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Nr. 54.

HEIDELBERGER

1855.

Rönne: Verfassung und Verwaltung des preussischen Staats.
(Schluss.)
Nach einer Uebersicht der älteren und neueren, und gegen-
wärtig bestehenden allgemeinen und provinziellen Gesetzgebung über
Entwässerung, Bewässerung, Vorfluthsachen und Deichwesen, wo-
durch die im ersten Bande des ganzen Buches aufgeführten Gesetze
hinsichtlich ihres Geltungskreises erst in’s rechte Licht gestellt wer-
den, sind die Gesetze vom Jahr 1811 und 1834 ff. genau erklärt.
Die Schwierigkeit und Bestrittenheit des Gegenstandes wird dem
Leser fast unter der Hand hinweg genommen, wenn er dem Ver-
fasser durch die allgemeinen Einleitungen und durch die Erörterung
der einzelnen Paragraphen folgt.
Dasselbe gilt von der Feldpolizeigesetzgebung, zu deren Spe-
zialerklärung ebenfalls eine allgemeine Einleitung über die ältesten,
alten, neueren und neuesten Vorschriften, Gesetze und deren Ur-
sprung vorbereitet und allerdings das Wichtigste vorweg nimmt.
Gleichwohl ist die Erörterung der einzelnen §§. der Feldpolizeiord-
nung von 1847 von grosser Wichtigkeit, weil auch deren Bestim-
mungen vielfältig controvers, dabei Provinzialrechte gültig, und durch
das neue Strafgesetzbuch die Straffälle und Stratmaasse anders ge-
worden sind. Ergänzt wird der Inhalt des ersten Bandes durch die
Anführung der in Neuvorpommern und Rügen und der Rheinprovinz
bestehenden Gesetzgebung, von welcher die rheinische sich durch
Buntheit auszeichnet·
Blickt man nach Betrachtung dieses Abschnittes auf den ersten
Band zurück, so wäre eigentlich, da dieser mit der Feldpolizei ab-
schliesst, nichts weiter zu commentiren. Allein es ist den Heraus-
gebern sehr dafür zu danken, dass sie den Commentar noch dazu
benutzt haben, um die gesetzlichen Vorkehrungen und Vorschriften
zur Beförderung der Pflanzen- und insbesondere der Baumcultur
(S. 750—753), zur Beförderung der Pferdezucht, Rindviehzucht, Schaf-
zucht, Fischerei, Seidenzucht (S. 753—766), der landwirthschaft-
lichen Bildung, Meliorationen, Vereine, Versuchswirthschaften, Me-
liorationsfonds u. s. w. (S. 766 — 773) zusammenzustellen.
Ein chronologisches Register der Gesetze und Verordnungen u. s. w.,
welche im Werke abgedruckt und auszüglich angeführt sind, vom
J. 1539—1854 (S. 776—800) und ein alphabetisches Sachregister,
eine für den Gebrauch des Buches sehr nützliche und sorgfältige
Arbeit (S. 801—868), bilden den Schluss des Ganzen.
Das Werk handelt von der Gesetzgebung und den gesetzlich
bestehenden Mitteln zur Beförderung der Landkultur im Königreich
Preussen. Man kann aber ohne Uebertreibung zu seinem allgemei-
XLVIII. Jahrg· H· Heft. 54
 
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