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498 Schriften üb. die suspendirten Gefälle in Ostfriesland.
an die Krone Preufsen kam, blieb dieser Zustand der Dinge im
Ganzen unverändert. Nachdem aber Ostfriesland von der Krone
Preufsen an die Krone Hannover abgetreten worden war, wurde
von der k. hannoverschen Regierung durch eine Verordnung vom
9. April 1818 die von dem Könige von Holland verfügte Suspen-
sion der Domanial-Prästationen wieder aufgehoben und dagegen
festgesetzt, dafs diese Abgaben, mit einigen Ausnahmen, vom 1.
Mai 1818 an wie vormals erhoben werden sollten. Bei dieser
Verordnung hat es bis jetzt sein Bewenden behalten, ungeachtet
die Abgabenpflichtigen mehrere gegen dieselbe gerichtete Vor-
stellungen bei der Regierung und bei den Kammern eingereicht
haben. Auch ist den Betheiligten nicht verstattet worden, den
Weg Rechtens gegen die Staatskasse wegen des Fortbezuges der
in Frage stehenden Abgaben einzuschlagen. Die suspendirten Ge-
fälle, welche vormals an andere Herrlichkeitsbesitzer zu entrich-
ten waren, liefs die Verordnung vom J. 1818 unerwähnt. Daher
mehrere Rechtshändel, welche insgesamt von den Gerichten des
K. Hannover zum Vortheile der Eingesessenen rechts-
kräftig entschieden worden sind. — Es hat sich demnach die
Sache so gestellt, dafs die sogenannten suspendirten Gefälle von
einem Theile der Eingesessenen der ostfriesischen Herrlichkeiten
entrichtet, von einem andern aber nicht entrichtet werden. Un-
streitig eine sehr auffallende Ungleichheit des Rechts !
Der Vf. der Schrift Nr. 1 (welche mit grofser Gründlichkeit
ausgearbeitet ist,) hat nun den Beweis zu führen gesucht, dafs
das Zwischenrecht die s. g. suspendirten Gefälle niemals definitiv
aufgehoben habe, w’obei er, mit gutem Grunde, vorzugsweise auf
die französische Gesetzgebung Rücksicht nimmt, da die holländi-
sche in mehr als einem Sinne nur eine provisorische war. Er führt
diesen Beweis, — in welchem, wenn er gelungen ist, tbeils eine
Verteidigung der k. hannoverschen Verordnung v. 9. April 1818,
theils eine Erwiderung auf den oben erwähnten Gerichtsgebrauch
liegt, — so, dafs er die in die Sache einschlagenden französischen
Gesetze einzeln durchgeht und zu zeigen sucht, dafs keins der-
selben die in Frage stehenden Gefälle , weder ausdrücklich noch
folgerungsweise, aufgehoben habe. — Ref. würde die ihm
durch den Zweck dieser Blätter gesetzten Grenzen überschreiten,
wenn er diese Beweisführung auch nur in einem Auszuge wie-
dergeben oder sie einer ausführlichen Prüfung unterwerfen wollte.
Doch erlaubt ersieh die Bemerkung, dafs sie ihm nur teilweise
vollkommen gelungen zu seyn schien. Man kann oder mufs dem
 
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