Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Mannheimer Abendzeitung — 1846

DOI Kapitel:
No. 207 - No. 236 (1. August - 31. August)
DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.44008#0901

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Helrzheim, Durlach und Stockach iſt von so ſehr großem Umfänge, daß unſer.

î in der Lage sein, die langen Abhandlungen, welche die Hrn. Nebenius, Bekk,

Heſetzen gebüyhre und nur die Führung der Standesbücher eine geſetzliche Au-

êgaul'…iiaee





Mittwoch, den 19. Angnt. ...





W

Luz .

. 4028%; Vie Veutſchkatholiken in P aden.
as (Verhandlung der 2. Kammer in ihrer 54. und 55. Sitzung.)

Die Discuſſion des Rindeschwender'ſchen Commisſſionsberichts über die Pe- |
titionen der deutſch-katholiſchen Kirchen - Gemeinden zu Heidelberg, Mannheim,

~ Raum nicht geſlaitet, ſie vollſtändig zu geben. Wir wweroen namentlich nicht

î OGBader tc. vorlaſen, ausführlich mitzutheilen und übergepen auch zunächft die
Rede des Präſidenten Mitiermaier, worin er die Ubgeordneten von Abſchwei-
fungen in's religiöſe Gebiet abmahnt und die Zuhörer vor Ruheſtörungen warntz-
ferner die des Berichterſtatters, worin er ausfüyrt, 1), daß die Petitions-Com-
miſſion nicht beabſichtige, ein Geſeß zur Regulirung der Rechte der Deutſchka-
tholiken zu verlangen, da Das, was dieſe fordern, ihnen nach den vorhandenen

ordnung verlange, andernfalls auch der Weg der Motion einzuſchlagen wäre;
2) daß ſie nicht die einzelnen Forderungen, welche ver Bericht aufzählt, als
Anträge behandelt wissen wolle, ſjondern allgemein den Antrag dahin ſteleen.
Die Beſchwerdevorſtellungen und den Commiſſionsbericht dem gr. Staats-
_ mminiſterium mit dringender Empfehlung zu dem Ende zu überweisen, daß
_ Her Beſchwerde ohne Verzug abgeholfen werde.. f e
_ Min. Präſ. Nebenius vemerkt, die Commiſſion glaube, daß Alles, was

der auf dem letzten Landtage geftellte Antrag auf Religionsfreiheit erſt erſtreben
waollie, schon gesetzlich beſtehe. Zu diesem Resultate komme fie aber durch
Nichtbeachtung der hiſtoriſchen Entwickelung unſerer kirchenrechtlichen Verhält-
niſſe und des Sprachgebrauchs zunſerer Geſese, durch Verkennung der Ausle-
U Lutte eucht;' ka,tscgerzzk






man zu jeder Zeit, ſelbſt zur Zeit des ärgsten Glaubenszwanges, ſprechen köu-.
nenz ſie habe ſtets in einem gewiss.n conventionellen Sinne beſtanden und bac



Princip an ſich gegolten; die Gejchichte aller reformatorischen Beftrebungen heit
dem 16. Jahrhunderte habe aber jelbſt Die, welche ſie machten, zu der Ueber-
HUG ,.. U.) 1:1 yy, corte clonen rade.
protrimmihe uid laiheli ih th: gleichberechtigt ſeien und keine andere bane-

enz im 17. und 18. Jahchundert heiße Gewiſſensfrriheit das Recht jedes



Einzelnen, von der einen Religion zur andern überzugehen. Unſer neueſtes-
î kirchliches Conſtitutionsedikt von 1807 enthalte keine Beſtimmung, aus welcher



: Befuguiß, Sekien und neue Religionsgesſellschaften zu bilden, abgeleitet wer-.
M : ulm ace Ut Lrsltr seu nur. rob rer Giral,
Grundsäßen widerfireiten, 2) keinen Zwang zum Bekenntniß von Glaubens-
sätzen und keine Verfolgung gegen Mitglieder einer anerkannten over gedulde-
ten Kirche ausübe, 3) jedem Staatsbürger die ungefiörte Hausandacht oder
das Recht laſſe, mit seiner Familie und andern Glaubensgenoſſen, jedoch nicht
in ve dächtig großer Zahl fich zu religiöſen Uebungen zu verſamweln und 4)
Jedem, der ein gewisses Alter zurückgelegt hat, den freien Uebertritt von der
einen Kirche zur andern geſtatte. ; 1

