auch Fälle, wo der Konkurrent so geschickt operiert,
daß das Gericht nicht in der Lage ist, .eine Verletzung des Urheberrechts
festzustellen. Dadurch wird jedoch der Kunstverleger nicht schutzlos, denn
es bleibt ihm die Waffe des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-
bewerb. Hier wird bestimmt, daß, wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten
Sitten verstoßen, auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genom-
men werden kann. Erfahrungsgemäß erfordert es eine große Mühe, viel
Geschick, große Reklametätigkeit und erhebliche Unkosten, bis es gelingt
ein Verlagswerk so bekannt zu machen, daß es die Gunst weiter Verkehrs-
kreise erringt und zu behaupten vermag. Das Gesetz läßt es nicht zu,
daß ein Konkurrent in den durch Arbeit und Tüchtigkeit erlangten Kunden-
kreis eines anderen eindringt, indem in seinem Erzeugnisse das Werk des