Arbeiten aus der Kgl. Bayerischen Kunstgewerbeschule zu Nürnberg. Kleine Nachrichten.
as Urheberrecht an den Dekorationsentwürfen.
(Urteil des Reichsgerichts vom \2. März \ty\2;
Nachdr. verb.) Der Architekt p. R. in Berlin, welcher
nach eigenen Plänen baut und in seinem Bureau nicht
weniger als zehn künstlerische
Hilfskräfte beschäftigt, errichtete
u. a. für sich selbst ein Wohn-
haus, zu dessen Vestibül und
Wohnungseinrichtung der Archi-
tekt W. die Entwürfe lieferte,
während der Aunftmaler p.
die Entwürfe für die malerische
Ausstattung beisteuerte. Als die
Arbeit fertiggestellt war, ließ R.
das Vestibül und seine Einrich-
tung photographieren und ver-
öffentlichte die Aufnahmen mit
einem begleitenden Aufsatz unter
feinem Namen in der Zeitschrift
„Innendekoration". Daraufhin
wurde Strafantrag gegen R. ge-
stellt und das Pauptverfahren
gegen ihn beim Landgericht
Berlin III wegen Vergehens
gegen das Urhebergesetz an Wer-
ken der bildenden Ärmste und
Photographie vom Jahre sß07
eröffnet. Mit Unrecht meine der
Angeklagte, so führte das Gericht
aus, daß ihn: das Urheberrecht
an den Entwürfen gehöre. Wenn
er auch seinerzeit über dieselben
mit W. und p. gesprochen habe
und die Zeichnungen in seinem
Bureau ausgearbeitet worden
feien, so stamme die künstlerische
Idee doch von W. und p.,
welche somit als die Urheber zu
betrachten seien und keineswegs
ihre Rechte abgetreten gehabt
hätten. Aber auch wenn dem
Angeklagten ein Einstuß auf die
Ausgestaltung der Entwürfe zu-
gesprochen würde, würde er nur
als Miturheber anzusehen und
auch dann nicht zur alleinigen
Publikation befugt gewesen sein;
mithin habe er auf jeden Fall ob-
jektiv unbefugt in das Urheberrecht des W. und des p.
eingegriffen. Aber auch in subjektiver Beziehung
habe das Gericht die Überzeugung erlangt, daß es
dem Angeklagten nicht unbekannt geblieben sei, daß
das Urheberrecht nicht auf ihn übergehen solle. Aus
diesen Erwägungen verurteilte die Strafkammer den
R. zu M. 200 Geldstrafe. Gegen diese Entscheidung
legte der Angeklagte Revision beim Reichsgericht ein,
in der er Verletzung des formellen Rechts, in erster
Linie unzulässige Beschränkung
der Verteidigung, rügte. Der
Antrag der Verteidigung auf
Prüfung der eigenen Arbeiten
des Angeklagten durch die künst-
lerische Sachverständigenkammer
sei vom Gericht zu Unrecht ab-
gelehnt worden. Damit hätte
dargetan werden sollen, daß R.
gegenüber dem W. und dem p.
überragende künstlerische Fähig-
keiten besitze und daß er die-
selben lediglich zu seiner Ent-
lastung herangezogen habe, zu-
mal sie gute Bekannte und da-
mals ohne Beschäftigung gewesen
seien. Dann wäre auch zur
Sprache gekommen, daß Geheim-
rat Licht in Leipzig wiederholt
Arbeiten des Angeklagten an-
genommen habe und daß solche
u. a. in der Zeitschrift „Der
Profanbau" veröffentlicht worden
seien. Jedenfalls wäre das Ge-
richt dann zu der Überzeugung
gekommen, daß der Angeklagte
nicht vorsätzlich gehandelt und
sich höchstens in einem zivil-
rechtlichen Irrtums befunden
habe. — Der höchste Gerichts-
hof verwarf indessen das Rechts-
mittel, in Übereinstimmung mit
dem Anträge des Reichsanwalts
als unbegründet. Die sämtlichen
erhobenen Rügen seien hinfällig,
auch diejenige, welche die Ab-
lehnung der Vernehmung eines
Sachverständigen über den künst-
lerischen Wert der Entwürfe des
Angeklagten betreffe. In der
gewählten Formulierung habe es
sich um keinen Beweisantrag,
sondern nur um einen Beweis-
ermittelungsantrag gehandelt.
Aber selbst wenn man annehmen wolle, daß der An-
geklagte selbst den künstlerischen Wert seiner Entwürfe
behauptet und zum Beweise dafür die Vernehmung
eines Sachverständigen verlangt habe, könne die Ab-
lehnung nicht beanstandet werden.
605. Klasse Jaskolla:
Beutel ln spanischer Spitzentechnik. Grauer
und fraisefarbener Seidenstoff mit gold,
maisgelber, blauer und grauer Seide
gestickt. Entwurf und Ausführung von
Gusti Kleemann. (l/5 d. wirft. Größe.)
606. Klaffe Iaskolla:
Täschchen mit Klöppelspitze; weiß mit
Goldbrokatunterlage. Entwurf und Aus-
führung von Gusti Kleemann.
