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Ντ. 1. HEIDELBERGER 1863.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

Lehrbuch des Kirchenrechts von Georg Phillips. Regensburg 1859
bis 1862.
Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts als Grundlage der kirchlichen
Quellen und der Staatsgesetze in Oesterreich und der übrigen
deutschen Bundesstaaten nebst dessen Literaturgeschichte und
einer Statistik der katholischen Kirche in Oesterreich (mit Aus -
schluss Italiens) und den übrigen deutschen Bundesstaaten von
Loh. Friedrich Schulte. Giessen 1863.
Da die Behandlung des katholischen Kirchenrechts seit einem
Vierteljahrhundert eine neue Bedeutung erhalten hat, und nicht nur
katholische, sondern auch protestantische Schriftsteller, besonders
soweit es das Verhältniss zu den Staaten auch der protestantischen
betrifft, weitläufig darüber verhandelt haben, so sei es erlaubt, einiger
Punkte zu gedenken, und dabei im Allgemeinen auch die Leistungen
unserer neuesten Schriftsteller in Betracht zu ziehen.
Wir wissen wohl, dass es sehr auf den Standpunkt ankömmt,
welchen der Schriftsteller zur Basis nimmt. Was uns angeht, halten
wir uns an die Quellen des canonischen Rechts und zwar in seinem
umfassenden Gesichtspunkte: wir wissen wohl, wie einst das römische
Recht Einfluss auf das canonische Recht hatte z. B. auf das rein juri-
stische Verhältniss, welches von unsern neuesten Schriftstellern gänz-
lich vernachlässigt ist, weil sic im canonischen Recht das civili-
stische Studium für unwirksam hielten; wir wissen, dass bei den
meisten deutschen Schriftstellern das germanische Recht prädomi-
nirt z. B. im Patronatsrechte, wir wissen, wie das canonische Recht
ohne Bedeutung für die Unsrigen im Staatsrecht, im Straf-
recht ist z. B., dass der Einfluss auf den Staatsdienst, die Zu-
rechnung im Criminalrecht nicht erwogen wird; wir wissen, dass
es auch in der Behandlung des canonischen Rebhts gar sehr an der
juristischen Dogmengeschichte fehlt, wie z. B. im Disciplinar- und
Criminalverfahren, wobei uns Bouix sehr gute Diensteieistet; wir
wissen, dass das Kirchenrecht mehr als specielles jus ecclesiasticum
wie als canonicum behandelt wird, indem es nur der innersten Rechts-
verhältnisse der Kirche gelten soll, und es konnte nicht fehlen, dass
in dieser Zeit der Regeneration des Kirchenrechts auch manche ober-
flächliche Arbeiten zu Tage treten mussten. Ob es gut war, dass
einige neuere Canonisten sehr wenig Rücksicht auf die Entwicklung
des protestantischen Kirchenrechts genommen haben, ist auch noch zu
untersuchen, und wir werden es unten in der Lehre vom Patronat-
rechte nachweisen. ÄTrzüglich aber müssen wir hervorheben, dass
LVI. Jahrg. 1. Heft. 1
 
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