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Monumenla Gcrmaniae ed. Pertz. T. III.

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nur in der Sammlung verfälschter Capitularien des mainzischen
Diaconus Benedict und sind entweder von Goldast, Sirmond und
Baluze aus dieser excerpirt, oder waren, so viel sich deren in
Handschriften finden, am Ende des neunten Jahrhunderts, oder
später, aus ihr genommen. Es kommen auch in diesen Karl dem
Grofsen angedichteten Gesetzen Stellen aus den Briefen des Erz-
bischofs Bonifacius von Mainz und der 836 zu Achen gehaltenen
Synode vor, was allein hinreichend ist, sie aus dem Kreise der
ächten Capitularien zu verbannen und sie mit dem Werke des
Benedict und anderen falschen Gesetzen in den Anhang des fol-
genden Bandes zu verweisen. Dort wird auch der Unterzeichnete
in der Einleitung zum Benedict zeigen, worauf es bei der Be-
trachtung dieser Machwerke ankommt. — Um indefs eine voll-
ständige Säuberung vorzunehmen und alles Verdächtige und Un-
gewisse aus der Gesellschaft des Zuverlässigen wegzuweisen, hät-
ten die S. 191 fg. zum ersten Male mitgetheilten langobardischen
Capitel entweder gleichfalls in den Anhang des zweiten Bandes
gesetzt, oder, um Mifsverständnisse zu verhüten, mit der Be-
zeichnung versehen werden müssen, dafs sie nur verschiedene
Auszüge wären. Sie finden sich ja nicht in alten und gleichzei-
tigen, sondern nur in späteren Handscbxnften; Karl dem G. kön-
nen sie aber deshalb nicht zugeschrieben werden, weil Cap. 6
(S. 192) von ihm als einer dritten Person geredet wird. Ist aber
auch das eine oder das andere Capitel später aus seinen Gesetzen
entlehnt, so sind doch andere aus anderen Quellen geflossen,
z. B. Cap. 3. S. 192 und Cap. 2. S. 191. Bei dem letzten ist zu
bemerken, dafs es sich nicht auf die in der Einleitung dazu von
Blume angegebenen Quellen beziehe; vielmehr ist es wörtlich aus
einem, dem alarichschen Breviar angehängten, falschen Gesetze
geschöpft, das Sirmond als das 2oste seines Anhanges zum theo-
dosianischen Codex bekannt gemacht hat. (Operum Tom. I.) Ohne
die Vergleichung dieser Quelle ist das Capitel durchaus unver-
ständlich , weil der Epitomator, oder auch der Schreiber der
Handschrift, viele Wörter ausliefs, andere aber entstellte. Aus-
ser diesen Capitularien wird man noch das dritte von 8i3 ver-
missen; allein dieses, das sich als ein Lokalrecht Xanthens er-
geben hat, konnte deshalb nicht hier, sondern mufs mit den
Volksrechten erscheinen.
Grofs ist die Zahl der Veränderungen und Verbesserungen,
die den schon bekannten ächten Capitularien zu Theil geworden
sind. So ist Karlmanns Gesetz von 742, das durch den Text des
 
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