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848

Rönne: Verfassung und Verwaltung des preussischen Staats.

welche gerade hier zur Bekämpfung der letzteren Anlass gegeben
haben. Hierauf erst folgen die Motive des Gesetzentwurfs und die
Commissionsberichte der Kammern. Die sich hieran schliessenden
Erläuterungen der einzelnen §,§. sind vortrefflich. Die meiste An-
erkennung verdienen aber jene des §. 74, denn nicht blos wird
auch für diesen zuerst der allgemeine Gesichtspunkt oder der Boden
der Rechtsmaterie genau festgestellt, sondern auch der Inhalt des §.
Satz für Satz und Wort für Wort mit grossem Scharfsinne kritisch
erörtert. Die vollkommene äussere Abrundung und den inneren Ab-
schluss erhält aber die Erklärung desselben durch die lichtvolle und
in die Provinzialverfassungen eingehende kritische Beleuchtung der
neuen Declaration des §. 74 und 97 durch das schon erwähnte
Gesetz vom 24. Mai 1853.
Besonders erwähnt zu werden verdient der Commentar zu dem
Gesetze vom 11. März 1850, betreffend die auf Mühlengrundstücken
haftenden Reallasten (II a S. 761—844), da, wie schon weiter
oben erinnert worden ist, hierüber eine besondere Schrift von Herrn
v. Rönne existirt, deren Vorzüge längst anerkannt sind. Dieser
letztere Umstand und die Thatsache, dass diese Rönne’sche Schrift
dem bezeichneten Abschnitte des vorliegenden Buches zu Grunde
gelegt ist, enthebt diese Anzeige der Pflicht, ihr beifälliges Urtheil
dem allgemeinen hinzuzufügen. Allein es ist wohl zu merken, dass
in dieser neuen Bearbeitung des Gegenstandes sehr vieles Neue
hinzugekommen ist, sowohl aus der Wissenschaft als auch aus der
Gesetzgebung und der Praxis der Gerichtshöfe und Generalcommis-
sionen, insbesondere des Revisionscollegiums für Landescultursachen,
und dass, weit entfernt, die v. Rönne’sche Schrift blos mit Zusätzen
abzudrucken, die Ausführungen derselben öfters neben denen von
anderen commentatorisch wiedergegeben werden (vgl. S. 790. 794.
798. 801. 812 u. a.).
In ganz gleicher Weise wie die bisher bezeichneten Gegen-
stände behandelt die zweite Abtheilung des zweiten Bandes die
Gemeinheitstheilungsordnungen (S. 1—233) und Behördenorganisa-
tion nebst dem Verfahren (S. 234—569). Es würde für diese An-
zeige und deren Leser ohne Nutzen sein, wie bei Vorstehendem
auf Einzelnes einzugehen. Das Urtheil darüber ist dasselbe.
Aber ein neues Gebiet führt der letzte (vierte) Theil des Com-
mentars (II a S. 569—773), in welchem derselbe wenigstens eben
so trefflich ist, wie in dem bisherigen, in das Gebiet der Gesetz-
gebung über Wasserrecht, landwirthschaftliche Polizei, und Beför-
derung der Landwirthschaft.

(Schluss
 
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