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Monumenta Germaniae ed. Pertz. T. Ifl.

lieben Capitularien, sondern auch manches zu ihrer Erklärung
•wichtige Document, damit uns die Art und Weise, wie damals
die Gesetze zu Stande kamen, veröffentlicht und vollzogen wur-
den, so wie deren Geist, Umfang und Einflufs, möglichst deut-
lich und anschaulich werde. Dafs in diesem Bande der Freund
der deutschen Staats - und Rechtsgeschichte, dafs der Kirchen-
historiker und Canonist eine reiche Fundgrube für sich entdecken
werden, braucht kaum angedeutet zu werden. So mufs es z, B.
klar werden, dafs und warum in der Blüthezeit der Karolinger
christlicher Staat und christliche Kirche keine Gegensätze bilde-
ten und die Priester es noch nicht wagen konnten, sich allein
für die christliche Kirche zu erklären. Hieraus läfst sich ferner
die Frage beantworten , ob Karl d. G. wegen seiner Feindschaft
gegen die Verehrung der Bildgr und der neuen Heiligen , und
wegen seiner Ueberzeugung, dafs man Gott nicht in einer be-
stimmten , sondern in jeder Sprache verehren dürfe, für einen
Ketzer zu erklären sey , oder nicht. Auch wird es sich deutlich
machen lassen, wie es kam und kommen mufste, dafs unter sei-
nen Nachfolgern die Geistlichen sich zu erheben und unter dem
Namen der Kirche sich vom Staate unabhängig zu machen such-
ten, und wie dann ihr wahres und verfälschtes canonisches Recht
saramt den verfälschten Capitularien auf die Gesetzgebung des
Staates, vorzüglich hinsichtlich der Ehe, einen überwiegenden
Einflufs erhielt. Doch die Fortsetzung dieser und ähnlicher An-
deutungen würde zu weit führen, deshalb gehen wir gleich über
zu der Angabe der Verschiedenheit dieser Capitularienausgabe von
den früheren. Sie unterscheidet sich von ihnen durch das, was
säe weniger, mehr und besser enthält, als sie.
Vergebens wird man das bei Baluze aufgeführte Capitular
von 744 ex concilio regum etc. suchen und eben so erfolglos
folgende ; von 799 die Capitularien über verbrecherische Presby-
ter, über die Chorbischöfe und über die dem römischen Stuhle
zu beweisende Hochachtung ; von 8o3 das erste Capitular nebst
denen, die de purgatione sacerdotum handeln ; das achte Capitu-
lar von 8o3; das fünfte von 8o5; dafs zweite und dritte von Lud-
wig und Karl d. G. aus ungewisser Zeit und das ingelheimische
von 826 de rapinis. Warum diese Stücke hier fehlen, darüber
giebt theils die Vorrede einigen Aufschlufs, theils wird der hof-
fentlich noch in diesem Jahre erscheinende zweite Band der Ge-
setze das Weitere lehren. Es sind nämlich diese Capitularien aus
äusseren und inneren Gründen unächt. Die meisten finden sich
 
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