P. BROCHAMMER: „Erfahrungsbericht zum Leistungskurs Griechisch" (LK 12/); S. 157 - 176 );
U. KRAN: „Das Weltbild Homers und dessen Kritik in der frühgriechischen Dichtung und Philo-
sophie. Unterrichtsreihe in einem Kurs Griechisch (Typ 4) in den Jahrgangsstufen 13/1 und 13/H"
(S. 177-191). -
Abschließend sei hingewiesen auf ein Sonderheft des Deutschen Hochschu/verbandes vom Ok-
tober 1987: „Studierfähigkeit konkret — Erwartungen und Ansprüche". Wie es im Vorwort heißt,
„werden mit der vorliegenden Untersuchung die Ergebnisse einer Kommission von Fachwissen-
schaftlern vorgestellt, die für sieben Fächer konkrete fachliche Voraussetzungen für das jeweilige
Studium formuliert haben". (Vgl. hierzu schon die früheren Notizen in MDAV 3/85, S. 81; 1/86,
S. 22; 3/86, S. 82.) Der Hochschulverband vertritt als Berufsorganisation ca. 12 000 Professoren
und Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen und kann daher in der angeschnittenen
Frage als kompetenter Gesprächspartner der Schule gelten. In den einleitenden Kapiteln stellt der
Hochschulverband u.a. fest: „Das Abitur ist nach wie vor die sinnvolle Methode zur Feststellung
der Hochschulreife als Regelvoraussetzung des Hochschulzugangs. Die Standards des Abiturs
müssen deshalb vom Gymnasium und der Universität gemeinsam festgelegt werden." (S. 8) Fer-
ner: „Die Aufnahme berufsbezogener' Fächer in die Oberstufe des Gymnasiums ist aus der Sicht
aller behandelten Universitätsfächer weder erforderlich noch wünschenswert." (S. 4) Das Heft
enthält u.a. „Grundsätzliche Hinweise für den Oberstufenschüler und Studienanfänger" sowie
in je eigenen Kapiteln die Beschreibung der Voraussetzungen für das Studium der Geschichte,
der Englischen Philologie (Anglistik/Amerikanistik), der Rechtswissenschaft, der Volkswirtschafts-
lehre, der Mathematik, der Chemie und der Technischen Wissenschaften an den Wissenschaftli-
chen Hochschulen. In den folgenden Auszügen werden vor allem solche Stellen angeführt, die
sich auf die vorausgesetzten Lateinkenntnisse beziehen. Bei den „Voraussetzungen für das Studi-
um der Geschichte" wird u.a. erwartet (2.2.2): „Lesefertigkeit in möglichst vielen Fremdspra-
chen, vor allem Englisch, Latein und Französisch". Weiter heißt es (3.1.4): „Für viele Bereiche
der Geschichte sind gute Lateinkenntnisse unbedingt erforderlich. An vielen Universitäten wird
daher für das Geschichtsstudium das Große Latinum gefordert. Es ist dringend zu wünschen, daß
dieses Zertifikat bereits vor Studienbeginn erworben wird." Ferner (3.2.1): „Wer sich auf Alte
Geschichte spezialisieren möchte, braucht Altgriechisch ... Zu beachten ist, daß Bedarf an be-
stimmten Sprachkenntnissen an zunächst unerwarteten Stellen auftreten kann, etwa ... für Latein
in der frühen Neuzeit Polens und Ungarns (Amtssprache)". — Bei den „Voraussetzungen für das
Studium der Englischen Ph;/o/og/e" liest man unter 2.1.2 (Sprachenkenntnisse): „Zur Vorberei-
tung auf ein Philologiestudium sind die folgenden Schulfächer besonders wichtig: Deutsch,
Fremdsprachen, Geschichte, Sozialkunde/Politik. Als Leistungskurse werden Deutsch und
Fremdsprachen empfohlen. Für bestimmte Studienabschlüsse ist der Nachweis des Latinums er-
forderlich; wer solch einen Abschluß anstrebt, sollte das Latinum nach Möglichkeit schon vor
Studienbeginn erwerben." Unter 2.2.2 (Lektüre) heißt es: „Die Studienanfänger sollen in zwei Li-
teraturen (der deutschen, einer englischsprachigen, der französischen oder lateinischen) Kennt-
nisse haben, die über die Pflichtlektüre der Schule hinausgehen. Es sollen vor allem solche Wer-
ke und Autor/inn/en gelesen werden, die durch ihre zum Teil jahrhundertelange Weiterwirkung
den Rang von 'Klassikern' erworben haben, die vielleicht sogar zur Weltliteratur gehören, und
von denen spätere Literatur in vielfacher Weise beeinflußt ist." — Bei den „Voraussetzungen
zum Studium der Rechtswissenschaft" wird unter 1.2 (Ausdrucksfähigkeit) gesagt: „Sowohl im
schriftlichen wie im mündlichen Ausdrucksvermögen bedarf es eines Empfindens für sprachliche
Nuancen und eines differenzierten Wortschatzes: beides sind Fähigkeiten, die durch regelmäßi-
ge und anspruchsvolle Lektüre sowie durch die Beschäftigung mit Fremdsprachen (modernen
ebenso wie Latein) in Schul- und Studienzeit erheblich gefördert werden können." Unter 1.4 (Lo-
gisches Denken) heißt es: „Rechtswissenschaftliches Arbeiten setzt die Fähigkeit zu logischem
Denken voraus. Deshalb bieten die Schulfächer Mathematik und Latein (letzteres wegen der
stark ausgeprägten 'Konstruktion' dieser Sprache) eine wichtige Starthilfe für das juristische Studi-
