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unter oberer Verwaltung. Aus städtischen und ständischen
Gliedern mußte eine wirtschaftliche Einheit geschaffen wer-
den, die Beziehungen zwischen Besitzern von Geld oder
Waren geklärt, beider Rechte und Pflichten festgesetzt wer-
den. Zu diesem Zweck mußte der Staat, das heißt der Fürst,
sich in Besitz von Geld setzen, nicht um es in seinen Koffern
aufzubewahren, sondern um es in das geschäftliche Leben
zu bringen, diesem Anregung zu bieten.

Wichtig war vor allem, fremdes Geld heranzuziehen, sei es
durch Ausfuhr oder durch Kredit in geldreichen Ländern.
Credito heißt Vertrauen. Also mußte der Staat dieses zu er-
langen suchen, indem er in der Welt die Ansicht verbreitet,
er werde die vorgeschossene Summe pünktlich zurück-
erstatten. Ob und wann einem großen Herrn, also einem
Fürsten und durch ihn einem Staat eine Anleihe zu gewähren
sei, ist von den Staatswirten sorgfältig untersucht worden.
Einer von diesen, J. J. Becher, führt Holland als ein Beispiel
für die Frage an: wenn man, sagt er, von einem Kaufmann
für zu leihendes Geld ein Unterpfand fordert, so heißt dies
so viel, daß er eben kein Vertrauen genießt. Denn mancher
Kaufmann hat zwar Geld, aber keinen Kredit. Denn „Geld
haben und Wort halten ist zweierlei“. Man nehme daher
von einem Unterpfandbietenden mehr Zinsen als von einem
auf Kredit Leihenden, auf dessen Redlichkeit zu bauen
man berechtigt war. Die Franzosen nennen die Gewähr für
Vollzug einer Abmachung durch Belohnung oder Strafe
Sanction, im Geschäftsverkehr nannte man sie damals
Hypothek, Unterlage. Frankreich hatte auf eine solche von
Holland Geld erhalten, aber nur zu acht v. H., die Kur-
pfalz unter ähnlichen Bedingungen von den Schweizern.
Hat der Fürst aber Kredit, dann leiht ihm das Ausland ohne
Pfand, und auch die Untertanen werden zu gleichem Tun
angeregt. Dies sei der Fall, wenn man wisse, daß er wirt-
schaftliche Ziele verfolge. Höre man aber, daß seine Ab-
sicht sei, Kriege zu führen, Paläste zu bauen, die nur Unter-

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