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Itgrs tsmporuin kelicitt;, ubi sennre, HUSS vell;, et
l^use fentiss, äieere licest.
1'^ci'rvr.

Man abonnirt bei B. Metz auf der untern Leergasse Lit. C. Nra 2-70 «,<><
welchem auch einzelne Blätter, das Stük um z kr. verkauft werdend

Rath der ZOO.
Vorsitz des B.
Sitzung vom 2Z. Fruktidor.
Operationen mehrerer getrennter Urversamm-
lungen werden größtentheils bestättiget/ einige annullirt.
Gauthier von Kalvados macht den Rath auf eine Pe-
tition der Zentralverwaltung von der Manche aufmerk-
sam; welche die Ausbesserungen der Dämme von y^t.
Hilaire betrifft. Das Meer bedroht das Gebiet dieser
Gemeinde mit einer nahen Überschwemmung bei dem
bevorstehenden Aequinoctium. Die Grundeigentümer
können über die Vertheilung der Kosten nicht einig wer-
den/ es ist also nothwendig/ daß der Rath darüber ent-
scheide, weil nur er die Hebung einer Auflage verordnen
kann / welches er dem Rathe zu dem Ende vortragt.
Ein Glied theilt dem Rathe in einer Ordnungsmo-
tion die Unschiklichkeiten mit/ welche die Erneuerung
der Sektionen des Civrltribunals darbietet. So wie
es gegenwärtig ist/ werden das peinliche Gericht/ die
Direktem- des Jury / die Präsidenten des Zuchtposizei-
gerichts immer auf 6 Monate aus dem Zivilgerichte ge-
nommen/daraus entsteht/ daß die Direktem des Jury/
wenn sie ins peinliche Gericht übergehen/ über Anklage-
akten/ die sie selbst gemacht haben/ zu entscheiden ha-
ben. Der Präsident des Zuchtpolizeigerichts / wenn er-
zürn peinlichen Gerichte übergegangen ist/ befindet sich
auch in dem Falle/ über Sachen entscheiden zu müssen/
worin er schon gesprochen hat/ und wovon appellirt
worden. Um dieser Unordnung ein Ende zu machen /
verlangt der Sprecher-/ daß vom 15. nächsten Brümär
an die Direktem des Jury und die Präsidenten des
Zuchtpolizeigerichts ins Zivilgericht eintreten/ und durch
die Glieder des peinlichen Gerichts ersezt werden sollen.
Duplantier schlägt im Namen einer besondern Kom-
mission folgende Zusatze zu dem Gesetz über den Leibver-
haft vor.
1) Der Leibverhaft kann nicht statt haben / wegen
Verbindlichkeiten / die man vor dem Gesetze vom yten
März 93, welches denselben aufhebt, eingegangen hat,

und die schon vor der Bekanntmachung des Gesetzes vom
15. Germinal/ welches denselben wiederherstellt, ver-
fallen waren.
2) Alle Urtheile/ die dem obigen Artikel entgegen
sind/ bleiben ohne Wirkung und smd als nicht ergangen
anzusehen.
z) Sind jedoch dem Leibverhaft unterworfen/ die
Schuldnerin Handlungsverträgen/ die vor der Bekannt-
machung des Gesetzes vom 9. März 93, unterzeichnet
worden/ und die erst nach dem Gesez vom iZ. Germi-
nal verfallen sind. — Der Rath beschließt Druk und
Aufschub dieses Entwurfs.
Auf einen Vorschlag Auberts im Namen der Finanz-
kommission/ der Gemeinde von Paris ZOO/OOsFr. vor-
zuschießen, uin bis zur Eintreibung der Munizipalauf-
lagen die dringensten Ausgaben / als: für die Beleuch-
tung/ Straßenreinigung / Ausbesserung des Pflasters,
zu bestreiten / wird zur Tagesordnung übergegangen.
Der Gesezentwurf über die Tabaksauflage und be
sonders deren Einsammlung erregt neue Widersprüche,
der A Artik. / welcher so lautet : Jeder Fabrikant be-
zahlt ein besonderes Patent/ bestehend in einem Dezi-
me vom Pfund Schnupftabak und 8-Centime/ vom
Pfund Rauchtabak/ wird von neuem von sehr vielen
angefochten , und endlich zum zweitenmale ajournirt.
Males/ Vergässe und Dauchy werden der Kommission
beigegeben.
Garau macht in einer Ordnungsmotion in Betreff
der Nationalkokarden und derjenigen / die sich einer*
Beschimpfung derselben zu Schulden kommen lassen,
den Vorschlag / daß man auch alle Fremde/ aus welcher
Gegend sie seien/ anhalten sollte/ die Kokarde ihrer
Nation zu tragen. Er verlangt/ daß die zu einem Be-
richte über die Nationalkokarden niedergesezte Kommis-
sion unverzüglich ihren Bericht abstatte / und daß seine
Bemerkung über die Fremden derselben mitgetherlt
werde.
Dieser doppelte Vorschlag wird angenommen-
 
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