* c;:
Donnerſtag, ter 9. Juli.
Ah on neu ent zy vierteliähßriger Borausbezaßlung !n Mannheim | fl. 15 kr., durch die Holt bezogen im guuzen Groshsrzogttum -
, ; aden halbjährlich 4 fl. 15 kr., im Auslanb erhöht ſlcéh vas Abonnemeni um ven Poftauffitlan.
; Jnſserale vie géeſpaliene Zelle 1n Perilſtheifi over dersn 9iaum vier Kreuzer. nnniÓenfrÉÉeenn.
| aus Preußen,
(Verhandlung der 2. bad. Kammer.)
uiMId 1:74. : . CFortiſezung.) uu.
. Stltaatsminiſter uv. D uſch konnte zwar nicht Alles verſtehen, was Welker
î geſprochen und müßte vielleicht Manches widerſprechen, erkennt jedoch mit Ver-
gnügen, daß er in ſeiner Weiſe mit besonderer Mäßigung gesprochen hat. Leid
ef daß dieser Gegenstand von so empfindlicher Natur öffentlich zur Sprache
kam, da dies nachtheilig auf eine gänzliche Ausgleichung iin diplomatiſchen Wege
î Swrirken müſſe, zu der der Redner noch Hoffnung habe. Die preußische Polizei-
Verwaltung, fährt er dann fort, hat in dieſer Angelegenheit ſich eines formel-
len Rechts bedient, das sich vom völkerrechtlichen Standpunkte aus nicht be-
flreiten läßt und das der badische Staat ſelbſt ſchon in manchen Fällen ausge-
übt hat. Die Sache selbst aber werden wir um so weniger zu billigen oder zu
„vertheidigen haben, als wir nicht in der Lage ſino, die Gründe Leurtheilen zu
können. Die Regierung hat es vielmehr für ihre Pflicht gehalten, auf das an
ſie gerichtete Erſuchen eine dringende Rekiamation an die königl. preuß. Regi--
rung zu richten, und wenn dieſe beivzen Herren noch nicht die vollſtändige Be-
fsriedigung erhalten haben, die ſie nothwendig wünschen müſſen, so werden fie
: doch auch nach dem, was ſie eben von dem Herrn Redner vernommen- haben,
nicht verkennen, daß ihnen durch die Vermittelung ihrer Regiexung hinsichtlich
des Ehrenpunktes volles Genüge geschehen iſt, ſo wie ich denn auch hinsichtlich
der formellen Behandlung dieſer Differenz, die noch nichl ausgeglichen iſt, von
„Seiten der königl. preuß. Regierung, nur die volle Anerkéunung aussprechen
E ſ will nur noch weiter bemerken, daß allerdings ein größerer gemein-
zu wünſchen ſein würde, und ich zweſle nicht, daß bie großh. Regierung, wie
ich ſelbſt, gern bereit ſein wird, zu Befli
elen. Laſſen Sie mich Iÿuen
zielen. Laſſen Sie mich Ihuen noh bei Wunſch an's Herz legen, daß bicſe
Diseuſſion nicht weiter geführt werb; oder, wenu Sie es wollen, so ſchlage
ich Ihn en eine gone Sigung vo ei ich im F Stnhe wäre, noch weitere
' f. i:: zi on g. Eur muh ich krthats tete
x! Der Gegenſtand “habe zur Sprache kommen muüſſen, und der
uſſion nicht ä
q.! eine ſchreiende Verl'zung des Völkerrechts, eine tiefe Kränkung der
Ehre und des Rechtes aller Badener und aller Deutschen, in den Personen
zweier ihnen vorzüglich theueren Mitbürger stattgefunden; und zugleich iſt ein
tpeliti je: Fehlex der ſchwerſten Art begangen worden. Meine Herren! daß der
nungen ihn beſuchen dürfe, ift doch wohl eine Forderung der Moral, und ein
für h tlares, angeborenes Recht. Was hierüber der gesunde Verſtand uns
gie, gelehrte Männer, deren Urtheil die gebildete Welt noch zu ehren gewöhnt
fil U. NU Lu! holt. 5291 1 e Gels. aiht tr
