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Hirsch, Theodor [Editor]; Töppen, Max [Editor]; Strehlke, Ernst Gottfried Wilhelm [Editor]
Scriptores rerum Prussicarum: die Geschichtsquellen der preussischen Vorzeit bis zum Untergange der Ordensherrschaft (1. Band) — Leipzig: Verlag von S. Hirzel, 1861

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https://doi.org/10.11588/diglit.54721#0286

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PETRI DE DUSBURG

nun zwar die Theilung regelmässig freigestellt zu sein, wie denn in einigen jener
Verschreibungen schon zum voraus bestimmt wird, wie viel die Einzelnen in diesem
Falle erhalten sollen1, allein von dieser Freiheit ist‘in sehr vielen Fällen kein Gebrauch
gemacht2, und es lässt sich wohl annehmen, dass durch die gemeinschaftliche Wirth-
schaft das Recht der Seitenverwandten auf das Erbe gesichert wurde. Das kulmische
Recht liess, wie bemerkt, beide Geschlechter zur Erbfolge zu.
Mit dem Erbrechte in der nächsten Beziehung steht das Recht der Veräusse-
rung. In den Verschreibungen auf kulmisches Recht wird dasselbe regelmässig nicht
erwähnt, ohne Zweifel, weil die kulmische Handfeste auch in dieser Hinsicht maass-
gebend sein sollte. In den Verschreibungen auf Erbrecht aber darf es nicht voraus-
gesetzt werden, wo es nicht ausdrücklich erwähnt ist. Es wird hier aber häufiger nur
in den Verschreibungen der Nothjahre 1261 bis 1 262 3, später nur noch einige Mal
erwähnt4. Bisweilen behielt der Orden sich das Recht vor, die verliehenen Güter,
wenn es ihm beliebte, gegen andere einzutauschen5, und solche Gütervertauschungen
sind oft vollzogen6.
Dass das kulmische Recht in den Verschreibungen der Preussen nicht bloss
das Erb- und Veräusserungsrecht bestimmte, zeigen äusser der Analogie der Verschrei-
bungen für Deutsche auch noch andere Spuren. Wenn der Pomesanier Macco im Jahre
12 60 seine Güter auf deutsches Recht erhält, wie die begünstigteren Ritter des Kul-
merlandes die ihren besitzen, so wird man sich schwerlich dazu entschliessen, in dieser
Formel nur Beziehung auf Erb- und Veräusserungsrecht der kulmischen Ritter zu fin-
den. Man vergleiche folgende Worte in der Verschreibung für Kurthye von 1 287 :
additis Omnibus conditionibus utilibus et honestis, quas fratribus nostris et aliis theu-
tonicis feodalibus contulimus, cum ipsum non nisi pro fideli Christiano habeamus, jure
Culmensi. In einigen anderen Verschreibungen für Preussen kommt der Ausdruck
»mit allem ,kulmischen Rechte« vor7. Eine weitere Folgerung dieser Bemerkung
über die Bedeutung des kulmischen Rechts in preussischen Verschreibungen, eine
Folgerung von grosser Bedeutung für die Auffassung der Rechtsverhältnisse der
Stammgenossen überhaupt, ist die, dass die deutschen Rechtsgewohnheiten auch
für die preussischen CÖlmer Gültigkeit erhielten, während mit dem preussischen
Erbrecht das preussische Recht verbunden blieb. Nur eine der Bestimmungen
des deutschen Rechts fand auch auf diejenigen Preussen schon Anwendung, welche
übrigens dem preussischen Rechte unterworfen blieben, die über das Wehrgeld8.
Sie wurde aber schon frühe, und zuerst auf die auch übrigens so begünstigten Wi-
thinger angewandt. In den Verschreibungen für Gedune von 1261 und für Bliwot
von 12 80 9 wird sie ausdrücklich erwähnt; aus späterer Andeutung wissen wir über-
dies mit Bestimmtheit, dass mehrere andere Withinger sich des Rechts des Wehrgeldes
1) Versehr, für Girdalle etc. von 1 287, für Pygant etc. von 1 277 ; vgl. die Versehr, für
Sempalto etc. von 1 289, und die Versehr, für Bute von 1 303 bei Kreuzfeld S. 45.
2) Nach den Andeutungen des preussischen Rechts, H. S.
3) Versehr, für Schardimo, Wargule, Romecke etc., Geducke, Palstock, Waydoten etc.,
Tyrune, Nacox etc., Stubech. In der letztem behält der Bischof sich überdies vor, dass der
Kauf ihm zuerst angeboten wurde.
4) Versehr, für Santyrmes etc. von 1267.
5) Versehr, für Gedune von 1261, für Santyrmes von 1267.
6) Versehr, für Regime von 1 278, für Glande von 1298, für die Erben Geducke’s und
Palstocks von 1 300. Vgl. auch die Versehr, für Schudie von 1299.
7) Versehr, für Kietz von 1288, für Cabilo von 1 290. — Man denke hier auch an Wen-
dungen wie : jure utentur Colmensi, reprehensas sententias suas in Christburg afferendo in
der Urkunde von Schnellwalde von 1311 und für Arnoldsdorf von 1317 Fol. X, 20 und j1 9
und ex speciali favore et gratia contulimus ... in successione hereditaria nec non excessibus
seu violentiis . . . jus Theutonicum. Versehr, von Medenaw von 1 326. Matric. Fischus. p. 19.
Ganz deutlich steht das Culmische Recht in diesem weiteren Sinne dem Preussischen gegen-
über in der Versehr, des HM. Karl von 1315 bei Voigt 4, 595 mit der Anmerk.
8) Die Aufnahme des Wehrgeldes aus dem deutschen Recht behauptet auch Mülverstedt
N. P. P. Bl. 1 853 S. 390, wiewohl das Wehrgeld als jus Pruthenicale vorkommt, Voigt 4,
598 u. 6, 605.
9) Voigt 3, 433 Anm. ; 4, 601. Eine dritte, wenn dies eine dritte ist, von 1285, erwähnt
Voigt Eidechsengesellsch. S. 228.
 
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