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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1840

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Die ehemals strassburgische Herrschaft Oberkirch
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https://doi.org/10.11588/diglit.22584#0248

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gesegnetsten Deutschlands, und der Boden bringt Alles fast im Uebersiufse
hervor, was zum Bedarf, zum Wohlstand und zur Gemächlichkeit seiner
Bewohner erfordert wird. Die ebenen Gegenden tragen alle Gattungen
von Früchten, Hanf, Rüben und Obst; kein Flekleiu liegt brach und bleibt
das Jahr hindurch ohne Nuzen; mindere Kolinen sind meist mit Wein-
reben bedekt und bilden zugleich eine Baumschule. Dem Obst von Ober-
kirch muß jedes andere an Geschmak und Güte nachstehen, und der Wein
weicht keinem benachbarten an Güte und Stärke. Die bergigten Theile
des Landes erzeugen Haber, Grundbiern, Holz von aller Gattung; die
wilden Waldströme befördern den Verschleiß dieses leztern Produkts, des
Harzes, Pechs, der Kohlen und dergleichen, und wässern in der Ebene das
grüne Mattland; auch ist beinahe kein Thal, welches nicht zugleich einen
Gesund-Bronnen hat, der die Gesundheit des Volkes sichert und Fremde
beizieht. Daneben müssen noch tausend Schäze an Erz, Silber, Torff,
Steinkohlen und Andern: in der Erde verborgen sepn, welche der Fleiß der
Bewohner und die Weisheit der Regierung einst hervorsuchen wird."
„Die eigentlichen Grenzen dieses glüklichen Landes sind auf der Nord-
seite das badische Oberamt Bühl, im Westen die ortenauischen Vogteien
Achern, Appenweier und das Hanauerland, gegen Mittag das badische
Amt Staufenberg und die Gebiethe der Reichsstädte Gengenbach und Zell,
gegen Morgen endlich das fürstenbergische Oberamt Wolfach und wirtem-
bergische Oberamt Alpiersbach. Die Länge der Herrschaft von der Rhein-
seite bis zum gewappten Stein auf dem Kniebis beträgt neun volle Stun-
den, und der ganze Flächeninhalt wird von ohngefähr ein und zwanzig
tausend Seelen bewohnt."
„Den Inhabern dieser Herrschaft stehen alle die rechtlichen Befugnisse
zu, welche die deutsche Reichs- und Kreisverfassung mit einem unmittel-
baren Reich sgebiethe verbindet. Was also darin gelegen ist, un-
terstehet auch ihrer Hoheit; nur hat der dem Ritter-Kanton Ortenau ein-
verleibte und denen von Schaumburg gehörige Ort Gaisbach sich in seinen
eigentümlichen Rechten zu behaupten und von voller Ausübung landes-
herrlicher Rechte frei zu halten gewußt. Andere gleichfalls in territorio
gelegene unmittelbare Nitterglieder, wie die von Neuenstein, Bozheim,
Bodek und Türkheim, werden zwar in dem nicht gestöhrt, was ihnen Ob-
servanz und Uebung bisher erlaubt, in allem Uebrigen aber sind sie und
ihre Zinsleute wie jeder andere Güterbesizer allen Ausflüssen landesherr-
licher Befugnisse unterworfen, und mögen sich in keinem Stuk einer Real-
freiheit oder in die Landeshoheit eingreifenden Gerechtsame erfreuen."
„Die innere Eintheilung und Einrichtung der Herrschaft besteht aber in
den Gerichten Oberkirch, Kappel, Sasbach, Oppenau, Ulm
 
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