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Haus: Des coalitions industrielles.

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Notification durch Vorstände der Werkstätten, selbst wenn keine
Coalition vorliegt, wenn sie aber ohne den Fall der äussersten Noth
(force majeure), oder mit Verletzung der Ortsgebräuche oder Verträge
geschah. Die Strafen können gegen die Chefs und Rädelsführer
verdoppelt werden. Nach art. 347 werden die nämlichen Strafen
denjenigen gedroht, welche Gewaltthätigkeiten verüben, Injurien,
Drohungen, Geldstrafen, erböte, Verrufserklärungen gegen die-
jenigen welche arbeiten oder arbeiten lassen, in so ferne darin ein
Angriff auf die Freiheit der Arbeit liegt. Herr Haus unterwirft
p. 237 ff. diese belgischen Bestimmungen einer strengen, aber viel-
fach wohlbegründeten Kritik. Der Unterzeichnete leitet aus allen
Versuchen der neuern französischen und belgischen Gesetzgebung
die Ueberzeugung ab, dass es keinem Gesetzgeber gelingen wird,
in Bezug auf Coalitionen, Strafdrohungen zu erlassen, welche ge-
rechte Entscheidungen sichern und nicht vielmehr ebenso mit dem
Prinzip freier Bewegung im Widerspruch sind, als sie durch die
Versuche die Grenze des Strafwürdigen durch gewisse Ausdrücke
zu bezeichnen, zu einer Unbestimmtheit des Strafgesetzes kommen,
nach welcher Alles nur von der Willkür der Richter bei der Recht-
sprechung abhängt. Dies führt auf die weitere Frage, ob nicht
die Ansicht neuerer Schriftsteller über Nationalökonomie z. B. von
Mill in den Grundsätzen der politischen Oekonomie (übersetzt von
Sootbeer), Hamburg 1862. II. Bd. S. 411—-414 und Wirth, Grund-
züge der Nationalökonomie. Köln 1859. II. Bd. S. 55 Billigung
verdient nach welcher die Verabredungen zur Arbeitseinstellung
zwar als nachtheilig für Produktion und als unwirksam betrach-
tet, aber die Einmischung der Regierung durch Bestrafung solcher
Verabredungen für verwerflich erklärt, vorzüglich die Anwen-
dung der Mittel empfohlen wird, wodurch das auf Vertrauen ge-
gründete Verhältniss zwischen Herrn und Arbeiter gesichert, der
Arbeiterstand sittlich und geistig gehoben und die Macht der
Association geeignet benützt wird (Huber, Reisebericht II. S. 203
und gute Bemerkungen in Le Hardy de Beaulieu du salaire.
Bruxelles 1862. p. 186). Verfolge man französische gerichtliche
Verhandlungen über Coalitions z. B. den Prozess gegen 19 Ange-
schuldigte (Arbeiter von drei Gewerben) wegen Coalition in Paris
(le droit 1862 nr. 180. vom 26. Juli). Glaubt man in Ernst, wenn
man diese Verhandlungen aufmerksam liest, dass die gegen 16 An-
geschuldigte erkannten Gefängnissstrafen gerechterweise der Ver-
schuldung jedes Einzelnen entsprechen und dass die Bestraften nach
ihrer Einsperrung von ihren Ansichten geheilt vertrauenvoll zu
ihren Herrn zurückkehren werden ? — Die zweite Abtheilung der
guten Schrift von Hrn. Haus über die „coalitions comerciales“ soll
im Zusammenhang mit andern neuern Schriften über Betrügereien
im Handelsverkehr geprüft werden.

Miller mal er.
 
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