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Nr, 41. HEIDELBERGER 1862.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.
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Manuale Latinitatis juris Canonici rerum moralium et theologicarum
brevissimis annotationibus et probaiionibus instrucium, quo
lexici juris Canonici lineamenia proponere studuit Conradus
Franciscus Eosshirt Juris Consullus. Scapliusiae impensis
Hurterianis 1862. 220 S. in gr. 8.
Durch dieses Werk ist der Verfasser dahin geführt worden,
die Bedeutung der Rechtswissenschaft an sich und der ihr zu
Grunde liegenden historisch - politischen Bildung in einer eigenen
langjährigen Erfahrung zu begreifen. Unsere Zeit hält freilich viel
auf das Studium der römischen Jurisprudenz und es ist sicher, dass
Niemand als ein gründlicher Jurist gelten kann, der das römische
Recht nicht in seiner vollkommnen historischen Bildung kennt und
zwar nicht blos in der Geschichte seiner Entwicklung selbst», als
auch in der dogmenhistorischen Bedeutung für unsere Zeit, denn
gerade in der letztem Hinsicht ist das römische Recht auch die
Grundlage für das mittelalterliche canonische Recht: allein sehr
gefehlt ist es, wenn unsere akademische Bildung bei dem römischen
Recht stehen bleibt, oder dasselbe sogar oberflächlich pflegend in
die politischen Bestrebungen unserer Zeit und der Zeitungsnach-
richten sich auflösst. Dagegen achten wir sehr hoch ein gründ-
liches philosophisches und historisches Studium, ein wahrhaftes
Durchdringen der Wissenschaft, mit welchem natürlich eine Masse
gelehrten Materials sich vereinigen muss, damit die Wissenschaft
der Jurisprudenz selbst aufgehe in ein wahrhaft gründliches ency-
clopädisches Wissen.
Zu diesem Zwecke wollte der Verfasser in diesem Buche eine
Reihe von Worten Zusammentragen, welche in diesem Sinne nirgends
geeinigt sind, und welche eine doppelte Bedeutung haben sollen:
einmal ein Lexicon vorzubereiten für das Studium des canonischen
Rechts, wie ein solches bis jetzt noch nicht existirt — und das
andermal um zu zeigen, dass die Latinität eine dreifache Richtung
hat — die classische, die germanisirte oder barbarische,
und eine dritte noch nicht hinlänglich erkannte, die kirchliche,
deren letzteren materielle Grundlage in griechischen und gutlatei-
nischen Worten liegt, weil die Kirche eine orientalische und occi-
dentalische ist, und deren Ineinanderfügung von der Methode der
Classicität nicht abweicht.
Der Verfasser hat an diesem Werke lange gearbeitet, und
darf es als abgeschlossen erklären, sofern nur diejenigen, welche
es benützen wollen, mit vergleichen werden die Lexica der classisch-
LV. Jahrg. 9. Heft. 41
 
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