î Al=usdrüdklich ſeien nach unſern Gesetzen nur die evangeliſche oder vor ihrer
Vereinigung die lutheriſche und reformirte und die katholiſche Kirche anerkannt
und die jüdiſche Religionsgeſellſchaft geduldet; ausdrücklich sei beftimmt, daß kein
anderer kirchlicher Verein kirchliches Staatsbürgerrecht genieße oder Anerkennung
fordern könne, daß die Duldung desſelben vom Regenten abhänge und ge-
kündigt werden könne, auch nur diejenigen Vorrechte gewähre, die namentlich
in der Verwilligungsurkunde ausgedrückt seien. Daß vollkommen gleiche Be-
rechtigung mit den Mitgliedern der anerkannten Kirchen danach nicht ertheilt
werden könne, folge daraus, daß alle Religionsgewalt und deren Ausübung
nur in die Hände von Dienern gelegt sei, die einer jener anerkannten Kirchen
angehören: Was unjſer Edikt, bemerkt der Redner: .

Was unſer Edikt im Jahr 1807 aussprach, war im Weſentlichen nichts
Anderes, als das in ganz Deutschland beſtehende Recht. Darnach lag der Ge-
danke an die Zuläſſigkeit einer dritten chriſtlichen Kirche mit Staatsbürgerrecht

ßer der proteſtantiſchen mit ihren beiden anerkannten Zweigen und der römiſch-
katholischen so ferne, daß überall, .wo von der chriftlichen Kirche, chriſt.ichen

Konfeſſionen und ihren Rechten in den vor Auflöſung des deutſchen Reiches, wie

auch zufolge des überlieferten Sprachgebrauchs in den ſpäter ergangenen Ge-
ſeßen deuiſcher Staaten die Rede iſt, nur die beiden anerkannten Kuchen ver-

ſtanden wurden und verstanden werden müſſen. Dies gilt namentlich auch von
dem §. 16 der Bundesakte, wie sich aus den bekannten Verhandlungen hierüber
klar ergibt. Alles, was sich neben den aneikannten Kirchen bildete, fiel unter
den Begriff der Sekten, die man ausdrücklich oder ſtillſchweigend duldete, wie
înamenllich die proteſtantiſchen Separatiſten, in sofern ſie in dem äußeren Ver-
bande der anerkannten Kirche blieben. Die Zeit äußerte ihren Cinfluß nicht in |
der Abſchaffung der berührten ſstaats- und kirchenrechtlichen Gruntsätze, sondern
nur in der fortſchreitenden Milde und Humanität bei deren Anwendung.... Die |
Verfasſung s urk unde blieb aber weit entfernt, die zur Zeit ihres Erſchei-
nens beſtandenen G.setze über die kirchliche Staatsverfaſlung abändern zu wol-
len. Sie beſtätigte viclmehr ausdrücklich in ihrem 82ſten Paragraphen im All-
gemeinen alle beſtehende Geſeze für so lange, als nicht durch Vrreinbarung mit
den Ständen andere Gesetze an deren Stelle treten. Sie konnte insbesondere,






fee jrſchiedene ſtaatsbürgerliche Rechtr! tur fie “#qule ber Verfaſſung Étlte, |
t s E G SE Er: CE
auszuführen sucht. t. z u .13 u. :

_ HNahch ver beſtehenden Gesetz gebung habe alſo die Regierung das
Recht, neuen Sekten oder kirchlichen Bereinen die Duldung oder Anerkennung zu
gewähren, oder zu versagen und zwar Erfteres innerhalb der grſeulichen Schran-



bon tertes: ts Erzieeu sr Gee ! tt ö: burch die Pofi bezogen im ganzen
. YJaleragie die geſpvaltere Ieite in Pettiſchriſt over deren staum vler Frenzer. Briefe unb Gstvert ſrei stnzuſenven.

s auf Staatsdienſte



ß das Coikt über die kirchliche Staats-Verfaſſung von 1807 betrifft, indem |

'rofherzogttua

Abontiemen! ani den Poiſiauſſchlag.

