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R o s s h i r t: Manuale juris canonici.

lateinischen Sprache und die Arbeiten des du Cange. Sofern es
nämlich in unserer Arbeit fehlen sollte, wird man die Ergänzung
und Berichtigung finden in den eben gedachten Büchern.
Gleichwohl ist unsere Arbeit gewiss nicht ohne Tadel, ihn
abzuwenden ist zunächst die Bestimmung dieser Selbstanzeige.
Der Verfasser hätte aus seinem Stoffe leicht ein oder zwei
umfassende Quartbände fabriciren können, wenn er jedes Wort in
seinem vollen Umfange zur Erklärung gebracht hätte: viele Gründe,
die er hier nicht ausführen will, haben ihn davon abgehalten. Die
Hauptwerke zur Erklärung jedes einzelnen Worts hat er angeführt,
und jeder, auch junge Gelehrte, wenn es ihm gelingt, im sicheren
kritischen Urtheil die Arbeit durchzuführen, wird die materiellen
Voraussetzungen dazu in gedachten Werken angedeutet finden.
Welche Mühe und Arbeit zu einer solchen Unternehmung ge-
hört, braucht der Verfasser nicht anzudeuten, und derjenige, wel-
cher die Schwierigkeiten derselben nicht einsehen sollte, wird die-
selben aus der Vorrede erkennen, die wir dem Werke beizufügen
gedrungen waren. Unsere Zeit ist solchen Bestrebungen ungünstig,
und nur derjenige, welchem das Schicksal die Gelegenheit gibt,
abgezogen von politischen und andern Bestrebungen, unverwandt
lange Zeit einer wissenschaftlichen Bestrebung zu dienen, wird sich
an eine solche Arbeit machen. Aber durch sie fast aufgerieben
denkt der Verfasser wie Jacob Grimm in seiner Vorrede
zu den Reehtsalterthümern, man muss einmal ausruhen von
einer so langen grammatischen Arbeit. Der Gewinn ist freilich
immer gross, wie der unsrer gelehrten Antiquare überhaupt. Das
Leben und die Wissenschaft selbst bekömmt erst durch eine solche
Wortmasse seine Bedeutung und Belebung.
Ausruhen wollte der Verfasser auch während der Arbeit selbst:
und so hat er einzelne Abhandlungen verfasst;
1) Ueber die kirchliche Geographie.
2) Ueber die Chronologie.
3) Ueber die wichtigsten Ereignisse unter den Päbsten und
Concilien.
4) Ueber den Kirchenstaat.
5) Ueber das Kirchenvermögen.
6) Ueber das Decret, die Decretalen und die Literatur des
canoniscbcn Rechts.
7) Ueber Liturgie.
8) Ueber die Ausgaben des Corpus juris Canonici,
und vielleicht findet er Gelegenheit, diese Abhandlungen bald drucken
zu lassen, die natürlich auch sein Manuale theilweise erläutern werden.
Vor mehr als zwanzig Jahren gedachte der Verfasser eine
Biographie Benedicts XIV. zu schreiben, und seitdem er dessen
Werke genauer kennt, ist schwerlich Jemand auf dieser Erde, der
Altes und Neues so in Einheit zu bringen wusste, wie dieser ge-
lehrte Pabst. Und doch konnte er die Zukunft nicht bewältigen.
 
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