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Haupt: Zeitschrift für deutsches Alterthum.
werden: 1) dass zu den einzelnen Abteilungen des Werkes er-
klärende Beiblätter kommen, welche alle einzelne Gegenstände näher
benennen und auf des Herrn Klunzinger’s artistische Beschrei-
bung hinweisen; und 2) dass der Herr Verleger einen genauen Pro-
spectus über das gibt, was er überhaupt geben will: wie viele
Blätter, und was auf einem jeden derselben dargestellt werden soll.
Dann weiss man fest, was man bekommt, und muss man sich nicht
fürchten, in eine unbestimmte Weite hineingezogen zu werden.
K. Wilhelm!.
Zeitschrift für deutsches Alterthum. Herausgegeben von Moriz
Haupt. II. Band. Berlin 1856. 36 Bogen. S. 565. gr. 8.
Die lebhafte Wechselwirkung, in welche die deutsche Alter-
tumskunde und die deutsche Rechtsgeschichte in den letzten De-
cennien getreten sind, hat schon nach mehreren Seiten hin recht
erfreuliche Früchte getragen. Es darf sich daher wohl auch der
Rechtshistoriker verpflichtet finden, da wo die Forschungen der deut-
schen Philologen und Altertumsforscher vom Fache in das Gebiet
des geschichtlichen Rechtes übergreifen, die Bemerkungen nicht zu-
rückzuhalten, zu weichen er von seinem Standpunkte aus Veran-
lassung findet. Einen Anstoss zu einer derartigen Aeusserung gibt
insbesondere ein sehr gründlicher Aufsatz von K. Müllenhoff in dem
vorliegenden II. Bande der Zeitschrift für deutsches Alterthum, be-
titelt: „zur Geschichte der Nibelungensage.“ Bevor wir aber zur Be-
sprechung des in die Rechtsgeschichte übergreifenden Theiles dieses
Aufsatzes übergehen, wollen wir nur im Allgemeinen bemerken, dass
der vorliegende zweite Band der Zeitschrift für deutsches Alterthum
eine Reihe sehr gediegener Aufsätze enthält und überdiess mehrere
sehr interessante alterthümliche Quellen zu Tage gefördert hat. Wir
finden hier, Marienlieder, herausgegeben von W. Grimm; zu den
Nibelungen, ein Bruchstück des Verzeichnisses der Aventiuren aus
einer Handschrift der Nibelungen von Weigand; den schon erwähn-
ten Aufsatz von K. Müllenhoff, zur Geschichte der Nibelungensage;
eine Abhandlung über das Harbardslied von Liliencron; zur Wür-
digung der französischen Runen, von A. Kirchhoff; über Schnitzwerke,
von Ditrich; über das Hundert Silbers, von demselben; zur Klage
(der Nibelungen) von M. Rieger; zu Vintlers Blume der Tugend,
einen Aufsatz von J. V. Zingerle und einen von J. M. Lappenberg;
zwei Strophen von Frauenlob nach einer Halberstädter Hand-
schrift; und eine Schrift eines gewissen Albwinus über den Anti-
christ (X—XI Saec.) nebst einem auf den gleichen Gegenstand sich
beziehenden altdeutschen Gedichte aus der Stadtbibliothek von Metz,
mitgetheilt von Floss; Abfertigung von dem von Beringen, heraus-
gegeben von Haupt; Bruchstücke mittelhochdeutscher Handschriften
in Büdingen, von W. Crecelius; über die sog. Excerpta Velleii ex
Haupt: Zeitschrift für deutsches Alterthum.
werden: 1) dass zu den einzelnen Abteilungen des Werkes er-
klärende Beiblätter kommen, welche alle einzelne Gegenstände näher
benennen und auf des Herrn Klunzinger’s artistische Beschrei-
bung hinweisen; und 2) dass der Herr Verleger einen genauen Pro-
spectus über das gibt, was er überhaupt geben will: wie viele
Blätter, und was auf einem jeden derselben dargestellt werden soll.
Dann weiss man fest, was man bekommt, und muss man sich nicht
fürchten, in eine unbestimmte Weite hineingezogen zu werden.
K. Wilhelm!.
Zeitschrift für deutsches Alterthum. Herausgegeben von Moriz
Haupt. II. Band. Berlin 1856. 36 Bogen. S. 565. gr. 8.
Die lebhafte Wechselwirkung, in welche die deutsche Alter-
tumskunde und die deutsche Rechtsgeschichte in den letzten De-
cennien getreten sind, hat schon nach mehreren Seiten hin recht
erfreuliche Früchte getragen. Es darf sich daher wohl auch der
Rechtshistoriker verpflichtet finden, da wo die Forschungen der deut-
schen Philologen und Altertumsforscher vom Fache in das Gebiet
des geschichtlichen Rechtes übergreifen, die Bemerkungen nicht zu-
rückzuhalten, zu weichen er von seinem Standpunkte aus Veran-
lassung findet. Einen Anstoss zu einer derartigen Aeusserung gibt
insbesondere ein sehr gründlicher Aufsatz von K. Müllenhoff in dem
vorliegenden II. Bande der Zeitschrift für deutsches Alterthum, be-
titelt: „zur Geschichte der Nibelungensage.“ Bevor wir aber zur Be-
sprechung des in die Rechtsgeschichte übergreifenden Theiles dieses
Aufsatzes übergehen, wollen wir nur im Allgemeinen bemerken, dass
der vorliegende zweite Band der Zeitschrift für deutsches Alterthum
eine Reihe sehr gediegener Aufsätze enthält und überdiess mehrere
sehr interessante alterthümliche Quellen zu Tage gefördert hat. Wir
finden hier, Marienlieder, herausgegeben von W. Grimm; zu den
Nibelungen, ein Bruchstück des Verzeichnisses der Aventiuren aus
einer Handschrift der Nibelungen von Weigand; den schon erwähn-
ten Aufsatz von K. Müllenhoff, zur Geschichte der Nibelungensage;
eine Abhandlung über das Harbardslied von Liliencron; zur Wür-
digung der französischen Runen, von A. Kirchhoff; über Schnitzwerke,
von Ditrich; über das Hundert Silbers, von demselben; zur Klage
(der Nibelungen) von M. Rieger; zu Vintlers Blume der Tugend,
einen Aufsatz von J. V. Zingerle und einen von J. M. Lappenberg;
zwei Strophen von Frauenlob nach einer Halberstädter Hand-
schrift; und eine Schrift eines gewissen Albwinus über den Anti-
christ (X—XI Saec.) nebst einem auf den gleichen Gegenstand sich
beziehenden altdeutschen Gedichte aus der Stadtbibliothek von Metz,
mitgetheilt von Floss; Abfertigung von dem von Beringen, heraus-
gegeben von Haupt; Bruchstücke mittelhochdeutscher Handschriften
in Büdingen, von W. Crecelius; über die sog. Excerpta Velleii ex