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Sittlichkeit ist nicht mehr die der Fürsten, wohl aber die
der Staaten!

Einhäuptigkeit

Unter den Büchern, die August zur Belehrung gedient haben
mögen, war das des gothaischen Rates Veit Ludwig von
Seckendorff, „Teutscher Fürstenstaat“, das 1656 in Frank-
furt a. M. erschien und zahlreiche Auflagen erlebte, gewiß
von Einfluß. Schon im ersten Satz des Abschnittes „Regie-
rung und Verfassung“ heißt es: In deutschen Landen wisse
man von keiner Macht, die von einem, sich als den obersten
haltenden Menschen „zu seinem Nutz und Vorteil, nach
seinem Willen und Belieben allein ausgeübt werden könne,
wie etwa ein Herr über seine leibeigenen Knechte und
Mägde gebietet“. Es seien „schmeichelnde Diener“, die einem
Herrn solche Grundsätze beibringen wollen. Der Fürst ist
„über die Stände und Untertanen und das Land selbst zur
Erhaltung und Behauptung des gemeinen Nutzensund Wohl-
wesens und zur Erteilung des Rechtes“ eingesetzt als „oberste
und höchste Botmäßigkeit“. Damit erklärt Seckendorf!', daß
der Fürst der erste Diener des Staates sei. Der Kaiser setzte
die Fürsten zu Lehen in die Herrschaft über ihre Länder
ein, die Stände und Untertanen erkennen dies in der Erb-
huldigung durch Eid an. Der Lehensmann ist dabei nicht an
Gehorsam, wohl aber an Treue gebunden. Der letzte Zweck
der Staatsverwaltung ist die Ehre Gottes. In diesem Sinn ist
in protestantischen Ländern die Behörde Statthalter des
Höchsten, zumal ihr seit der Reformation neben der Verwal-
tung der weltlichen auch die der geistlichen Dinge zuge-
fallen sei. Dazu sei nötig, daß der Fürst seinen gottgewollten
Stand in Ansehen und Kraft erhalte, gute Ordnung und
Gerechtigkeit im Lande gelten lasse. Der Fürst sei nicht
absolut, denn er unterstehe dem Kaiser, dem „treu, hold,
gehorsam und gewärtig“ zu sein er geschworen habe. Dazu

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