2

ken, wonach Staatsbürger, die nicht der proteſtantischen oder katholiſchen Kirche
angehören, nicht zu Abgeordneten beruſen werden könnten, und keinen Anspruch
uf ß hätten, wenn auch in Lettterem das Ermeſſen des Regenten
nicht unbedingt ausgeſchloſſen sei. Nach dem Principe der Commiſſion wäre
ferner die Regierung verpflichtet, jedem religiöſen Vereine, die „Staatsverträg-
lichkeil- seiner Lehrſätze vorausgesetzt, Anerkennung und namentlich Oeffentlichkeit
bes Goitesdienſtes und Corporationsrechte zu gewähren. Allein das Aufsichts-
recht des Staates gehe weiter. Nicht allein

tt

bie Lehrſäte, ſonbern vor Allem

bie Sicherheit ves Rechtszuſtandes , die Etſſaltung des Friedens und mittelbar

hi: Beförderngg ver ſitilichen und religiöſen Bildung des Volkes kämen in
etrachn. : '1 ...
. Die Regieruug, sährt der Revuer fort, müſſe das Recht des Staates, die
Aufnahme neuer Religionsvereine, auch wenn deren Grunbſätze mit der Erfül-
lung der bürgerlichen Pflichten vollkommen vereinbarlich erscheinen, zu verſa-
gen oder nur bedingt zu verwilligen, aufrecht erhalten; neuer Gesege bedürfe
es nicht. Die Regierung habe inbeß ven „kirchlichen Diſſiventen-- vornehe-
rein gewährt, was fie ihnen nicht versagen dürfte; ſie habe überdieß gewährt,
iwas fie ihnen nach den beſtehenben Geſetzen bewilligen könnte, mit Ausnahme
ber Oeffentlichkeit ihres Gottesdienſtes und korporativer Rechte. Die Verſa-

gung des öffenilichen Gottesdienſtes erſcheine noch vom Staatsiniereſſe geboten
[ | weil die Stellung der Mitglieder der Sekte zu den früheren Confeſſionsgenoſſen

leicht eine mehr oder weniger feinbſelige werde ; auf die Bewilligung korporan
tiver Rechte beſtehe kein natürlicher Rechtsanspruch; ſie ſei eine Begünſtigung,
ein laut sprechendes Zeichen abſichtlicher Beförderung. Vor ſolcher Begünſti-
gung müſſe man zur Verhütung von Religionszerſplitterungen zuſehen, ob vas
religiöſe Element einer neuen Sekte, die Heilsbegierde, die Glaubenskraft c.
ſich vorherrschend und dauernd erweiſe. Noch könne man ein ficheres Urtheel
über die neuen Disſſidenten-Vereine nicht fällen; ihre Probezeit habe erſt begon-
nen, man ſolle fie ihr zu ihrem eigenen Heile noch gönne... .
ordnung nicht befriedigt; auf ven Schwingen einer umwälzenden, aber scheinbar
mächtigen Partei wollen die Dissidenten uöllige Oleichſtellung erlangen. Nach
der Landes- und Bundesgesſetzgebung habe indeß die Regierung das Maß der
Begünstigung weit überschritten. Die Anhänger des Leipziger Glaubensbekennt-
niſſes wichen vom Grunddogma der chriſtlichen Religion mit der Lehre von dee
Gottheit Chriſti ab; ſie könnten nicht als Chriſten betrachtet werden und alſo
nicht die gesetzlichen Rechte derſelben elan geen. u..

