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Zur Prosopographie d. Briefe d. Symmachue Π.

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Welches Amt ihm bei dieser Berufung an den Hof des Theo-
dosius übertragen worden sei, wissen wir nicht. Doch scheint es
ein hervorragendes, ja eines der ersten Hofämter gewesen zu sein,
da er unmittelbar nach dem Tode des Theodosius, als er kaum
nach der Vernichtung des Eugenius und seines Vaters nach Rom
hatte zurückkehren dürfen und noch an den Folgen des väter-
lichen Vergehens schwer zu tragen hatte, — damals «vir inlu-
stris» beisst (Symm. 4. 19; die Lesart ist durch P bestätigt), ein
Titel, der nur den über den Primicerii stehenden Hofcbargen zu-
kommt.
Anders urtheilt Rossi (a. a. 0. S. 296) über diese ganze Frage.
Er bezieht 3. 89 auf den asiatischen Proconsulat Flavians; und
das scheint viel für sich zu haben, da der Brief unmittelbar neben
und zwischen den Briefen steht, welche auf des älteren Flavian
Quaestur und erste Praefectur Bezug nehmen; der Zeit nach aber
fällt jenes Proconsulat mit diesen Aemtern zusammen. Dagegen
aber ist an erster Stelle zu entgegnen, dass 3. 89 Nichts von der*
Ernennung zu einer Provincial-Statthalterschaft enthält, vielmehr
eine solche eigentlich ausschliesst, da es heisst, Flavianus sei
«accitus», d. h. an den kaiserlichen Hof berufen, aber
nicht in eine Provinz geschickt (accire wird bei Symmachus
nur in dieser Bedeutung des Einladens oder zu sich Berufens ge-
braucht; vgl. 1.94; 2. 85; 3. 50, 63; 4. 31; 6. 10, 36; 9. 112;
vor allem aber 3. 81, wo der Vater Flavian auch an den Hof be-
rufen wird, um die kaiserliche Quaestur anzutreten). Ausserdem
muss erwähnt werden, dass der Brief 3. 89 ein Zusammenbleiben
Flavians und des Rufinus voraussetzt (ex quo fiet, ut plura in eum
congeras studii tui munera); das aber war bei Bekleidung "des
asiatischen Proconsulats ausgeschlossen. Was nun den Ausdruck
«Vir inlustris» betrifft, so bezieht Rossi diesen auf eine Stadtprae
fectur, welche Flavian unter dem Usurpator Eugenius bekleidet
habe (a. a. 0. 316 ff.; ebenso Borgbesi ibidem S. 359 ff.). Rossi
beruft sich dabei auf die Briefe 7. 104; 7. 93; 4. 7. Aus den-
selben sind 2 Ansichten zu begründen, die, dass Flavian wirklich
Stadtpraefect unter Eugenius war, und die andere, dass eine solche
ihm zwar vom Empörer versprochen war, allein der Sturz desselben
ihn an dem Antritt hinderte (siehe unten), so dass nach Letzterem
das «Vir inlustris» nicht auf eine Stadtpraefectur bezogen werden
könnte. Weiter stützt sich Rossi auf seine Inschrift, worin es
nach seiner Restitution von dem jüngeren Flavian heisst: «Pr.
Vrb. saepius» (auf der Inschrift: «Pr. Vrb. Appius»), dazu auf
die Unterschriften im Livianischen Codex Vaticanus 3329, wo
Nicomachus Flavianus «III praef. urb.» heisst. Äusser jener Eu-
genianischen Stadtpraefectur sucht Rossi daher noch zwei Andere,
von denen die erste für das Jahr 399 feststeht, über die Andere
aber kein Bericht vorhanden ist. Nun aber sind zwischen 399
und 431, der Zeit genannter Inschrift, mehrere Jahre ohne be-
 
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