Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Nr. 34.

HEIDELBERGER

1862.


Compendium juris ecclesiastici cum singulari aitentione ad leges par-
ticulares vi conveniionis X~VIII. Augusti MDCCCLV cum sede
apostolica initae in imperio Austriaco vigentes. Auctore Si-
mone Aichner, canonico ecclesiae caihedralis Brixin. etc.
Brixinae et Leontii typis et samtibus Wegerianis. 1862. XVI
et 686 pp. append. 56 pp. Lex. 8. (3 Thlr.)

Seminärregens Professor Dr. Aichner ist einer der tüchtigsten
österreischcn Canonisten. Hätte er dieses nicht schon früher durch
andere kleinere Arbeiten bewiesen, so litte dieses doch jedenfalls
nach dem vorliegenden Werke keinen Zweifel mehr. Zwar tritt die
eigentlich juristische Seite der Behandlung auch in seinem Com-
pendium mehr in den Hintergrund, indem dasselbe hauptsächlich
nur auf die Bedürfnisse der seelsorgerlichen Praxis berechnet ist.
Aber in dieser Hinsicht ist das Werk durch seine klare, einfache,
gründliche Darstellung, sorgfältige Berücksichtigung der werth-
volleren älteren und neueren Literatur seinem Zwecke durchaus
entsprechend.
Nach einigen einleitenden Bemerkungen über die Bedeutung
und die Eintheilungen des Rechtes und des kanonischen und Kir-
chenrechts insbesondere, behandelt der erste, all gern eine Theil
im ersten Buche die Quellen, im zweiten die allgemeinen Grund-
lagen des Kirchenrechts.
Die Geschichte der Quellen beschränkt sich auf das Dürftigste
(p. 34—56). Viel umfassender ist dagegen das zweite Buch des
allgemeinen Theiles. Es zerfällt in zwei Sektionen, wovon die
erste kurz die Kirchengewalt und die Verfassung der Kirche im
Allgemeinen, die zweite das Verhältniss der Kirche zu andern Ge-
sellschaften äusser ihr erörtert. Das erste Capitel des zweiten Ab-
schnittes enthält nämlich drei längere Artikel (p. 74—124) über
das Verhältniss von Kirche und Staat, ein zweites Capitel zwei
Artikel über das V erhältniss der Kirche zu anderen Religionsge—
nossenschaften.
Den grösseren Theil des Werkes nimmt der zweite oder
specielle Theil desselben ein. Er zerfällt in zwei Bücher: das
Verfassung®- und das Verwaltungsrecht der Kirche.
Diese im grossen Ganzen den Systemen des bürgerlichen Pri-
vatrechts entlohnte Eintheilung des Kirchenrechtsstoffs ist jeden-
falls der im Kirchenrechte verwirrenden Eintheilung in ein öffent-
liches und privates vorzuziehen, indem die Sätze des Kirchenrechts
durchweg die Natur des öffentlichen Rechts haben, das nicht der
Willkür der Parteien in seiner Anwendung unterliegt, sondern was
in einem ausgebildeten Privatrechte umgekehrt nur ausnahmsweise
LV. Jahrg. 7. Heft. 34
 
Annotationen