übende Souverän ſchuldig iſt, dem Fremden in seinem Land eine freie und eine
ichere Reiſe zu geſtaiten; nur Kriegszeiten begründen eine Ausnahme, und nur
Vergehen, welche der Fremde in einem Staate krwiesenermafen verübte, können
diesen ermächtigen, das zum Reiſezwecke dem Fremden bewilligte Gaſtrecht auf-
zukünden oder abzukürzen. Und so wird es auch in der civilifirten Welt gehal-
ten. Edle oder geſittee Völker ſind ftolz auf ihre Ausübung des Gaftrechts ;
ſie verabſcheuen die Verletzung deſſelben. England namenllich geſtattet seiner
Regierung nicht, den Aufenthalt auf seinem gaſtlichen Boden auch nur dem
garnmſeligſsien Fremdling zu versagen. ' . ! ;
ö Sollte es denn aber der Berufung auf allgemeine Grundsätze und auf das
HBeisſpiel anderer Staaten bedürfen? sollte denn in Deutschland ſelbſt nichts zu
œfinden sein, kein geschriebenes Recht, kcin Verfaſſungsgeset, welches in Bezug
auf BVaſtrecht, mindeſtens der Hauptsache nach, Dasjenige gewährte, was Ver-
nunft und edlere Sitte fordern? welches wenigstens dem Angehörigen des einen
deutſchen Staates so viel gaſtlichen Schug in dem andern deutsch en Staate
ichert, als vie freiheitliebenden Völker jevem Frembling gewähren ? Doch! die
Hàundbdesakte enthält ein solches Gesetz und ein solches Rechte.
_ Jever von uns kann daher, zufolge seines urkundlichen Rechtes, in jedem
Hunvbesland, und in jevem Theile deſſelben, wann und wo es ihm belicbt, ein
Haus oder ein Landzut ankaufen, und sie so lange bewohnen over benutzen,
ls ihm gut dintt.
._. Wer aber die
,.. Wer at Befugniß hat, in jedem andern deutſchen Bundesland ſich
durch Grundbbeſiz bleibend feſtzuſeßen, ohne daß ihm verwehrt wäre, diesen
Grundbesitz zu verändern oder mit einem andern zu vertauschen, so oft er will,
der hat damit offenbar auch das viel kleinere Recht, zu komimen und zu gehen.
Sobald daher die Eigenschaft als deuiicher Staatsbürger, und der Besitz der
'': Gt g! §. ltu er ri: Hattesqkt. t! per Hatr.
' ſilagen: in dieser deutſchen Lande darf ich reiſen, weil es mir frei seht, darin
irgendwo einen Orurrbéeſig u erwerben, und weil es mir eben deßwegen ft:!
ttt t 4,5% fz tt 9u§ 1.09,18,18
1izszAine der deutschen Fürſten würdige sein. Die Annahme, die königlich
. Lt.. in den deutschen Ländern ihrer Monarchie zu verbieten, würde üb-
rigens ſchon deßh z1b zum Absurden führen, weil man alsdann natürlich zugeben
müßte, daß ſie, lem Art. 18 der Bundesakte zum Trotz, ein solches Verbot
_ eben so. gut gegen jeden Andern, gegen Viele, gegen ganze Klaſſen, z. B. ge-
PEL AU jns Ocwerbsleuie aus Baden, ja gegen die Geſaumtheit der
î HDVadener richten könnte. ; H
AME Tr TUB {WZ izätaüge
bgeordneten v. Ihſtein und Hecker |
eſlimmungen hinzuwirken, die darauf hin- |
der Empfindungen könne nicht ſtark genug ſein. Denn hier, sagt der
enſch mit dem Menſchen verkehre, daß er alſo selbſt auf die größten Entfer-
~ mg machenz allein sie würde keine vernünſtige, keine gerechte, keine red-
Regierung ſei befugt gewesen, den Herren von Iyſtein und Hecker |
No. 182n
, Von welcher Seite man daher den Akt vom 23. Mai v. J. betrachten
möge, er iſt und bleibt eine Rechtsverletzung, die Jedem in dite Augen fällt.
