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Rönne: Verfassung und Verwaltung des preussischen Staats.

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chen die moderne Gesetzgebung auf das Manchfaltigste herum ge-
modelt hat (S. 868ff.), erwerben sich ein Verdienst, welches nicht
genug anerkannt werden kann. Der dortige Urwald von bäuerli-
chen Verhältnissen mit seinen üppigen Schlinggewächsen und Sumpf-
parthien ist vom Verfasser durchgelichtet, mit Richtwegen und
Gränzstämmen versehen, in Schläge eingetheilt und zur Bewirth-
schaftung vorbereitet. Die alten Zustände, die allgemeinen Gesetze
vor, während und nach der Fremdherrschaft, und die besonderen
Agrargesetze der Fremdherrschaft, die Acte der Sistirung dieser
letzteren, der Aufgebung derselben, und die Einführung der preus-
sischen Agrar - Gesetzgebung sind meisterhaft auseinandergesetzt
(S. 868—939). Die Darstellung dieser Verhältnisse und die Erklä-
rung der Vorfragen über den Ursprung der neuern Gesetzgebung
war weit wichtiger als die Erklärung dieser Gesetze selbst, welche
daher auch verhältnissmässig nur wenig Raum einnimmt (S. 940
bis 1032. Schluss der ersten Abthcilung des zweiten Bandes).
Was das Ablösungsgesetz vom 2. März 1850 anbelangt, dessen
Commentar über die Hälfte dieser Abthcilung des zweiten Bandes
einnimmt (S. 204—761), so kann man, wenn man den Werth einer
Erklärungsarbeit an Beispielen erkennen will, keine geeigneteren
Parthien des Gesetzes zum Maasstabe nehmen, als die §§. 36—49
(Besitzveränderungsabgaben) und §§. 73—90 (Regulirung gutsherr-
lich - bäuerlicher Verhältnisse Behufs der Eigenthumsverleihung).
Denn diese Gegenstände sind mit fast überwältigenden Schwierig-
keiten nicht blos in Betreff des Verfahrens und der Mittel der Re-
gulirung und Ablösung, sondern schon in Betreff des Ursprungs
und der Natur der Verhältnisse verbunden. Das Buch widmet den
Ersteren fast 100 Seiten (S. 388—483) und den Letzteren 120 Sei-
ten (S. 582—702), von welchen der schwierige und viel bestrittene
§.74 (Bedingungen der Regulirungsfähigkeit zu Eigenthum) allein
36 Seiten einnimmt. Hinsichtlich der Besitzveräuderungsabgaben
werden in der allgemeinen Untersuchung die Bestimmungen des
Landrechts, der Gesetze vor 1850, die Vorschriften des Gesetzes
von 1850 mit den verschiedenen Motiven, die bekanntlich als wi-
derspruchsvoll sehr angefochtenen Ansichten der Gerichtshöfe, und
jene der Wissenschaft aus neuester Zeit ganz gründlich erörtert.
Ein Gleiches geschieht in Bezug auf die einzelnen §§. des Gesetzes,
unter welchen §. 40 (Beweis der Laudemialpflicht eines Grund-
stücks) die Aufmerksamkeit des Commentators besonders in An-
spruch nimmt, indem er nicht blos die Theorie der Vorschrift des §.
kritisch erörtert, sondern auch die besonderen Verhältnisse einzelner
Landestheile und die verschiedenen Entscheidungen der Gerichtshöfe
in einzelnen Fällen zerlegte (S. 432—458). Hinsichtlich der Re-
gulirungsfähigkeit zur Eigenthumsverleihung gibt der Commentar zu-
erst eine ebenso klare als übersichtlich vollständige rechts- und
staatsgeschichtliche Darlegung der Grundlagen der betreffenden
Gesetzgebung unter Nachweisung provinzieller Verschiedenheiten,
 
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