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882

Schriften über Schweizerisches Recht.

Kantonen, in welchen man sich dagegen sträubte, z. B. in Bern,
Zürich, Thurgau, in das Leben getreten und selbst in die Bundesstraf-
rechtspflege aufgenommen worden. Wichtige Materialien zur Prü-
fung des Werths der Schwurgerichte und reichhaltige Erfahrungen
liefern die Nachrichten über den Gang der Strafrechtspflege um so
mehr, als im Kanton Zürich durch die Bemühungen kenntnissreicher
Männer die dort eingeführte Strafprozessordnung wesentliche Ver-
besserungen des französ. Verfahrens und Einrichtungen aus dem eng-
lischen Prozesse aufgenommen hat, von denen es für den Juristen
jedes Landes wichtig ist, die Zeugnisse der Erfahrung über die Wirk-
samkeit der neuen Einrichtungen kennen zu lernen. Auf dem Ge-
biete der Civilgesetzgebung sind in neuester Zeit in der Schweiz
zwei Erscheinungen in das Leben getreten, von welchen insbesondere
der Aufmerksamkeit in hohem Grade würdig ist, nämlich dasCivilgesetz-
buch für Zürich, und der Code Civil für den Kanton Neuchatel. Während
der letzte auf die Grundlagen des französischen Code gebaut ist,
jedoch wesentlich durch Sitten des Kantons, durch nationale Bedürf-
nisse veranlasste Verbesserungen des französ. Code enthält, darf das
Züricher Civilgesetzbuch als ein Werk des ausgezeichneten Juristen
Bluntschli als das wichtigste neue Civilgesetzbuch betrachtet wer-
den, in welchem germanische Rechtsanschauungen wie in keinem
anderen Gesetzbuche nach der Nothwendigkeit ihrer Fortbildung auf-
genommen sind, und zugleich das Ergebniss römischer Weisheit, da
wo sie als raison «Scrite ewig jedem Gesetzgeber vorleuchten muss,
jedoch mit den durch germanische Ideen nothwendig gewordenen Mo-
difikationen, geeignet benützt ist. In der vorliegenden Zeitschrift ist
nun ein Organ eröffnet, in welchen der Jurist ebenso die reichen
Schätze, welche in rechtshistorischer Hinsicht die Schweiz bietet,
gesammelt, als die Arbeiten der Neuzeit auf dem Gebiete der Ge-
setzgebung und der Rechtssprüche findet, was um so werthvoller
ist, je schwieriger es wird, selbst in der Schweiz sich die zerstreu-
ten Materialien aus allen Kantonen zu verschaffen. Wir wollen
unsere Leser auf die nachfolgenden Rubriken der in den vorliegenden
Heften gesammelten Arbeiten aufmerksam machen, um den Reich-
thum der Zeitschrift zu zeigen.
I. Einen Haupttheil der Zeitschrift machen die Rechtsquellen
der einzelnen Kantone aus. Hierher gehören (Band I. Heft 2. S. 6)
die Rechtsquellen von Zug, vorzüglich das Stadt- und Amtbuch
von 1432. Diese Mittheilung ist verdienstlich, da bisher diese Quelle,
welche der tüchtige Geschichtsforscher Blümer in Glarus in seiner
Rechtsgeschichte benützte, nicht gedruckt war. In dem angeführten
Stadtbuch von 1432 kommen merkwürdige germanische Rechtsge-
bräuche vor, z. B. S. 14 über die Testirfreiheit beschränkt durch
die Rechte der nächsten Erben, S. 18 über das alte Strafrecht,
S. 29 über Erbrecht der Ehegatten; eine Malefizordnung ist S. 61 ff.
abgedruckt. Im Bande II. Heft 1. S. 5 finden sich die Rechtsquel-
len des Kantons Schwyz. Unsere Leser erinnern sich der ver-
 
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