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A. Wilhelm
Zu Josephus.
Die Untersuchung, deren die von Josephus in seine jüdische Geschichte
eingelegten Urkunden noch immer bedürfen, wird sich die Nachweisung der in
ihnen genannten Persönlichkeiten in sonstiger Überlieferung, vornehmlich in den
Inschriften der Zeit, zur nächsten Aufgabe stellen müssen. Daß dabei mit starker
Entstellung der Namen in den Handschriften zu rechnen ist, lehren die bereits
vorgenommenen Identificationen, die zumeist Römern gelten, jetzt am besten zu
übersehen in P. Vierecks Preisschrift, Sermo graecus 91 ff. und in Anmerkungen
von E. Schürers Geschichte des jüdischen Volkes 3III 68 u. s. Um die in den
Urkunden genannten Griechen hat man sich viel weniger gekümmert. Für die
Lesung und Zeitbestimmung einer der ansehnlichsten Urkunden, des Beschlusses
der Athener aus dem Jahre des Archon Agathokles XIV 149, ist der Fund der
Inschrift IG II 470 natürlich längst ausgenützt worden; wir verdanken ihr die
Erkenntnis, daß der Schreiber des Jahres nicht Εύκλης Μενάνδρου Άλιμούσιος hieß,
sondern nach Z. 1 und 31 des Steines Εύκλης Ξενάνδρου ΑϋΕαλίδης, und daß statt
Διονύσιος oder Θεοδόσιος Θεοδώρου Σουνιεύς, den dieser Beschluß § 152 in einem
Zusammenhänge erwähnt, den ich Philol. LX 487 zu ermitteln versuchte, vielmehr
Θεοδοτος Διοδώρου Σουνιεύς zu lesen ist (Ath. Mitt. XXI 439, Prosopogr. Att. 6803).
Ferner ist bemerkt worden, daß der Prytane Κράτιππος, nach dem der Beschluß
der Pergamener XIV 247 datiert, auch in dem Festkalender Inschriften von
Pergamon 247 (H. von Prott, Fasti sacri p. 37) und in der Ephebenliste Ath. Mitt.
XXVII 126 begeg'net, mag auch die Gleichheit der Jahre nicht gesichert, mindestens
für den Festkalender unwahrscheinlich sein. Sonst ist, soviel ich sehe, nach den
in den Urkunden g-enannten Griechen nicht gesucht worden. Für den Beschluß
der Halikarnassier XIV 256: επί ίερέως Μέμνονος του Άριστείδου (Η. Swoboda,
Griechische Volksbeschlüsse S. 78 druckt: Όρεστείδου), κατά δέ ποίησιν Εύωνύμου,
war aber der richtige Name des Epon}unos längst aus Inschriften zu gewinnen.
Im Bull, de corr. hell. IV 401 und in E. Loewys Inschriften griechischer Bildhauer
365 ist ein Stein aus Halikarnassos veröffentlicht:
Θεόδοτ[ο]ς Φαν ία Νέωνα Άριστείδου κα{Ε[υ-]
οθ·εσία[ν] δέ Μενύλλου τον αυτοϋ ά[δ]ελφ[ι-]
δουν ίερατεύοντα Άπόλλωνι Άρχηγετη[ι.]
Δαιμένης Δαιμένου Όροαννεύς έπόησε.
Eine zweite Inschrift aus Halikarnassos Bull, de corr. hell. IV 397, Foewy
300 a ist auf Grund dieser und einer anderen Weihung· ebendaher Bull, de corr.
A. Wilhelm
Zu Josephus.
Die Untersuchung, deren die von Josephus in seine jüdische Geschichte
eingelegten Urkunden noch immer bedürfen, wird sich die Nachweisung der in
ihnen genannten Persönlichkeiten in sonstiger Überlieferung, vornehmlich in den
Inschriften der Zeit, zur nächsten Aufgabe stellen müssen. Daß dabei mit starker
Entstellung der Namen in den Handschriften zu rechnen ist, lehren die bereits
vorgenommenen Identificationen, die zumeist Römern gelten, jetzt am besten zu
übersehen in P. Vierecks Preisschrift, Sermo graecus 91 ff. und in Anmerkungen
von E. Schürers Geschichte des jüdischen Volkes 3III 68 u. s. Um die in den
Urkunden genannten Griechen hat man sich viel weniger gekümmert. Für die
Lesung und Zeitbestimmung einer der ansehnlichsten Urkunden, des Beschlusses
der Athener aus dem Jahre des Archon Agathokles XIV 149, ist der Fund der
Inschrift IG II 470 natürlich längst ausgenützt worden; wir verdanken ihr die
Erkenntnis, daß der Schreiber des Jahres nicht Εύκλης Μενάνδρου Άλιμούσιος hieß,
sondern nach Z. 1 und 31 des Steines Εύκλης Ξενάνδρου ΑϋΕαλίδης, und daß statt
Διονύσιος oder Θεοδόσιος Θεοδώρου Σουνιεύς, den dieser Beschluß § 152 in einem
Zusammenhänge erwähnt, den ich Philol. LX 487 zu ermitteln versuchte, vielmehr
Θεοδοτος Διοδώρου Σουνιεύς zu lesen ist (Ath. Mitt. XXI 439, Prosopogr. Att. 6803).
Ferner ist bemerkt worden, daß der Prytane Κράτιππος, nach dem der Beschluß
der Pergamener XIV 247 datiert, auch in dem Festkalender Inschriften von
Pergamon 247 (H. von Prott, Fasti sacri p. 37) und in der Ephebenliste Ath. Mitt.
XXVII 126 begeg'net, mag auch die Gleichheit der Jahre nicht gesichert, mindestens
für den Festkalender unwahrscheinlich sein. Sonst ist, soviel ich sehe, nach den
in den Urkunden g-enannten Griechen nicht gesucht worden. Für den Beschluß
der Halikarnassier XIV 256: επί ίερέως Μέμνονος του Άριστείδου (Η. Swoboda,
Griechische Volksbeschlüsse S. 78 druckt: Όρεστείδου), κατά δέ ποίησιν Εύωνύμου,
war aber der richtige Name des Epon}unos längst aus Inschriften zu gewinnen.
Im Bull, de corr. hell. IV 401 und in E. Loewys Inschriften griechischer Bildhauer
365 ist ein Stein aus Halikarnassos veröffentlicht:
Θεόδοτ[ο]ς Φαν ία Νέωνα Άριστείδου κα{Ε[υ-]
οθ·εσία[ν] δέ Μενύλλου τον αυτοϋ ά[δ]ελφ[ι-]
δουν ίερατεύοντα Άπόλλωνι Άρχηγετη[ι.]
Δαιμένης Δαιμένου Όροαννεύς έπόησε.
Eine zweite Inschrift aus Halikarnassos Bull, de corr. hell. IV 397, Foewy
300 a ist auf Grund dieser und einer anderen Weihung· ebendaher Bull, de corr.