Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Weinbrenner, Friedrich
Architektonisches Lehrbuch (Band 3): Über die höhere Baukunst — Tübingen, 1819

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.6994#0195

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
4

Toilette , Badewanne, Bett etc. vorsprang. Dergleichen Bequemlichkeiten sind Spielereien und verdienen nur
auf besonderes Verlangen des Bauenden von dem Baumeister beachtet zu werden.

§. 20.

Eine andere Bewandtniss hat es hingegen mit dem Unterbringen der Möbels oder der unumgänglich nöthigen
Hausgeräthschaften für den Besitzer , für welche der Baumeister gleich beim Entwurf seines Gebäudes den
erforderlichen Bedacht in Hinsicht auf die Bequemlichkeit eines geschickten Locals für dieselben mit der ge-
hörigen Placirung der Thüren und Fenster ohne Beeinträchtigung der Symetrie und Eurythmie zu nehmen hat.

§• 21.

Eben so wie für den Hausbesitzer die Möbels für die Bequemlichkeit in die Gemächer zu placiren, müs-
sen auch die französischen Ramine und Ofen für die Erwärmung der T/immer geschickt und zum Einheitzen
derselben bequem angelegt seyn , und überhaupt Thüren und Fenster ausser einer guten Situirung auch
durchs Anschlagen geschickt und leicht geschlossen und wieder geöffnet werden können.

§• 22.

Endlich gehört auch eine solide und gegen Feuer- und Wassergefahr hinlänglich sichere Erbauung der
Gebäude zur Bequemlichkeit, damit man durch die Gebrechlichkeiten und Fehler eines Baues nicht allzu-
viel in seinem Besitzstand gestört, noch sonst besorgt seyn darf, selbst mit den Seinigen durch einen Brand
oder durch Wassersfluthen in Gefahr zu kommen.

§. 23.

Nicht weniger gehört zur Bequemlichkeit eines Gebäudes auch noch, dass es nicht zu klein und nicht zu gross
sey , weder Ueberflüssiges in seinen Theilen, noch Mangel habe , indem ein zu kleines Haus eben so viel
genirt, als von der andern Seite ein zu grosses Gebäude dem Erbauer, besonders wenn er ausser dem
Verhältnisse seines Vermögens zu grosse Bausummen darauf verwendet hat, zur Last fällt.

S- 24.

Keine Kunst ist desshalb in pecuniärer Hinsicht mehr als die Baukunst auf eine verhältnissmässige Aus-
gabe mit dem Vermögen des Eigenthümers beschränkt, und der Baumeister hat hierauf genau zu achten,
und muss die übertriebene Baulust oft zu dämpfen suchen , wenn sie zwecklos und nicht in dem Verhält-
niss mit dem Vermögen steht, hingegen ist es auch seine Pflicht, das Gegentheil bei denen zu thun, welche
allzugrosser Ersparniss wegen ihr Bauwesen zu viel beschränken wollen , denn nichts kann mehr den Rei-
chen ehren, als wenn er anständig wohnt, und desshalb, wenn er neu baut, so viel wie möglich zur
Veredelung der Baukunst beiträgt, und dadurch sich und sein Jahrhundert noch in der Nachkommen-
schaft zu ehren sucht/
 
Annotationen