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Nr. 56. HEIDELBERGER 1855.
JAHRBÜCHER DER LITERATÜR.
Schweizerisches Recht.

Zeitschrift für schweizerisches Recht, herausgegeben von Ott,
gew. Bezirksgerichtspräsidenten in Zürich, S chnell, Civilge-
richtspr äsident en und Professor in Basel, Rahn, Bezirksge-
richtspräsidenten in Zürich, Wyss, Oberrichter in Zürich.
Basel, Bachmann’s Buchhandlung, 1852, (Jährlich zwei Hefte)
bis jetzt IV. Band erstes Heft. 1855.
2) Die Rechtsquellen des Kantons Schwyz, als Folge zum Landbuch,
herausgegeben von Kot hing. In Commission in Bachmann’s
Buchhandlung in Basel. 1855.
3) Zur Geschichte und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege,
von Rüttim ann. Zürich 1855.
4) Lehrbuch des schweizerischen Straf rechts nach den Strafgesetz-
büchern der Schweiz, v. Temme, ordentl. Professor in Zürich.
Aarau 1855.
Wir haben in diesen Jahrbüchern 1852 Nr. 38 die ira J. 1852
begonnene Zeitschrift freudig als ein treffliches Centralorgan für die
Fortbildung des schweizerischen Rechts begrüsst, und indem wir das
bis dahin erschienene erste Heft angezeigt haben, nachgewiesen,
welche würdige Aufgabe sich die Herausgeber stellten und wie gut
sie ihren Plan durchführten, so dass die Zeitschrift, wenn sie auch
zunächst dem Schweizerrechte gewidmet ist, für den Juristen des
Auslandes gleichfalls Werth hat, weil eben in den Schweizerrechts-
quellen sich so viel in anderen Ländern durch römisches Recht ver-
drängtes germanisches Recht als nationales erhalten hat, und die
Fortbildung desselben und einzelner Rechtsinstitute in manchen Kan-
tonen reiner im Geiste des nationalen Rechtsbewusstseins geschah.
Seit dem Erscheinen des ersten Heftes ist eine Reihe neuer Hefte
erschienen, deren Inhalt zeigt, dass die Zeitschrift einer vorzüglichen
Beachtung würdig ist. Für den Forscher des Rechts ist das Stu-
dium des Schweizerrecbts um so wichtiger, als die Schweiz aus so
höchst verschiedenen germanischen Stämmen bevölkert ist, z. B.
von Alemannen, Burgundern, Franken, Longobarden, und zwar so,
dass erweislich in dem nämlichen Kanton, z. B. in Graubündten, eine
verschiedenartige Bevölkerung vorkömmt. Da nun bekanntlich die
germanischen Rechtsideen und Einrichtungen bei verschiedenen Stäm-
men sich eigenthümlich ausbildeten, so ist es höchst belehrend, der
Fortbildung des Rechts in jedem Kantone zu folgen. In neuester
Zeit wird auch in der Schweiz eine grosse Regsamkeit auf dem Ge-
biete der Gesetzgebung bemerkbar. Im Strafprozesse ist die bisher
nur seit 1840 in den französischen Kantonen Genf und Waadtland
eingeführte Schwurgerichtsverfassung seit 3 Jahren auch in deutschen
XLYIII. Jahrg. 12. Heft. 56
 
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