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b) Godofr. Kahnlii Synibolae Criticae in Μ. Tullii Ciceronis epistolas. (Progr.
des Stifts-Gymn. zu Zeitz.) 1844. 4. 12 pp.
Vergebens hatte sich Ref. bemüht, zum Behuf seiner soeben vollendeten
Ausgabe der Ciceronischen Verrina II, 2. (de Jurisdict. Sicil.) die Schrift des
Hrn. Prorectors Kahnt in Zeitz: Animadvv. Critt. in Verrinas Ciceronis zu er-
halten : nun ist ihm das vorliegende Programm zugekommen, wodurch er den
Verf. als einen Mann von gesundem Urtheile und einen Kenner des Ciceronischen
Sprachgebrauchs kennen lernt, weswegen er es um so mehr bedauert, dass er
jenes frühere Programm entbehren musste. *) — Das vorliegende bespricht meh-
rere Stellen der Briefe, und Sucht sie durch Conjecturalkritik zu heilen, was
auch Ref. schon in einigen Programmen versucht hat. Wir können ihm zwar
nicht durchaus beistimmen : aber Umsicht und Einsicht zeigt sich überall. Ad
Att. II, 5, 2, bietet der Text jetzt: Vide sbcuritatem meain. Aber die äl-
testen Handschriften haben videre vitam m., videte civitalem m., videre
civit. m. Auch securitatem, wie die Lesarten lenitatem, severitätem, caecita-
tem, dürfte blosse Conjectur eines alten Correctors seyn, und wie Murets levi-
tatem. Hr. K. weist aus dem Zusammenhänge nach, dass Cicero durch die
vorangegangenen vielen Fragen nach Neuigkeiten, so sehr er sich sonst, und
gleich nachher, als der politischen Umtriebe überdrüssig erklärte, doch das
Gegentheil von dem verrathe, Was securitatem ausdrückt. Der Verf. vermuthet
also mit vieler Wahrscheinlichkeit curiositatem, und vergleicht dazu ad Alt. IV,
11. VI, 1. II, 12. Weniger nöthwendig scheint uns zwei Zeilen weiter unten
bei Sic, inquam, in animo est. Veilem ab initio die aus den Varianten eini-
ger Handschrr. sic veilem, si veilem gezogene Vermuthung: Sic — in animo:
ac veilem —; verwerflich jedoch auch nicht. — Ad Att. II, 15, 2: Tarnen
seu ruet seu eriget rem publicam, praeclarum spectaculum mihi propono. Hier
will der Verf. seu eruet seu eriget, so dass Cicero in den Worten eruet und
eriget ein Wortspiel vorbringe, was er nicht selten thuc ; auch, meint er, die
Construction (mit rem publicam) fördere ein Verbum transitivem, und das sey
ruere bei Cicero nicht. Aber erstlich fragen wir, warum soll denn das zweite
Verbum (eriget) nicht genügen, um den Accusativ herbeizuführen ? warum soll ruet
nicht heissen können: „mag er sich nun von seinem Drange hinreissen lassen“ —?
und endlich: was soll denn eruet —■ rem publicam heissen? Das ist ja so
ganz gegen Cicero’s Sprachgebrauch, dass es bei ihm nicht nur nicht vorkommt,
sondern gar nicht vorkommen kann. Umstürzen könnte es nur in der Spra-
che der Dichter oder des Tacitus heissen. Dafür könnte aus dem Wirrwarr in
den Handschriften (si veru et get, servetget, scrvet serget) eher seu evertet
als Conjectur erwartet werden, wofür Belege bei Cicero nicht fehlen würden. —
S. 5. IV, 2, 3. wird eine Stelle berührt, die Ref. im fünften Hefte seiner Symbb.
critt. ad Cic. p. 2. (1842) auch schon besprochen hat: Nuntiat (Clodius) inani
populo, pontifices secundum se decrevisse. Wir stiessen uns an inani populo,
weil Cicero hier das Volk nichts weniger als herabsetzen will; weswegen wir
auch die Vertheidigung von inani populo (aus Tuscc. V, 19, 54: a vano po-
*) Schon im J. 1829. hat der Verf. ebend. Animadvv. critt. in nonnullos
locos Tullianos herausgegeben, die uns auch nicht näher bekannt geworden sind.
 
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