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Schriften über die taxis’schen Postrechte von Ulrichs u. A. 739
worden wäre. Man wird daher auch nicht wohl der in der Schrift
Nr. I. S. 21 erfindlichen Aeusserung beitreten können, dass diese
beiden Documente in gewisser Selbstständigkeit neben einander be-
stehen, und in ihren Wirkungen von einander unabhängig sind;
vielmehr sind wir der Ansicht, dass sie in einer sehr engen und un-
mittelbaren Beziehung zu einander stehen und zusammen gleichsam
nur ein Ganzes bilden. Uebrigens wollte der Herr Verf. der Schrift
I. mit dem eben besprochenen Ausdrucke sicher nichts anderes sa-
gen, als dass der Charakter der Belehnungsurkunde vom 26. Nov.
1807 als Lehenbrief durch den Vertrag vom 19. Dec. 1806
nicht alterirt werde; hiermit sind wir vollkommen einverstanden,
und stehen sonach mit dem Herrn Verf. der Schrift I. der Sache
nach in durchaus keinem Gegensätze, denn wir sagen nur, dass hier
in zwei Documente vertheilt ist, was sonst in einem und demselben,
insgemein L e h e n b r i e f genannten Document vereinigt zu sein pflegt,
nämlich der Lehenvertrag als Inbegriff der Stipulationen, unter
welchen das Lehen geliehen wild, und sodann die Beurkundung
der geschehenen ersten Belehnung, welche in dem vorliegenden Falle
in einem engeren Sinne als Lehenbrief bezeichnet wird.
2) Aus diesem Lehenbrief vom 26. Dec. 1807 ergibt sich ferner,
dass der Gegenstand des Lehens nicht nur die Würde und das
Amt eines Erblandpostmeisters, sondern das Postregal selbst ist,
und dass namentlich „das dominium utile“ dieses Regals selbst
zu Lehen gegeben wurde. Es legten sich also die eben durch den
Beitritt zum Rheinbund und durch die Auflösung des deutschen
Reiches souverain gewordenen Herzoge von Nassau das Post re-
gal selbst bei, d. h. sie betrachteten das ehemalige kaiserliche Post-
regal als auf sich vom Kaiser devolvirt, wie dies auch in dem Ein-
gänge zum Lehensvertrage vom 19. Dec. 1806 gesagt wird, wo die
Herzoge dasselbe als das „durch die im Monat August d. J. erfolgte
gänzliche Auflösung des deutschen Reichsverbandes angefallene volle
Postregal in dem ganzen Umfange des Herzogtbums Nassau“ be-
zeichnen. Das, was den Herzogen nach dieser lehenweisen Ver-
leihung des dominium utile des Postregals in ihren Landen an Taxis
noch verbleiben sollte und konnte, war daher nur das dominium
directum Qm lehenrechtlichen Sinne) des Postregals.
3) Aus dem Lehenbriefe vom 26. Dec. 1807 ergibt sich ferner,
dass das Postlehen von den Flerzogen von Nassau an den Fürsten
Carl Alexander von Thurn und Taxis und dessen männliche Nach-
kommen als ein rechtes wahres Thronlehen geliehen worden
ist. Es ist daher dieses Postlehen nicht nur mit dem Charakter
eines rechten, wahren Lehens (feudum rectum et verum), d. h.
mit dem Charakter eines adeligen oder Ritterlehens (feudum nobile,
equestre) überhaupt, und durch die ausdrückliche Erwähnung der
männlichen ehelichen Descendenz des Vasallen als ein erbliches
Mannlehen, welche Eigenschaft überdies jedem rechten wahren
Lehen an sich schon (als naturale feudi) zukommt, an Taxis ver-
 
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