Oder hatte denn etwa die k. preußiſche Polizei für jenes Reiſeverbot irgend ei-
vn Grund, der ſich hören ließe? Es war ven Ausgewieſenen unmöglich, den.
vngabe eines ſolchen zu erlangen, und noch heute iſt keiner angeführt. Fehlte
és an gehörigen Paßurkunden ? nein, die Päſſe unserer beiden wackern Lauansn.
leute waren in beſter Ordnung, und mit dem Visa der königl. preußiſchen Ge-
ſandtſchaft zu Carlsruhe verſehen. Hatten sie in dieſer Hinſicht vielleicht Etwas
versäumt oder dem Paſſe zuroider gehandel1? Nein, die betreffenden, ohnehin
nicht erheblichen Vorgaben der preußiſchen Blätt-r sind von den genannten Her-
ren seiner Zeit ſchlagend widerlegt worden. War etwa ihr Reiſezweck ein uner-
laubter, feindselig gegen die preußiſche Regierung? Keineswegs, es war eine
völlig unſchuldige Erholungs- und Beſuchsreiſez das Gegentheil müßte ſtre nn.
bewiesen werden. Wahr iſt es, die Herren v. Itſtein und Hecker trugen ihre
ächt conflitutionellen Gesinn ungen mit ſich, als ſie nach Preußen gingenz vm
di.sen aber, auf dem Boden eines noch zur Zeit .abſolut-monarchiſch regierten
Staates, zu gewagten, oder ruheſtörenden, oder gegen die betreffende Regierung
. feindseligen A e uß er ungen oder Schritten überzugehen, das, meine Herren, lag
noch ſehr fern; das Zartgefühl, der politiſche Takt, der bewährte Rechtsſinn
der beiden Männex, so sehr als die Klugheit, würden fie davon ſicher abgehal- §
ten haben. Der. Bundesbeſchluß vom 5. Juli 1832 bestimmt in dem Art. 75
„Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen oder Verbrechen in einen
der Bundesſtaaten begeben haben, dann auf Eiuheimiſche und Fremde, die aus
Hrten oder Gegenden koznmen, wo sich Verbindungen zum Umſturz des
Hundes oderder deu1!ſ<h en Bundesregierungen gebildethaben, und
| ler Theilnahme daran verdächtig ſind, iſt beſondere Aufmerksamkeit zu wenden;
. Jr will | | hu diesem Ende sind überall in den Bundesländern die beſlehenden Paßvorſchrif-
Cchafthucher Rechtsſchup für die Bürger in den verschiedenen deutschen Ländern j
| den die ſämmtlichen Bundesregierungen dafür sorgen, daß verdächtigen auslän-
ten auf's Grnaueſt: zu beobachten, und nöthigenfalls zu ſchärfen. Auch wee.
diſchen Ankömmlingen, welche ſich über den Zweck ihres Aufenthalts im Lande
nicht genügend ausreisen könuen, derſelbe nicht geſtattet werde.
Es genügt vollkommen, diese Stelle wörtlich anzuführen, um die Urberzeu-
gung herzuſtellen, daß von allem Dem auf die Herren von Isſtein und Hecker
nichts anwendbar iſt. Jedes weitere Wort ber Erört.erung würde unnüt, unn
| unſerer wie dieſer Männer ganz unwürdig ſein. Oder haben vie briven Äusge.
wiesenen auf preußischem Boden ſonſt eine firafb are Handlung begangen?
Nein! Und so gelangt man denn am Ende zu dem Schluß, daß die königiean ..
preußiſche Behörde für ihren Schritt vom 23. Mai entweder gar keinen Grund
gehabt, oder daß sie denselben in der bekannten politiſchen Geſinnung der Fort-
gewieſenen und in der Furcht vor einem Verkehr zwischen ihnen und preußiſchen
Staatsbürgern gefunden habe. Allein hierin gerade liegt das Unrecht.. Noch
ſind ja in Deutschland die conſtitutionellen Geſinnungen durch kein Geſetz ge-
ächtet; und noch iſt es keine ſtrafbare Handlung, wenn der Deutsche mit dem
| Deutschen verkehrt. Die politischen Gesinungen der beiden Männer sind nirgends
beſſer gekannt, als eben hier in diesem Hauſe. Ich verwahre mich gegen de.
