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mußte die Selbständigkeit der Reichsfürsten rechtlich fest-
gestellt werden: sie haben die Macht, Krieg zu führen, Frie-
den zu schließen, auch gegen den Willen des Kaisers, wenn
ihnen dessen Wille dem Reichswohl abträglich zu sein schien.
Es regte sich der Partikularismus, wie wir jetzt sagen, das
Recht der particula, der Teilchen gegenüber dem Ganzen,
glänzend vertreten im Gebiet der Staatenpolitik für den
Großen Kurfürsten von Brandenburg hinsichtlich seines
Rechts durch Pufendorf. Es äußerte sich in dem Bestreben
nach Macht und Besitz außerhalb des deutschen Reiches.
Österreichs Fürsten waren Könige von Böhmen und von Un-
garn. Nun wurde August König von Polen, die Branden-
burger Könige in Preußen, die hannöverschenWelfen Könige
von England. Dies Alles im Laufe weniger Jahre.

Auf der Kurfürstenbank saßen jetzt also drei Könige, alle
drei Protestanten oder doch Vertreter protestantischer Län-
der, also solche, die dreißig Jahre mehr oder minder eifrig
gegen den Kaiser im Krieg gelegen hatten, gleich diesem nun
Herrscher über außerdeutsche Länder. Sie hatten auch
deren Wohl zu bedenken, fühlten sich mithin erst recht
nicht als abhängig: waren sie es doch zur Hälfte tatsächlich
nicht und standen zur zweiten Hälfte in einem rechtlich
zweifelhaften Verhältnis zum Kaiser.

Nach dem Amtsstil war August in seinen späteren Jahren kur-
fürstliche Durchlaucht in Sachsen und königliche Majestät
in Polen. Aber er hatte die tatsächliche Majestät nur in
Sachsen, wenn auch nicht den Titel. Denn hier allein war
er in seiner Willensmacht unumschränkt, wenigstens der
Theorie nach, während ihm in Polen der Reichstag als Mit-
regent gegenüberstand. Als Fürst seiner Zeit mußte er den
Wunsch haben, die der Einhäuptigkeit von den Ständever-
sammlungen bereiteten Hemmnisse zu beseitigen, wie das
einigen der größten Fürsten seiner Zeit gelang. Die Umstände,
warum er dieses Ziel in Sachsen nicht erreichte, werden ein-
gehender zu besprechen sein, die Verhältnisse in Polen lagen

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