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gegengenommen, nie aber selbst über sie entschieden, son-
dern sie stets der zuständigen Behörde zur Bearbeitung über-
geben. Es sei kein Beispiel vorhanden, wo er in Parteisachen
„mit einem Machtspruch durchgefahren“ sei, höchstens habe
er durch das Geheime Kollegium mitteilen lassen, daß er es
gern sehe, wenn ohne Kränkung der Justiz oder Beschädigung
eines anderen diesem oder jenem geholfen werden könne.
Heute würde man auch dies für unzulässig halten. Bekannt ist
mir kein Fall einer Rechtsverletzung durch August, es sei
denn sein Vorgehen gegen einzelne hohe Beamte, das heißt
bei Vergehungen gegen den Staat, bei denen er nicht die
Gerichte anrief, wohl aus Furcht des Bruches der Ver-
schwiegenheit bei geheim zu behandelnden Staatsangelegen-
heiten. Bei der Verhaftung der Gräfin Kosel wurde ein sol-
cher Fall besprochen. Ein anderer liegt uns in der Angelegen-
heit des Freiherrn von Klettenberg vor. Von diesem wird be-
richtet, er habe einen nahen Verwandten, von Stallburg, der
ein Goldmacher war und gute Tinkturen besaß, mit Wissen
der von ihm verführten Frau ermordet und sei mit dieser nach
Dresden geflohen. Dort, wo man zunächst von diesem Um-
stand nichts wußte, kam er als vornehmer, gewandter Mann
bald in Verbindung mit dem Hof und machte mit einer
Tinktur eine wohlgeglückte Probe. Er wurde zum Kammer-
herrn und Amtshauptmann von Senftenberg ernannt, wo
ihm ein Laboratorium eingerichtet wurde. Aber erhielt sein
mit großer Sicherheit gegebenes Versprechen, Gold zu
machen, nicht, und zwar warf man ihm dabei Betrug vor,
zudem lebte er verschwenderisch, machte Schulden, beging
weitere unlautere Geschäfte und versuchte endlich durch
die Flucht sich der Verantwortung zu entziehen. 1717, drei
Jahre nach Abschluß des Vertrages mit Hoym wegen des
Goldmachens, wurde er verhaftet und auf den Königstein, die
als Gefängnis für Vornehme, namentlich für Staatsverbrecher
dienende Veste, gebracht. In abenteuerlicher Flucht verließ
er diese am 1. Mai, wurde aber alsbald gefangen, in strengerer

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