Absicht, die gegenwärtige Gelegenheit zu benugzen, um ihnen eine Lobrede zu
halten; nur so viel sage ich: seitdem sie auf den Bänken ſiten, v. Itſtein alſo
ſeit dem Kindesalter unserer Verfaſſung, und Hecker seit den letzten bedeutungs-
vollen Jahren, haben ſie mit glühendem Eifer, unermüdet, geiſtvoll, kühn und
ohne Eigennutz die Sprache der Wahrheit geredet und für die Anerkennung dee |
Volksrechte gearbeitet; dieß jedoch innerhalb der Grenzen, welche die Verfassung
zieht. So haben wir ſie reden und handeln gesehen, ſo kennen wir ſie. Eine
Handlungsweise wie diese, gilt aber bei uns noch für eine hohe Bürgertugend.
Sollte ſie in den Augen der königl. preußischen Behörde als eine moraliſche
Krankheit erscheinen; nun, dann iſt es eine solche, von der wir, mehr oder we-
t§ t U Tr eth 300 derte bes eriſht Me C ate Mr
alsdann das Betreten des verge Bodens unterſagen. Dann aber foll man
uns auch nicht ferner von ciner deutſchen Nation, von einem veutſchen Bunde
und seiner Verfaſſung, von einem Art. 13 over 18 tc. der Bundesakte, von
tur Uu situ ru eshetn Four . Luut!
ri elle Verübung des bezeichneten Unrechtes, auf die bundesgesetzwidrige Hem-
mung der Reise unserer Mitbürger hat sich indeſſen die preußiſche Polizei nieihteÑ.
beschränkt; sondern sie hat noch eine höchſl krinkende Fo rm hinzugefügt. Mit
dem Diktat einer Friſt von nicht ganz dritthalb Stunden zum Vollzug wurde
ihnen die Nothwenvigkeit der Rückkehr. eröffnet, und zwar unter Androhung einer
bewaffneten Escorte; alles ohne vorgängiges Gehör, ohne Angabe eines Grun.
des. Wie Verbrecher oder Vagabunden wurden dort Männer fortgetrieben, die
in Baden und andern Verfaſſungsſtaaten von Seite des Volkes ein Gegenſtand
der besonderen Verehrung ſind! Welchem deuiſchen Manne möchte da nicht d'en.
Röthe in das Angesicht ſteigen? Soll das etwa ein Mittel sein, vie Sympathe.
untex den deutſchen Volksſtämmen zu ſteigern ? Iſt das allenfalls der Weg, um
dem Zollvereine mehr Innigkcit, Dauer und Umfang zu verſchaff-n? Is es ge-
genseitiges Wohlwollen oder Haß, was man unter den beutichen Stämmen zu
pflanzen sucht? wird ver Sachſe und Würtemberger, der Badener, wegen seiner
ceonſtitutionelen Grundſäße - in Preußen heute mißhandelt und vertrieben,
morgen an der Seite des Preußen eben so freudig den gemeinsamen auswärti-
gen Feind bekämpfenz wird er ſich für das bundesgenoſſene Preußen eben ſo
bereitwillig in den Tod slürzen, als wenn er dort eine brüderliche Aufnahme
und eine gerechte Behandlung erfahren hätte ? ...; L .
Kein Wunder, daß bei der Nachricht von dieſem Ereigniß es ſich in der
Bruft eines jeden verfaſſungstreuen Mannes gewaltig regtez dat in Baden
und andern conſtitutionellen Ländern von Deulſchland ein allgemeiner Schrei
der Entrüſtung ausbrachh; daß die deutſche und selbſt die ausländiſche Preſſe
ißre Verbammungsurtheile erließen, und daß alle Theile des freiſinnigen Deulſch-
lands, die fernen wie die nahen, mit Adressen wetteiferten, um ven Mißhan-
delten ihre hohe Achtung und die liebevollſfte Theilnahme zu bezeugen! Nein
Donnerſtag, ter 9. Juli.
