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Kirchenrecht von Phillips und Schulte.

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Hinschius spricht sich auch hier aus, der als junger Mann einem
älteren „alle Jurisprudenz mit Füssen tretende Ausführungen“ ohne
den geringsten Grund vorwirft und immer wieder auf seine Lehrer
zurückweist, denen es genehm war, vom Patronatrecht das soge-
nannte Präsentationsrecht als juste milieu zu unterscheiden. Doch
genug. *)
Von der kirchlichen Gerichtsbarkeit und von dem
Verhältnisse der Kirche zum Staat.
Dem Lehrbuche Phillips dient zur Zierde, dass derselbe
Alles, w7as zur Lehrgewalt gehört §. 243 ff., auf das sorgfältigste
zusammengestellt hat, und es liegt dieses offenbar in dem Principe
seiner Ansicht über das Wesen des Kirchenrechts selbst. Die Lehr-
gewalt ist nach seiner Ansicht einer der drei -wesentlichsten Theile
der Kirchengewalt, weil er die scholastische Ansicht der doppelten
hierarchia aufgibt; und eben daher kommt es, dass die übrigen
Lehrbücher gerade dieser Richtung der Lehrgewalt am wenigsten
gedenken. Die Lehrgewalt gehört hiernach also in der herkömm-
lichen Methode mehr in die theologia interna oder die Dogmatik:
dagegen wollen wir hier jetzt nicht eifern, sondern vielmehr in der
treffenden Zusammenstellung, die von Phillips hier gemacht ist,
wegen unserer jungen juristischen Canonisten dorthin ver-
weisen.
Auf der andern Seite aber müssen wir den berühmten Ge-
lehrten tadeln, dass er in der Lehre von der Gerichtsbarkeit den
ganzen Bildungsgang des Civilprocesses und noch mehr die Formen
des Disciplinarprocesses bei Seite gestellt hat, auf die wir daher
aufmerksam machen müssen. **)
I. Hat Phillips auch das ursprüngliche Verhältniss der Epis-
copalberechtigung im römischen Rechte hervorgehoben, wrobei er
natürlich der jetzt anerkannten geschichtlichen Theorie von Con-
stantin d. Gr. an treu geblieben ist, so fehlt es doch sehr in der
Darstellung des Verhältnisses des justinianischen Rechts zu dem
Rechte der italienischen Statuten und besonders des canonischen
Rechts. Phillips spricht wohl vomSystem der Decretalen,
aber nur über die Titel de judiciis und de foro competenti ***),
offenbar in der Ansicht, dass in der neueren Gestaltung f) und im

*) Von der Exegese der Stelle im westphälischen Frieden braucht hier
nicht die Rede zu sein, denn davon war schon früher die Rede, noch weni-
ger von einer „milden“ Praxis.
**) Im Mittelalter waren die Processualisten — aus den Lehrern der
Decretalen genommen, und als in BEeidelberg das jus canonicum exilirt
wurde, behielt man einen Doctor Decretalium bei für den Process.
***) §. 177.
•f) §. 178.
 
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