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Römisch-germanisches Korrespondenzblatt: Nachrichten für römisch-germanische Altertumsforschung — 2.1909

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Nr. 3 (Mai u. Juni)
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https://doi.org/10.11588/diglit.24879#0058

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46

die Erforschungund Erhaltung dieserDenk-
male u. hat insbesondere zum Gegenstande :

1. die Inventarisierung der Denkmale,

2. die Erstattung von Gutachten bei
Verâusserung, Belastung, Ausbesse-
rung, Restauration, Verânderung, Be-
seitigung oder Zerstôrung der Denk-
male oder bei Verânderung ihrer
Umgebung.

3. die Konservierung der Denkmale,

4. die Überwachung der Ausgrabungen
und Funde,

5. die Fürsorge für ôffentliche Museen
und Sammlungen, die nicht unter
staatlicher Verwaltung stehen.

Das Staatsministerium des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten kann
dem Generalkonservatorium der Kunstdenk-
maie und Altertümer Bayerns weitere ein-
schlâgige Aufgaben zuweisen.

§ 3—6. Bestimmung über die Geschâfts-
fiihrung.

Bekanntmachung des Ministeriums.

1. Durch die Verordnung ist die Pflege
der prâhistorischen und historischen Denk-
male beim K. Generalkonservatorium der
Kunstdenkmale und Altertiimer Bayerns
vereinigt worden.

2. Beziiglich der Angelegenheiten der
Denkmalpflege, in welchen bisher schon
das Generalkonservatorium einzuvernehmen
war, bleiben die einschlâgigen Bestimmun-
gen in Kraft.

3. Als neue Aufgabe ist dem General-
konservatorium die Pflege der prahisto-
rischen Denkmale übertragen worden.

Zur sachgemâssen und beschleunigten
Erledigung der Angelegenheiten der prâ-
historischen Denkmalpflege wird einem
Konservator des Generalkonservatoriums
der Amtssitz in Würzburg angewiesen
werden. Sein Arbeitsgebiet erstreckt sich
auf die Regierungsbezirke Pfalz, Ober-,
Mittel- und Unterfranken.

Demgemâss haben, wenn es sich um
die Genehmigung zur Verâusserung, Ver-
ânderung oder Beseitigung unbeweglicher
prâhistorischer Denkmale oder zur Ver-
âusserung, Belastung, Restauration oder
Veränderung beweglicher Sachen von prâ-
historischem Werte im Besitz von Gemein-
den, gemeindlich verwalteten Stiftungen,
Kirchengemeinden, Kirchenstiftungen etc.
handelt, die mit der Aufsicht oder der
Kuratel betrauten Behôrden und Stellen,
soweit die Regierungsbezirke Oberbayern,
Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben in
Betracht kommen, das K. Generalkonser-
vatorium der Kunstdenkmale und Alter-
tümer Bayerns in München und, soweit
die Regierungsbezirke Pfalz, Ober-, Mittel-
und Unterfranken in Betracht kommen, den
exponierten Konservator des K. General-
konservatoriums der Kunstdenkmale und
Altertümer Bayerns inWürzburg um gut-
achtliche Âusserung anzugehen.

4. Für die Zwecke der Denkmalpflege
sind dem Generalkonservatorium eine Kon-
servierungs- und eine Restaurationsanstalt
beigegeben.

Die erstere Anstalt soll in den dazu ge-
eigneten Fâllen für die Konservierung von
Denkmalen und Altertümern jeder Art so-
wohl den treffenden staatlichen wie ge-
meindlichen und Vereinsmuseen zur Ver-
fügung stehen.

Die Restaurationsanstalt ist vor allem
dazu bestimmt, ganz besonders schwflerige
Restaurationsarbeiten auszuführen, die stan-
diger Überwachung durch einen Beamten
des Generalkonservatoriums bedürfen.

Die Arbeiten in beiden Anstalten er-
folgen bis auf weiteres unentgeltlich ; je-
doch ist in der Regel für die erwachsenen
Barauslagen Ersatz zu leisten.

Die einschlâgigen Gesuche sind an das
K. Generalkonservatorium der Kunstdenk-
male und Altertümer Bayerns zu richten.

5. Gesuche um Zuschüsse aus der bud-
getmâssigen Position >zur Erforschung der
Urgeschichte Bayerns« sind beimK. General-
konservatorium der Kunstdenkmale und
Altertümer Bayerns einzureichen. Über die
Gesuche wird das K. Staatsministerium des
Innern für Kirchen- und Schulangelegen-
heiten nach Einvernahme einer von ihm
beim Generalkonservatorium zu bildenden
Kommision entscheiden.

Kônigliche Verordnung.

§ i. Wer auf einem Grundstücke Aus-
grabungen nach prâhistorischen oder histo-
risch merkwiirdigen Gegenstânden vor-
nehmen will oder wer zu einem anderen
Zwecke Grabungen in einem Grundstücke
vornehmen will, in dem prahistorische oder
historisch merkwürdige Gegenstânde zu
vermuten sind, bedarf der Genehmigung
der Distriktsverwaltungsbehôrde — in Mün-
chen des Stadtmagistrates.

Mit der Ausgrabung oder Grabungdarf erst
begonnen werden, wenn die Genehmigung
der Distriktsverwaltungsbehôrde erteilt ist.

Die Distriktsverwaltungsbehôrde kann
die Genehmigung- versagen oder von der
Erfüllung bestimmter Bedingungen abhângig
machen.

Vorstehende Bestimmungen finden keine
Anwendung auf Ausgrabungen, welche von
einer staatlichenDenkmalpflegebehôrde vor-
genommen oder veranlasst werden. In
solchen Fallen ist der Distriktsverwaltungs-
behôrde vor Beginn der Ausgrabungsarbei-
ten lediglich Anzeige zu erstatten.

§ 2. Werden bei einer Erdarbeit, bei
einer Bau- oder Abbrucharbeit zufällig pra-
historische oder historisch merkwürdige
Gegenstande gefunden, so ist hiervon der
Ortspolizeibehörde spätestens am nâchst-
folgenden Werktage Anzeige zu erstatten.
Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen, der
zuerst auf den Gegenstand gestossen ist
(Finder). Ist der Finder nicht der Unter-
 
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