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Aichner: Compendium juris ecclesiastici.

der Fall ist, absolut gebietet oder verbietet. Aber gegen die Glie-
derung des Stoffes bei Aichner nach den einzelnen Abschnitten
und Capiteln seines zweiten Theiles liesse sich doch manche Ein-
wendung erheben, wenngleich wir zugeben wollen, dass die Dar-
stellung der einzelnen Punkte in den zum Theil äusser einem ge-
nügenden inneren Zusammenhänge stehenden Capitel sowohl in
guter Ordnung wie an Klarheit der Darstellung befriedigt.
Der I. Abschnitt des ersten Buches des speciellen Theiles er-
örtert die allgemeine kirchliche Rechtsfähigkeit und den Laienstand,
der II. Abschnitt in 2 Capiteln die Lehre von der Ordination, be-
sonders ausführlich die von den Irregularitäten; der III. Abschnitt
die Lehre von den Kirchenämtern, nämlich in Capitel 1 den Be-
griff, die Eintheilung, die Errichtung und Veränderung der Kirchen-
ämter, in Capitel 2 die kanonische Besetzung der Kirchenämter,
und dabei sehr eingehend das Patronatrecht, in Capitel 3 die Er-
ledigung der Kirchenämter. Der IV. Abschnitt handelt von der
Gliederung der kirchlichen Gewalten: Capitel 1 vom Papste und
dessen Gehülfen, den Cardinälen, den Behörden der römischen Curie,
den Legaten und apostolischen Vikaren; Capitel 2 von den Patriar-
chen, Primaten und Metropoliten; Capitel 3 von den Bischöfen und
deren Gehülfen, den Capiteln, Dekanen, Pfarrern; Capitel 4 von den
allgemeinen und partikulären Synoden und den Pfarrconferenzen.
Der V. Abschnitt handelt vom Ordensstande; der VI. Abschnitt von
den kirchlichen Hospitälern, Bruderschaften und Schulen.
Das zweite Buch des speciellen Theiles beschäftigt sich im
1. Abschnitt mit dem kirchlichen Lehramte, im II. Abschnitte, der in
zwei Unterabschnitte zerfällt, mit dem ministerium divinum, und im
III. Abschnitte mit der kirchlichen Gerichtsbarkeit (also entspre-
chend der von Walter und Kober jetzt gewählten Dreitheilung der
Kirchengewalt). In dem V. Abschnitte handelt der erste Unterab-
schnitt in 3 Capiteln, die wieder in eine Reihe von Artikeln zer-
fallen, vorn Eherechte und kurz vom Eheprozesse; der zweite sehr
heterogene Unterabschnitt handelt de temporibus, locis (Kirchen,
Kapellen, Friedhöfe) et rebus sacris.
Der III. Abschnitt stellt im Capitel 1 die gesetzgebende Ge-
walt, in Capitel 2 die streitige und Strafgerichtsbarkeit (ohne et-
waige Grundzüge des Strafverfahrens zu geben) und in Capitel 3
das kirchliche Vermögensrecht (wohin auch der grössere Theil des
2. Unterabschnittes des II. Abschnittes gehört hätte) sehr einläss-
lich unter näherer Berücksichtigung der neuesten in Oesterreich
ergangenen Anorderungen dar. Ueberhaupt bildet die genaue Be-
rücksichtigung der österreichischen Kirchenverhältnisse einen be-
sonderen Vorzug des ganzen Werkes. Eine Reihe einschlägiger
Aktenstücke, Gesetze und Formulare bilden einen Anhang (56 S.)
des Buches. Der Druck desselben ist scharf und gut, aber das
Papier sehr braun und schlecht.

Vering.
 
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