Ah on neu ent zy vierteliähßriger Borausbezaßlung !n Mannheim | fl. 15 kr., durch die Holt bezogen im guuzen Groshsrzogttum -
, ; aden halbjährlich 4 fl. 15 kr., im Auslanb erhöht ſlcéh vas Abonnemeni um ven Poftauffitlan.
; Jnſserale vie géeſpaliene Zelle 1n Perilſtheifi over dersn 9iaum vier Kreuzer. nnniÓenfrÉÉeenn.
| aus Preußen,
(Verhandlung der 2. bad. Kammer.)
uiMId 1:74. : . CFortiſezung.) uu.
. Stltaatsminiſter uv. D uſch konnte zwar nicht Alles verſtehen, was Welker
î geſprochen und müßte vielleicht Manches widerſprechen, erkennt jedoch mit Ver-
gnügen, daß er in ſeiner Weiſe mit besonderer Mäßigung gesprochen hat. Leid
ef daß dieser Gegenstand von so empfindlicher Natur öffentlich zur Sprache
kam, da dies nachtheilig auf eine gänzliche Ausgleichung iin diplomatiſchen Wege
î Swrirken müſſe, zu der der Redner noch Hoffnung habe. Die preußische Polizei-
Verwaltung, fährt er dann fort, hat in dieſer Angelegenheit ſich eines formel-
len Rechts bedient, das sich vom völkerrechtlichen Standpunkte aus nicht be-
flreiten läßt und das der badische Staat ſelbſt ſchon in manchen Fällen ausge-
übt hat. Die Sache selbst aber werden wir um so weniger zu billigen oder zu
„vertheidigen haben, als wir nicht in der Lage ſino, die Gründe Leurtheilen zu
können. Die Regierung hat es vielmehr für ihre Pflicht gehalten, auf das an
ſie gerichtete Erſuchen eine dringende Rekiamation an die königl. preuß. Regi--
rung zu richten, und wenn dieſe beivzen Herren noch nicht die vollſtändige Be-
fsriedigung erhalten haben, die ſie nothwendig wünschen müſſen, so werden fie
: doch auch nach dem, was ſie eben von dem Herrn Redner vernommen- haben,
nicht verkennen, daß ihnen durch die Vermittelung ihrer Regiexung hinsichtlich
des Ehrenpunktes volles Genüge geschehen iſt, ſo wie ich denn auch hinsichtlich
der formellen Behandlung dieſer Differenz, die noch nichl ausgeglichen iſt, von
„Seiten der königl. preuß. Regierung, nur die volle Anerkéunung aussprechen
E ſ will nur noch weiter bemerken, daß allerdings ein größerer gemein-
zu wünſchen ſein würde, und ich zweſle nicht, daß bie großh. Regierung, wie
ich ſelbſt, gern bereit ſein wird, zu Befli
elen. Laſſen Sie mich Iÿuen
zielen. Laſſen Sie mich Ihuen noh bei Wunſch an's Herz legen, daß bicſe
Diseuſſion nicht weiter geführt werb; oder, wenu Sie es wollen, so ſchlage
ich Ihn en eine gone Sigung vo ei ich im F Stnhe wäre, noch weitere
' f. i:: zi on g. Eur muh ich krthats tete
x! Der Gegenſtand “habe zur Sprache kommen muüſſen, und der
uſſion nicht ä
q.! eine ſchreiende Verl'zung des Völkerrechts, eine tiefe Kränkung der
Ehre und des Rechtes aller Badener und aller Deutschen, in den Personen
zweier ihnen vorzüglich theueren Mitbürger stattgefunden; und zugleich iſt ein
tpeliti je: Fehlex der ſchwerſten Art begangen worden. Meine Herren! daß der
nungen ihn beſuchen dürfe, ift doch wohl eine Forderung der Moral, und ein
für h tlares, angeborenes Recht. Was hierüber der gesunde Verſtand uns
gie, gelehrte Männer, deren Urtheil die gebildete Welt noch zu ehren gewöhnt
fil U. NU Lu! holt. 5291 1 e Gels. aiht tr
