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Daß der Fürst das Recht und mithin die Pflicht habe, regelnd
in den Gewerbebetrieb einzugreifen, und zwar aus unum-
schränkter Machtvollkommenheit, stand außer Zweifel. So
stand dem Fürsten unbezweifelt die Macht zu, einem Ge-
schäftsmann ein Verbietungsrecht zu verleihen, nach dem
er allein eine Ware herstellen durfte: das Monopol. ncoUca
heißt verkaufen, verhandeln; Monopol bedeutet also Allein-
handel. Die Verleihung des Rechts auf einen solchen be-
freite den Besitzer vom Kampf mit gleicher Arbeit Leisten-
den und wurde daher auf Grund einer Gegenleistung vom
Staat verliehen. Das heißt, er gab ihm Gelegenheit zu
Gewinn und forderte dafür seinen Anteil in Gestalt meist
einer jährlichen Abfindungssumme. Der dadurch der All-
gemeinheit erwachsende Schaden wurde bald erkannt, näm-
lich, daß man zwar Einem guten Verdienst schaffe, anderen
aber diesen verschließe. Und so erkannte man denn auch in
den Rechten der Zünfte den Grundzug des Alleinbetriebs
für die beschränkte Zahl ihrer Mitglieder. Zweck dieser
Rechte war ja, den Kreis städtischer Flandwerker gegen
den Verkauf fremder Waren zu schützen, also einer Anzahl
von Erzeugern einen gewissen Wohlstand zu sichern, die
Größe dieser Anzahl aber durch Gesetz zu regeln. Nun aber
begann man einzusehen, daß, je wohlhabender die Mono-
polisten wurden, desto ärmer die anderen, wenn diese nicht
vorzogen, abzuwandern, also den Reichtum des Landes an
schaffendem Volk zu beeinträchtigen.

Man sprach aber auch von einem Polypolium, das heißt von
der Überlassung eines Gewerbes an eine unbeschränkte Zahl
von Mitarbeitern, und erkannte, daß dieses nicht minder
schädlich sei. Wenn in einer Stadt ein Schuster allein tätig
ist, also ein Monopol hat, vertreibt er, da etwa fünfzig Schu-
ster Arbeit fänden, neunundvierzig von Brot und Heimat.
Wären aber hundertfünfzig Schuster dort, so würde es für
alle wenig Arbeit und schmale Bissen geben. Den notwen-
digen Ausgleich zu schaffen, war Aufgabe der Zünfte.

26, I August der Starke

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