_ Die Regierung habe einen gefährlichen Schritt gethan, den erſten Schritt,
Has Wesen unseres Staates als cis chriſſtkhen zu ändern. Wäre aber auch

die Confeſſion eine chriftliche, ſ0 gebe unsere Kirchen- und Staatsverfaſſung nur

den anerkannten chriſtlichen Confeſſionen das volle Staatsbürgerrechtz die Bun-
desgeseß gebung ändere darin Nichts, wie die Handbücher von Mohl und
Zachariä beweiſen. Der Redner geht nun auf die einzelnen Beſchwerden der

rDiſſidenten" ein, die er ſämmtlich ungegründet findet. Er erklärt, daß die Com-

miſſion den Boden des Rechts, und die neue Confeſſion den des Chriſtenthums
verlaſſen habe. Indem ſie, schließt er, die Gottheit Chriſti leugnet, entzieht ſie
auch der c<riſtlichen Moral die göttliche Grundlage. ~ Ihren Bekennern bleibt

| nichts zur Beherrſchung der Leidenschaft, als die Gewalt bürgerlicher Gesege.

Darum kann die Staatsregierung selbst aus politiſchen und fitilichen Gründen
den Boden des Chriſtenthums nicht verlaſsenz sie kann der neuen Sekte keine
weiteren Rechte einräumen, ohne jenen Boden zu gefährden. ~ Möge die neue
Sekte im Laufe der Jahre ihre Dogmen befeſtigen und den Beweis führen, daß
ihr Glaube tie Kraft beſite, gute Menſchen und treue Staatsbürger zu bilden,
dann wird es an der Geſeßgebung sein, ihre Rechte zu erweitern. ~~ JettV
f es dazu noch nicht Zeit. ~ Ich erkläre mich daher gegen den Kommiſ-
tonsantrag. ; , .
Peter vergleicht, um das Wahre und Rechte in dieſer hochwichtigen Sache
zu finden, vor Allem die frühere Geseggebung mit der jetzigenz er thut dar,
daß die beſchränkenden Bestimmungen des Conſtitutions-Ediktes von 1807 durch
die Verfaſſung von Grund aus geändert und beſeitigt ſindz und daß, wenn
noch über den g. 19 unserer Verfaſſung ein Zweifel übrig bleibe, dieser durch
dit zt Bundesakte vollends und entscheidend gelöſt werde, welche in Art..
„Die Verschiedenheit der chriſtlichen Religionsp arteien kann
in den Ländern und Gebieten des deutſchen Bundes keinen Unterſchieo in bean.
Genuß der bürgerlichen und politiſchen Rechte begründen.« . e
Nach solcher Darſtellung, bemerkt der Redner, und nachdem die höchſe
Behörde ſelbſt es nicht gewagt hat, Denjenigen, die ſich Deutſchkatholiken nen-
nen, die Eigenschaft von Chriſten abzusprechen, verſteht es ſich nun, daß die

Staatsminiſterialverfügung vom 20. April v. J. in meinen Augen für die Ben.

ſchwerdeführer allerdings und in vielfacher Beziehung verletzend ſei. Jede der
zehn Forderungen zu ihren Gunsten, wie ſie in dem ſcharfſinnigen Bericht der
Petitionscommiſſion aufgeſtellt ind, halte ich der Lage der Sache für angemen.
ſen und vor dem Gesetze vollſtändig gerechtfertigt, und zwar weist dies der
Redner einzeln nach und ſchließt dann: i .
Meine Herren! die religiöſe Meinung erträgt keinen polizeilichen Zwangz

so will es die ſittliche Natur des Menschen. Wohl mag ver römiſche Katholik. :

wie der Proteſtant, es mit Wehmuth sehen, wenn Mitglieder aus seiner Kirche

ſcheiden, um ſich einer neuen anzuschlicßen ; er darf aber über diesem Schmerze :

die Achtung nicht vergessen, die er ihrem Rechte ſchuldig iſt.
In Baden, meine her! uf ! cetveſryet eine Wahrheit ſein.

Beutscüland.

+t Vom Nhein, 10. Auguſt. (Schluß.) Unſer Misſſionssreund hat sei- .

nem Rationalismus ein sehr ungünstiges Zeugniß ausgestellt. Er getraut ſich
weder demſelben die alleinige Wahrheit des Chriftenthums zuzuſprechen, noch ſie

dem Pietismus fireitig zu machen, sonvern als ein rechter Freund der Mitte

Junghanns 1: Vie zu erwarten, habe die Regierung mit ihrer Veen.
 
Annotationen