übende Souverän ſchuldig iſt, dem Fremden in seinem Land eine freie und eine
ichere Reiſe zu geſtaiten; nur Kriegszeiten begründen eine Ausnahme, und nur
Vergehen, welche der Fremde in einem Staate krwiesenermafen verübte, können
diesen ermächtigen, das zum Reiſezwecke dem Fremden bewilligte Gaſtrecht auf-
zukünden oder abzukürzen. Und so wird es auch in der civilifirten Welt gehal-
ten. Edle oder geſittee Völker ſind ftolz auf ihre Ausübung des Gaftrechts ;
ſie verabſcheuen die Verletzung deſſelben. England namenllich geſtattet seiner
Regierung nicht, den Aufenthalt auf seinem gaſtlichen Boden auch nur dem
garnmſeligſsien Fremdling zu versagen. ' . ! ;
ö Sollte es denn aber der Berufung auf allgemeine Grundsätze und auf das
HBeisſpiel anderer Staaten bedürfen? sollte denn in Deutschland ſelbſt nichts zu
œfinden sein, kein geschriebenes Recht, kcin Verfaſſungsgeset, welches in Bezug
auf BVaſtrecht, mindeſtens der Hauptsache nach, Dasjenige gewährte, was Ver-
nunft und edlere Sitte fordern? welches wenigstens dem Angehörigen des einen
deutſchen Staates so viel gaſtlichen Schug in dem andern deutsch en Staate
ichert, als vie freiheitliebenden Völker jevem Frembling gewähren ? Doch! die
Hàundbdesakte enthält ein solches Gesetz und ein solches Rechte.
_ Jever von uns kann daher, zufolge seines urkundlichen Rechtes, in jedem
Hunvbesland, und in jevem Theile deſſelben, wann und wo es ihm belicbt, ein
Haus oder ein Landzut ankaufen, und sie so lange bewohnen over benutzen,
ls ihm gut dintt.
._. Wer aber die
,.. Wer at Befugniß hat, in jedem andern deutſchen Bundesland ſich
durch Grundbbeſiz bleibend feſtzuſeßen, ohne daß ihm verwehrt wäre, diesen
Grundbesitz zu verändern oder mit einem andern zu vertauschen, so oft er will,
der hat damit offenbar auch das viel kleinere Recht, zu komimen und zu gehen.
Sobald daher die Eigenschaft als deuiicher Staatsbürger, und der Besitz der
'': Gt g! §. ltu er ri: Hattesqkt. t! per Hatr.
' ſilagen: in dieser deutſchen Lande darf ich reiſen, weil es mir frei seht, darin
irgendwo einen Orurrbéeſig u erwerben, und weil es mir eben deßwegen ft:!
ttt t 4,5% fz tt 9u§ 1.09,18,18
1izszAine der deutschen Fürſten würdige sein. Die Annahme, die königlich
. Lt.. in den deutschen Ländern ihrer Monarchie zu verbieten, würde üb-
rigens ſchon deßh z1b zum Absurden führen, weil man alsdann natürlich zugeben
müßte, daß ſie, lem Art. 18 der Bundesakte zum Trotz, ein solches Verbot
_ eben so. gut gegen jeden Andern, gegen Viele, gegen ganze Klaſſen, z. B. ge-
PEL AU jns Ocwerbsleuie aus Baden, ja gegen die Geſaumtheit der
î HDVadener richten könnte. ; H
AME Tr TUB {WZ izätaüge
bgeordneten v. Ihſtein und Hecker |
eſlimmungen hinzuwirken, die darauf hin- |
der Empfindungen könne nicht ſtark genug ſein. Denn hier, sagt der
enſch mit dem Menſchen verkehre, daß er alſo selbſt auf die größten Entfer-
~ mg machenz allein sie würde keine vernünſtige, keine gerechte, keine red-
Regierung ſei befugt gewesen, den Herren von Iyſtein und Hecker |
No. 182n
, Von welcher Seite man daher den Akt vom 23. Mai v. J. betrachten
möge, er iſt und bleibt eine Rechtsverletzung, die Jedem in dite Augen fällt.
