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Der Beobachter vom Donnersberg.

Nro 8.


Mainz den i6ten Vendemiär im roten Jahre der fränkischen Republik»

Inhalt. Kurfürstenwahl von Kölln. Preussische Protestazivn dagegen. Hirtenbrief des Bischoffs von Konstanz. Hessen-
Darmstädrische Abstimmung. Balavische Koniliruzwn. Auswanderungen nach Amerika. Irrland. Nelson. Nachrichten au-
Egypten. Lord Keich. Englischer Kadinetsrath. Helvezien. Die frank. Truppen sollen Neapel besez-en. Dänemark. Mini-
sterium des öffentlichen Schazzes. Landung der Engländer zu Quiberon. Entlassung der frank. Gefangenen auS der türkische»
Gefangenschaft. Toussaint-Louvertüre. Die Friedenspräliminarien zwischen Frankreich und England sind am Vendrmiär i«
London abgeschlossen worden.

Man abonm'rt in dem Büreau der BuchdrnkkereL der Mairie im Bürgerhospitale, allwo attch
einzelne Blatter, das Stük um 4 kr. verkauft werden, und für Deutschland bei dem OberposteIpedis
tions.-Amt in Frankfurt am Main.
Preis vierteljährig 4 Fr. 52 Cent, (2 fl. 4 kr.) Postfrei 5 Fr. 85 Cent. (2 fl. 38 kr.)


Deutschland.
DaS kurköllnische Domkapitel beharrt darauf, am 7.
Oktober zur Wahl eines neuen Erzbischoffs und Kurfür-
sten von Kölln zu schreiten, wozu der Erzherzog Anton
ohne Zweifel erwählt werden wird. Der Graf von
Schlik ist hrezu, wie aus Arensberg vom 22. Septem-
ber berichtet wird, als kaiserlicher Wahlkommissarius
ernannt.
Von Seiten Preussens ist dagegen wiederholt erklärt
worden, daß Kurbrandenburg durchaus keine Notiz
von einem neuen Kurfürsten von Kölln nehmen werde,
und daß sogar, wenn das Kurfürstenthum Kölln in die
Entschädigungsmasse fallen würde, gegen alle etfalls
von einem neu-erwählten Kurfürsten in Anspruch zu
nehmenden Pensionsforderungen hiemtt voraus unwi-
derruflich protestirt werde.
Von dem Bischoff von Konstanz ist ein Schreiben an
den bischöfflichen Kommissär in Luzern ergangen, um
es allen von Konstanz abhängigen katholischen Geistli-
chen in der Schweiz mitzutheilen, und die in demselben
enthaltenen Vorschriften zur Befolgung einzuschäcfen.
Er macht allen Geistlichen die Folgsamkeit gegen die
helvetischen Gesezze und die schuldige Achtung für die
öffentlichen Beamten zur Pflicht, und befiehlt ihnen
an, die Einwohner dazu anzumahnen. Diejenigen
Geistlichen, welche diesem Befehle zuwider handeln
würden, sollen exemplarisch bestraft werden.
Fo.rtsezzuntz der Hessen-Dgrmstadtfchen Abstim-
mung..
1) In Ansehung des Subjekts, welches reichsfrie-
densschiußmafnge Entschädigung verlangen kann., ist in
dem Frieden klar bestimmt, dass solches

die, durch die Abtretung des linken Rheinufers,
jenseitige Befizzungen verlierenden Erbfürsten
sind.
2) Eben hieraus ergiebt sich, in Betreff der Gegen-
stände , wofür die Entschädigung geleistet werden soll,
schon von selbst, daß solches
überhaupt die jenseitige (auf dem linken Rhein-
ufer befindlichen) Befizzungen
sind/
deren Besiz die erblichen Reichsfürsten durch die
gänzliche Zession das linken Rheinufers an die
fränk. Republik verlieren.
Die Verhandlungen der Reichsfriedens-Deputation
zu Rastadt, bei welcher der durch die völlige Abtretung
des linken Rheinufers erwachsende Verlust für die theilK
in Elsaß und Lothringen, theils äusser diesen Provin-
zen possessionicten weltlichen Reichsstände, und die
deßfalls zum Theile schon vor dem Reichskriege und seit
dem Anfänge desselben gemachten und anerkannten Re-
klamazionen eine genugsam bekannte Sache waren,
legen nichts anders dar, als daß die Jndemnisazion
für alles dasjenige, was durch Landesabtretungen an
Hoheits- und andern Rechten und sonst verloren wür-
de, und was durch den Frieden zedirt und aufgeopfert
werden müsse, angenommen worden ist. Und die, sich
darauf gründende, jezt vorliegende Haupturkunde, der
7te Artikel des Lüneviller-FriedenstraktS, enthält in
den Worten:
411« l'chrnsiire sorg tenn <ls äonner aux prinre«
brrsclilZn es, .rs k lg rivs
cln Irchin, un cleclornrng^enaerit etc. etc-
die verbindliche Zusage und volle Bestätigung des Saz-
zeS , dass den erblichen Beichsfursten für ihre durch Ab*
 
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