(Vs d. wirk!. Größe.)
as Urheberrecht an den Dekorationsentwürfen.
(Urteil des Reichsgerichts vom \2. März \ty\2;
Nachdr. verb.) Der Architekt p. R. in Berlin, welcher
nach eigenen Plänen baut und in seinem Bureau nicht
weniger als zehn künstlerische
Hilfskräfte beschäftigt, errichtete
u. a. für sich selbst ein Wohn-
haus, zu dessen Vestibül und
Wohnungseinrichtung der Archi-
tekt W. die Entwürfe lieferte,
während der Aunftmaler p.
die Entwürfe für die malerische
Ausstattung beisteuerte. Als die
Arbeit fertiggestellt war, ließ R.
das Vestibül und seine Einrich-
tung photographieren und ver-
öffentlichte die Aufnahmen mit
einem begleitenden Aufsatz unter
feinem Namen in der Zeitschrift
„Innendekoration". Daraufhin
wurde Strafantrag gegen R. ge-
stellt und das Pauptverfahren
gegen ihn beim Landgericht
Berlin III wegen Vergehens
gegen das Urhebergesetz an Wer-
ken der bildenden Ärmste und
Photographie vom Jahre sß07
eröffnet. Mit Unrecht meine der
Angeklagte, so führte das Gericht
aus, daß ihn: das Urheberrecht
an den Entwürfen gehöre. Wenn
er auch seinerzeit über dieselben
mit W. und p. gesprochen habe
und die Zeichnungen in seinem
Bureau ausgearbeitet worden
feien, so stamme die künstlerische
Idee doch von W. und p.,
welche somit als die Urheber zu
betrachten seien und keineswegs
ihre Rechte abgetreten gehabt
hätten. Aber auch wenn dem
Angeklagten ein Einstuß auf die
Ausgestaltung der Entwürfe zu-
gesprochen würde, würde er nur
als Miturheber anzusehen und
auch dann nicht zur alleinigen
Publikation befugt gewesen sein;
mithin habe er auf jeden Fall ob-
jektiv unbefugt in das Urheberrecht des W. und des p.
eingegriffen. Aber auch in subjektiver Beziehung
habe das Gericht die Überzeugung erlangt, daß es
dem Angeklagten nicht unbekannt geblieben sei, daß
das Urheberrecht nicht auf ihn übergehen solle. Aus
diesen Erwägungen verurteilte die Strafkammer den
R. zu M. 200 Geldstrafe. Gegen diese Entscheidung
legte der Angeklagte Revision beim Reichsgericht ein,
in der er Verletzung des formellen Rechts, in erster
Linie unzulässige Beschränkung
der Verteidigung, rügte. Der
Antrag der Verteidigung auf
Prüfung der eigenen Arbeiten
des Angeklagten durch die künst-
lerische Sachverständigenkammer
sei vom Gericht zu Unrecht ab-
gelehnt worden. Damit hätte
dargetan werden sollen, daß R.
gegenüber dem W. und dem p.
überragende künstlerische Fähig-
keiten besitze und daß er die-
selben lediglich zu seiner Ent-
lastung herangezogen habe, zu-
mal sie gute Bekannte und da-
mals ohne Beschäftigung gewesen
seien. Dann wäre auch zur
Sprache gekommen, daß Geheim-
rat Licht in Leipzig wiederholt
Arbeiten des Angeklagten an-
genommen habe und daß solche
u. a. in der Zeitschrift „Der
Profanbau" veröffentlicht worden
seien. Jedenfalls wäre das Ge-
richt dann zu der Überzeugung
gekommen, daß der Angeklagte
nicht vorsätzlich gehandelt und
sich höchstens in einem zivil-
rechtlichen Irrtums befunden
habe. — Der höchste Gerichts-
hof verwarf indessen das Rechts-
mittel, in Übereinstimmung mit
dem Anträge des Reichsanwalts
als unbegründet. Die sämtlichen
erhobenen Rügen seien hinfällig,
auch diejenige, welche die Ab-
lehnung der Vernehmung eines
Sachverständigen über den künst-
lerischen Wert der Entwürfe des
Angeklagten betreffe. In der
gewählten Formulierung habe es
sich um keinen Beweisantrag,
sondern nur um einen Beweis-
ermittelungsantrag gehandelt.
Aber selbst wenn man annehmen wolle, daß der An-
geklagte selbst den künstlerischen Wert seiner Entwürfe
behauptet und zum Beweise dafür die Vernehmung
eines Sachverständigen verlangt habe, könne die Ab-
lehnung nicht beanstandet werden.
605. Klasse Jaskolla:
Beutel ln spanischer Spitzentechnik. Grauer
und fraisefarbener Seidenstoff mit gold,
maisgelber, blauer und grauer Seide
gestickt. Entwurf und Ausführung von
Gusti Kleemann. (l/5 d. wirft. Größe.)
606. Klaffe Iaskolla:
Täschchen mit Klöppelspitze; weiß mit
Goldbrokatunterlage. Entwurf und Aus-
führung von Gusti Kleemann.
(Vs d. wirk!. Größe.)