Oder hatte denn etwa die k. preußiſche Polizei für jenes Reiſeverbot irgend ei-
vn Grund, der ſich hören ließe? Es war ven Ausgewieſenen unmöglich, den.
vngabe eines ſolchen zu erlangen, und noch heute iſt keiner angeführt. Fehlte
és an gehörigen Paßurkunden ? nein, die Päſſe unserer beiden wackern Lauansn.
leute waren in beſter Ordnung, und mit dem Visa der königl. preußiſchen Ge-
ſandtſchaft zu Carlsruhe verſehen. Hatten sie in dieſer Hinſicht vielleicht Etwas
versäumt oder dem Paſſe zuroider gehandel1? Nein, die betreffenden, ohnehin
nicht erheblichen Vorgaben der preußiſchen Blätt-r sind von den genannten Her-
ren seiner Zeit ſchlagend widerlegt worden. War etwa ihr Reiſezweck ein uner-
laubter, feindselig gegen die preußiſche Regierung? Keineswegs, es war eine
völlig unſchuldige Erholungs- und Beſuchsreiſez das Gegentheil müßte ſtre nn.
bewiesen werden. Wahr iſt es, die Herren v. Itſtein und Hecker trugen ihre
ächt conflitutionellen Gesinn ungen mit ſich, als ſie nach Preußen gingenz vm
di.sen aber, auf dem Boden eines noch zur Zeit .abſolut-monarchiſch regierten
Staates, zu gewagten, oder ruheſtörenden, oder gegen die betreffende Regierung
. feindseligen A e uß er ungen oder Schritten überzugehen, das, meine Herren, lag
noch ſehr fern; das Zartgefühl, der politiſche Takt, der bewährte Rechtsſinn
der beiden Männex, so sehr als die Klugheit, würden fie davon ſicher abgehal- §
ten haben. Der. Bundesbeſchluß vom 5. Juli 1832 bestimmt in dem Art. 75
„Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen oder Verbrechen in einen
der Bundesſtaaten begeben haben, dann auf Eiuheimiſche und Fremde, die aus
Hrten oder Gegenden koznmen, wo sich Verbindungen zum Umſturz des
Hundes oderder deu1!ſ<h en Bundesregierungen gebildethaben, und
| ler Theilnahme daran verdächtig ſind, iſt beſondere Aufmerksamkeit zu wenden;
. Jr will | | hu diesem Ende sind überall in den Bundesländern die beſlehenden Paßvorſchrif-
Cchafthucher Rechtsſchup für die Bürger in den verschiedenen deutschen Ländern j
| den die ſämmtlichen Bundesregierungen dafür sorgen, daß verdächtigen auslän-
ten auf's Grnaueſt: zu beobachten, und nöthigenfalls zu ſchärfen. Auch wee.
diſchen Ankömmlingen, welche ſich über den Zweck ihres Aufenthalts im Lande
nicht genügend ausreisen könuen, derſelbe nicht geſtattet werde.
Es genügt vollkommen, diese Stelle wörtlich anzuführen, um die Urberzeu-
gung herzuſtellen, daß von allem Dem auf die Herren von Isſtein und Hecker
nichts anwendbar iſt. Jedes weitere Wort ber Erört.erung würde unnüt, unn
| unſerer wie dieſer Männer ganz unwürdig ſein. Oder haben vie briven Äusge.
wiesenen auf preußischem Boden ſonſt eine firafb are Handlung begangen?
Nein! Und so gelangt man denn am Ende zu dem Schluß, daß die königiean ..
preußiſche Behörde für ihren Schritt vom 23. Mai entweder gar keinen Grund
gehabt, oder daß sie denselben in der bekannten politiſchen Geſinnung der Fort-
gewieſenen und in der Furcht vor einem Verkehr zwischen ihnen und preußiſchen
Staatsbürgern gefunden habe. Allein hierin gerade liegt das Unrecht.. Noch
ſind ja in Deutschland die conſtitutionellen Geſinnungen durch kein Geſetz ge-
ächtet; und noch iſt es keine ſtrafbare Handlung, wenn der Deutsche mit dem
| Deutschen verkehrt. Die politischen Gesinungen der beiden Männer sind nirgends
beſſer gekannt, als eben hier in diesem Hauſe. Ich verwahre mich gegen de.