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U. KRAN: „Das Weltbild Homers und dessen Kritik in der frühgriechischen Dichtung und Philo-
sophie. Unterrichtsreihe in einem Kurs Griechisch (Typ 4) in den Jahrgangsstufen 13/1 und 13/H"
(S. 177-191). -
Abschließend sei hingewiesen auf ein Sonderheft des Deutschen Hochschu/verbandes vom Ok-
tober 1987: „Studierfähigkeit konkret — Erwartungen und Ansprüche". Wie es im Vorwort heißt,
„werden mit der vorliegenden Untersuchung die Ergebnisse einer Kommission von Fachwissen-
schaftlern vorgestellt, die für sieben Fächer konkrete fachliche Voraussetzungen für das jeweilige
Studium formuliert haben". (Vgl. hierzu schon die früheren Notizen in MDAV 3/85, S. 81; 1/86,
S. 22; 3/86, S. 82.) Der Hochschulverband vertritt als Berufsorganisation ca. 12 000 Professoren
und Privatdozenten an wissenschaftlichen Hochschulen und kann daher in der angeschnittenen
Frage als kompetenter Gesprächspartner der Schule gelten. In den einleitenden Kapiteln stellt der
Hochschulverband u.a. fest: „Das Abitur ist nach wie vor die sinnvolle Methode zur Feststellung
der Hochschulreife als Regelvoraussetzung des Hochschulzugangs. Die Standards des Abiturs
müssen deshalb vom Gymnasium und der Universität gemeinsam festgelegt werden." (S. 8) Fer-
ner: „Die Aufnahme berufsbezogener' Fächer in die Oberstufe des Gymnasiums ist aus der Sicht
aller behandelten Universitätsfächer weder erforderlich noch wünschenswert." (S. 4) Das Heft
enthält u.a. „Grundsätzliche Hinweise für den Oberstufenschüler und Studienanfänger" sowie
in je eigenen Kapiteln die Beschreibung der Voraussetzungen für das Studium der Geschichte,
der Englischen Philologie (Anglistik/Amerikanistik), der Rechtswissenschaft, der Volkswirtschafts-
lehre, der Mathematik, der Chemie und der Technischen Wissenschaften an den Wissenschaftli-
chen Hochschulen. In den folgenden Auszügen werden vor allem solche Stellen angeführt, die
sich auf die vorausgesetzten Lateinkenntnisse beziehen. Bei den „Voraussetzungen für das Studi-
um der Geschichte" wird u.a. erwartet (2.2.2): „Lesefertigkeit in möglichst vielen Fremdspra-
chen, vor allem Englisch, Latein und Französisch". Weiter heißt es (3.1.4): „Für viele Bereiche
der Geschichte sind gute Lateinkenntnisse unbedingt erforderlich. An vielen Universitäten wird
daher für das Geschichtsstudium das Große Latinum gefordert. Es ist dringend zu wünschen, daß
dieses Zertifikat bereits vor Studienbeginn erworben wird." Ferner (3.2.1): „Wer sich auf Alte
Geschichte spezialisieren möchte, braucht Altgriechisch ... Zu beachten ist, daß Bedarf an be-
stimmten Sprachkenntnissen an zunächst unerwarteten Stellen auftreten kann, etwa ... für Latein
in der frühen Neuzeit Polens und Ungarns (Amtssprache)". — Bei den „Voraussetzungen für das
Studium der Englischen Ph;/o/og/e" liest man unter 2.1.2 (Sprachenkenntnisse): „Zur Vorberei-
tung auf ein Philologiestudium sind die folgenden Schulfächer besonders wichtig: Deutsch,
Fremdsprachen, Geschichte, Sozialkunde/Politik. Als Leistungskurse werden Deutsch und
Fremdsprachen empfohlen. Für bestimmte Studienabschlüsse ist der Nachweis des Latinums er-
forderlich; wer solch einen Abschluß anstrebt, sollte das Latinum nach Möglichkeit schon vor
Studienbeginn erwerben." Unter 2.2.2 (Lektüre) heißt es: „Die Studienanfänger sollen in zwei Li-
teraturen (der deutschen, einer englischsprachigen, der französischen oder lateinischen) Kennt-
nisse haben, die über die Pflichtlektüre der Schule hinausgehen. Es sollen vor allem solche Wer-
ke und Autor/inn/en gelesen werden, die durch ihre zum Teil jahrhundertelange Weiterwirkung
den Rang von 'Klassikern' erworben haben, die vielleicht sogar zur Weltliteratur gehören, und
von denen spätere Literatur in vielfacher Weise beeinflußt ist." — Bei den „Voraussetzungen
zum Studium der Rechtswissenschaft" wird unter 1.2 (Ausdrucksfähigkeit) gesagt: „Sowohl im
schriftlichen wie im mündlichen Ausdrucksvermögen bedarf es eines Empfindens für sprachliche
Nuancen und eines differenzierten Wortschatzes: beides sind Fähigkeiten, die durch regelmäßi-
ge und anspruchsvolle Lektüre sowie durch die Beschäftigung mit Fremdsprachen (modernen
ebenso wie Latein) in Schul- und Studienzeit erheblich gefördert werden können." Unter 1.4 (Lo-
gisches Denken) heißt es: „Rechtswissenschaftliches Arbeiten setzt die Fähigkeit zu logischem
Denken voraus. Deshalb bieten die Schulfächer Mathematik und Latein (letzteres wegen der
stark ausgeprägten 'Konstruktion' dieser Sprache) eine wichtige Starthilfe für das juristische Studi-
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