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738 Schriften über die Taxis’schen Postrechte von Ulrichs u. Ä.

Die in Nassau versuchte Anfechtung des fürstlich Taxis’schen
Postrechtes bewegt sich auf einer sehr einfachen thatsächlichen
Grundlage. Zur Zeit des Reichsverbandes befand sich nämlich das
fürstliche Haus Thurn und Taxis unbestritten in dem lehnbaren Be-
sitze und der Ausübung des kaiserlichen und Reichspostregals im
Herzogthum Nassau. Die sonst angeregten und zwischen dem Kaiser
und einzelnen Landesherren geführten Streitigkeiten darüber, ob die
Post wirklich ein kaiserliches oder ein landesherrliches Regal sei,
berührten sonach das Verhältniss des fürstlichen Hauses Thurn und
Taxis zum Herzogthum nicht. Letzteres erkannte das Post’.egal als
ein kaiserliches Regal, so wie die Berechtigung des fürstlichen Hauses
Thurn und Taxis als eine reichslehnbare an. Als im Jahre 1806
(12. Juli) der Rheinbund entstand und (6. August) der Kaiser
Franz II. die deutsche Kaiserkrone niedergelegt und das Reich für
aufgelöst erklärt hatte, ergriffen die Herzoge von Nassau, wie die
Rheinbundsfürsten zum grössten Theile thaten, durch ein Patent
vom 1. Sept. 1806 Besitz von den in ihren Gebieten bestehenden
Reichsposten, beliessen aber dem Reichsgeneralpostmeister einstweilen
noch die Verwaltung und den Genuss derselben. Bei der augen-
scheinlich drohenden Gefahr eines gänzlichen Verlustes seiner Posten
knüpfte alsbald das Haus Thurn und Taxis mit den Herzogen von
Nassau Unterhandlungen an. Das endliche Ergebniss war ein sLe-
hen-Vertrag“ vom 19. December 1806, auf dessen Grundlage
am 26. December 1807 laut des darüber unter gleichem Datum
ausgefertigten Lehenbriefes der Fürst Carl Alexander von Thurn und
Taxis für sich und alle seine männlichen Nachkommen mit der
Würde und dem Amt eines herzoglich Nassauischen Erbland-
postmeisters und mit diesem zugleich mit dem domi-
nium utile des Postregals, so wie was demselben anhängig
ist, nämlich die Verwaltung und Benützung der sämmtlicben
reitenden und fahrenden Posten in dem ganzen Umfange der her-
zoglichen Staaten als einem rechten wahren Thronlehen
wirklich beliehen wurde, dergestalt, dass es derselbe und nach ihm seine
ehelichen männlichen Leibeserben, jedoch jederzeit unzertrennt in
einer Hand, nach Lehensart und Eigenschaft innehaben und geniessen
mögen, dagegen aber den Herzogen von wegen dieses Lebens
treu, hold, geliorsam und gewärtig sein, auch das Erblandpost-
meister-Amt nach Maasgabe des Eingangs gedachten Lehen-
vertrags (vom 19. December 1806) sowohl zur Zufriedenheit
der Herzoge als zum gemeinen Besten verwalten sollen.
Aus diesem Documente gehet nun klar hervor:
1) Dass der Vertrag vom 19. December 1806 ein Lehen“
vertrag sein soll und ist: und dass er als solcher die Grundlage
der am 26. December 1807 ertheilten Belehnung bildet, daher auch
in der Belehnungsurkunde oder dem sog. Lehenbrief mehr-
fach auf ihn verwiesen und es rechtlich gerade so anzusehen ist,
als wenn er Wort für Wort in die Belehnungsurkunde aufgenommen
 
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