Absicht, die gegenwärtige Gelegenheit zu benugzen, um ihnen eine Lobrede zu
halten; nur so viel sage ich: seitdem sie auf den Bänken ſiten, v. Itſtein alſo
ſeit dem Kindesalter unserer Verfaſſung, und Hecker seit den letzten bedeutungs-
vollen Jahren, haben ſie mit glühendem Eifer, unermüdet, geiſtvoll, kühn und
ohne Eigennutz die Sprache der Wahrheit geredet und für die Anerkennung dee |
Volksrechte gearbeitet; dieß jedoch innerhalb der Grenzen, welche die Verfassung
zieht. So haben wir ſie reden und handeln gesehen, ſo kennen wir ſie. Eine
Handlungsweise wie diese, gilt aber bei uns noch für eine hohe Bürgertugend.
Sollte ſie in den Augen der königl. preußischen Behörde als eine moraliſche
Krankheit erscheinen; nun, dann iſt es eine solche, von der wir, mehr oder we-
t§ t U Tr eth 300 derte bes eriſht Me C ate Mr
alsdann das Betreten des verge Bodens unterſagen. Dann aber foll man
uns auch nicht ferner von ciner deutſchen Nation, von einem veutſchen Bunde
und seiner Verfaſſung, von einem Art. 13 over 18 tc. der Bundesakte, von
tur Uu situ ru eshetn Four . Luut!
ri elle Verübung des bezeichneten Unrechtes, auf die bundesgesetzwidrige Hem-
mung der Reise unserer Mitbürger hat sich indeſſen die preußiſche Polizei nieihteÑ.
beschränkt; sondern sie hat noch eine höchſl krinkende Fo rm hinzugefügt. Mit
dem Diktat einer Friſt von nicht ganz dritthalb Stunden zum Vollzug wurde
ihnen die Nothwenvigkeit der Rückkehr. eröffnet, und zwar unter Androhung einer
bewaffneten Escorte; alles ohne vorgängiges Gehör, ohne Angabe eines Grun.
des. Wie Verbrecher oder Vagabunden wurden dort Männer fortgetrieben, die
in Baden und andern Verfaſſungsſtaaten von Seite des Volkes ein Gegenſtand
der besonderen Verehrung ſind! Welchem deuiſchen Manne möchte da nicht d'en.
Röthe in das Angesicht ſteigen? Soll das etwa ein Mittel sein, vie Sympathe.
untex den deutſchen Volksſtämmen zu ſteigern ? Iſt das allenfalls der Weg, um
dem Zollvereine mehr Innigkcit, Dauer und Umfang zu verſchaff-n? Is es ge-
genseitiges Wohlwollen oder Haß, was man unter den beutichen Stämmen zu
pflanzen sucht? wird ver Sachſe und Würtemberger, der Badener, wegen seiner
ceonſtitutionelen Grundſäße - in Preußen heute mißhandelt und vertrieben,
morgen an der Seite des Preußen eben so freudig den gemeinsamen auswärti-
gen Feind bekämpfenz wird er ſich für das bundesgenoſſene Preußen eben ſo
bereitwillig in den Tod slürzen, als wenn er dort eine brüderliche Aufnahme
und eine gerechte Behandlung erfahren hätte ? ...; L .
Kein Wunder, daß bei der Nachricht von dieſem Ereigniß es ſich in der
Bruft eines jeden verfaſſungstreuen Mannes gewaltig regtez dat in Baden
und andern conſtitutionellen Ländern von Deulſchland ein allgemeiner Schrei
der Entrüſtung ausbrachh; daß die deutſche und selbſt die ausländiſche Preſſe
ißre Verbammungsurtheile erließen, und daß alle Theile des freiſinnigen Deulſch-
lands, die fernen wie die nahen, mit Adressen wetteiferten, um ven Mißhan-
delten ihre hohe Achtung und die liebevollſfte Theilnahme zu bezeugen! Nein