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Monumenta Gcrmaniae ed. Pertz. T. III.

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ihnen hat dann der Schreiber der Handschrift noch einige andere
Stüche hinzugefügt (S. 36o ff.).
Die langobardischen Capitularien, unter denen beinahe gar
heine Ordnung herrschte und die mit den fast gleichlautenden
fränkischen gewöhnlich verwechselt wurden, sind erst jetzt recht
zu gebrauchen, weil man weifs, wenn und von wem sie abgefafst
wurden und in welches Verhältnifs zu den ähnlichen fränkischen
Gesetzen sie gebracht werden müssen (S. 461 70, io3, 109, 153,
157, 248). Anderen Capitularien ist eine richtigere Zeitbestim-
mung gegeben, z. B. Pipins von 753 zu Worms erlassener Ver-
ordnung; jener Karls von 811 de exercitu promovendo, jetzt 8o3;
dem baierschen Gesetze von 806, jetzt 8o3; dem wichtigen De*
crete Ludwigs aus Achen von 823, jetzt 825.
In Rücksicht der hier zum ersten Male gedruckten Stücke
mufs zuvor bemerkt werden, dafs zwar einige derselben keine
Capitularien, aber dennoch wichtig sind für das genauere Ver-
ständnis dieser Gesetzgebung. Dahin gehört das leider nicht
vollständig erhaltene, an die Suffraganbischöfe gerichtete Umlauf-
schreiben des Erzbischofs Riculf von Mainz aus dem Anfänge des
neunten Jahrhunderts, worin er ihnen die nach dem Willen des
Kaisers zu feiernden Fasttage anzeigt. Hierher sind auch zu rech-
nen die S. 77 ff. mitgetheilten, unter dem Erzbischöfe Arno von
Salzburg am Ende des achten Jahrhunderts auf den Synoden zu
Rispach, Freising und Salzburg abgefafsten Synodalcanonen. Auf
diesen Synoden wurde nicht nur die von Karl d. G. eingeführte
dionysio-hadrianische Canonensammlung gebraucht, sondern es
wurden auch die Beschlüsse ganz dem Geiste der' karolischen Ge-
setzgebung gemäfs abgefafst, während man später den Vorschrif-
ten der Capitularien sich zu entziehen suchte. S. l±io ff. sind die
Canonen einer grofsen , unter dem Erzbischöfe Rhaban zu Mainz
im Jahre 85i oder 852 gehaltenen Synode bekannt gemacht. Sie
wiederholen zwar viele Bestimmungen früherer mainzer Kirchen-
versammlungen , allein sie enthalten doch auch manches Neue,
was einiges Licht auf den damaligen Zustand der deutschen Kirche
wirft. Uebrigens war der von dem anstöfsigen Leben der Pres-
byter handelnde Canon schon bekannt, nur wufste man die Zeit
und den Ort seiner Abfassung nicht. Canisius fand ihn , als ex
concilio magno sub Ludovico rege genommen, einem alten PÖni-
tenzialbuche angehängt, mit welchem er ihn herausgab. (Lectt
antiqq. Tom. II. part. 2. pag. 129.) Merkwürdig sind, ausser die-
sen , noch folgende neue Stücke: das mantuasche Capitular von 781,
 
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