Wellendingc».
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und Torf mit allen Zu- und Emgehörden samt Worndors (bad. Amts
Stockach) auf seinen Enkel Konrad Sigmund von Freiberg über,
snr welchen sein Großvater noch zu seincn Lebzeiten im I. 1606
die Huldigung hierselbst einnehmen ließ, die gewöhnliche Erbhuldigung
nach dem Anfall der Erbschaft von den Unterthanen aber erst ge-
leistet wurde, nachdem seine Vormünder sich den 27. Apr. 1609
wegen der Aufrechthaltung der alten Gebräuche, Rechte und Gerechtig-
keiten mit der Gemeinde verglichen hatten. Jm Besitze dieser Familie
(Altheimer Linie) blieb denn auch der zum Ritterkanton Neckar-
Schwarzwald gchörige Ort bis zum I. 1805 und wurde im I.
1670 mit einem immerwährenden Fideicommiß sür den Stamm und
Namen derer von Freiberg belegt, welches im I. 1675 die kaiser-
liche Bestätigung erhielt (Röder, Lexikon von Schwaben 2. Aufl.
2, 1106). Noch die österreichische Jürisdiktionstabelle von 1804
sübrt ihn als Eigenthum des Freiherrn von Freiberg, die Landes-
hoheit als strittig, Blutbann und Geleit bis an die Rottweiler Grenze
als österreichisch, die Forstherrlichkeit zu einem kleinen Theile als
österreichisch auf. Einige Zeit lang war der Besitz übrigens getheilt,
daher auch neben dem alten (oberen) Schloß ein neues (unteres)
gebaut wurde.
Turch Rescript der österreichischen Rcgierung zu Jnnsbruck vom
11. Apr. 1630 wurde eine große Menge von Streitigkeiten (betr.
Waidercchte, Allmandcn, Annahme von Bürgern und Taglöhnern,
Frohnen, Leibeigenschaft u. s. w.) zwischen Konrad Sigmund von
Freiberg und seinen Unterthanen zu Wellendingen beigelegt, über-
haupt das Rechtsverhältniß zwischen der Herrschaft und den letzteren
geordnet; den 18. März 1648 ließ die Gemeinde ihre „weit über
Menschengedenken hergebrachten alten Gebräuche und Gerechtigkeiten"
zu Rottweil durch einen verordneten Ansschuß ordentlich angeben,
verzeichnen und beschreiben.
Jm I. 1825 kaufte die Gemeinde von der in Concurs ge-
rathenen Hcrrschaft sämtliche noch nicht veräußerte Güter und Gebäude
mit allen Gerechtigkeiten um 42000 fl. Sie richtete das vormaligs
altc Schloß an der Stelle des früheren jetzt um 1500 fl. veräußerten
Schul- und Nathhauses sür dicse Zwecke ein, riß ein ehemaliges
Sommerhaus als baufällig ein, verkauste das untere Schlößchen als
Gasthaus, brach des rimfangreichen Oekonomiegebäudes ebenfalls
ab, richtete den Rest zur Scheuer und Stallung für die Gemeinde
cin, verkaufte die Güter, darunter den sehr geräumigen Schloßhof
und Schloßplatz an einzelne Bürger. Nur den Zehenten hatte die
Stadtpslcge Rottweil, die Waldungen die Stiftungspflege Rottweil
Beschr. von Württemb. 56. Heft. Oberamt Nottweil. Z5
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und Torf mit allen Zu- und Emgehörden samt Worndors (bad. Amts
Stockach) auf seinen Enkel Konrad Sigmund von Freiberg über,
snr welchen sein Großvater noch zu seincn Lebzeiten im I. 1606
die Huldigung hierselbst einnehmen ließ, die gewöhnliche Erbhuldigung
nach dem Anfall der Erbschaft von den Unterthanen aber erst ge-
leistet wurde, nachdem seine Vormünder sich den 27. Apr. 1609
wegen der Aufrechthaltung der alten Gebräuche, Rechte und Gerechtig-
keiten mit der Gemeinde verglichen hatten. Jm Besitze dieser Familie
(Altheimer Linie) blieb denn auch der zum Ritterkanton Neckar-
Schwarzwald gchörige Ort bis zum I. 1805 und wurde im I.
1670 mit einem immerwährenden Fideicommiß sür den Stamm und
Namen derer von Freiberg belegt, welches im I. 1675 die kaiser-
liche Bestätigung erhielt (Röder, Lexikon von Schwaben 2. Aufl.
2, 1106). Noch die österreichische Jürisdiktionstabelle von 1804
sübrt ihn als Eigenthum des Freiherrn von Freiberg, die Landes-
hoheit als strittig, Blutbann und Geleit bis an die Rottweiler Grenze
als österreichisch, die Forstherrlichkeit zu einem kleinen Theile als
österreichisch auf. Einige Zeit lang war der Besitz übrigens getheilt,
daher auch neben dem alten (oberen) Schloß ein neues (unteres)
gebaut wurde.
Turch Rescript der österreichischen Rcgierung zu Jnnsbruck vom
11. Apr. 1630 wurde eine große Menge von Streitigkeiten (betr.
Waidercchte, Allmandcn, Annahme von Bürgern und Taglöhnern,
Frohnen, Leibeigenschaft u. s. w.) zwischen Konrad Sigmund von
Freiberg und seinen Unterthanen zu Wellendingen beigelegt, über-
haupt das Rechtsverhältniß zwischen der Herrschaft und den letzteren
geordnet; den 18. März 1648 ließ die Gemeinde ihre „weit über
Menschengedenken hergebrachten alten Gebräuche und Gerechtigkeiten"
zu Rottweil durch einen verordneten Ansschuß ordentlich angeben,
verzeichnen und beschreiben.
Jm I. 1825 kaufte die Gemeinde von der in Concurs ge-
rathenen Hcrrschaft sämtliche noch nicht veräußerte Güter und Gebäude
mit allen Gerechtigkeiten um 42000 fl. Sie richtete das vormaligs
altc Schloß an der Stelle des früheren jetzt um 1500 fl. veräußerten
Schul- und Nathhauses sür dicse Zwecke ein, riß ein ehemaliges
Sommerhaus als baufällig ein, verkauste das untere Schlößchen als
Gasthaus, brach des rimfangreichen Oekonomiegebäudes ebenfalls
ab, richtete den Rest zur Scheuer und Stallung für die Gemeinde
cin, verkaufte die Güter, darunter den sehr geräumigen Schloßhof
und Schloßplatz an einzelne Bürger. Nur den Zehenten hatte die
Stadtpslcge Rottweil, die Waldungen die Stiftungspflege Rottweil
Beschr. von Württemb. 56. Heft. Oberamt Nottweil. Z5