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Fremrdschafts - und Handelstraktat zu erneuern,, so
haben Se. preussische Majestät zu Ihren Bevollmäch-
tigten ernannt und angestellt, den Grafen Karl Wil-
helm von Finkenstein, Ihren Staats- Kriegs - und
Kabinetsminister, Ritter des schwarzen und des rochen
Adlerordens, wie auch des Ordens vom heil. Johan-
nes von Jerusalem, den Freiherrn Philipp Kali von
Alvensleben, Ihren Staats-Kriegs- und Kabinets-
minister, Ritter des schwarzen und des rothen Adler-
ordens, wie auch des Ordens vom heil. Johannes von
Jerusalem, und den Grafen Heinrich Kurd von Haug-
rvjz, Ihren Staats-Kriegs-und Kabinetsminister,
Ritter des schwarzen und des rothen Adlerordens, und
Der Präsident der vereinigten Staaten hat mit ihren
Vollmachten versehen: John Quincy Adams, einen
Bürger der vereinigten Staaten, und ihren bevoll-
mächtigten Minister bei Sr. preussischen Majestät.
Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre
Vollmachten ausgewechselt, und in guter Form gefun-
den, die folgenden Artikel abgeschlossen, festgesezt und
unterzeichnet.
Art. i. Es soll hinführo, wie bisher, ein fester,
unverlezljcher, allgemeiner Friede, nebst einer aufrich-
tigen Freundschaft, zwischen Sr- Majestät dem König
vo'n Preussen, Ihren Erben, Nachfolgern und Unter-
Lhanen auf einer, und den vereinigten Staaten von
Amerika und ihren Bürgern auf der andern Seite, oh-
ne Ausnahme von Person noch Or t, bestehen.
Art. 2. Die Untenhanen Sr. Majestät des Kö-
nigs von Preussen mögen alle Küsten und Länder der
vereinigten Staaren von Amerika besuchen, daselbst
wohnen, und mit allen Arten von Produkten, Fabri-
taten und Waaren handeln, ohne irgend andere noch
größere Gebühren, Auflagen oder Graziale von irgend
riner Art zu zahlen, als wozu die begünstigtsten Na-
Zionen verbunden sind oder seyn werden. Auch sollen
sie in Schifffahrt und Handel alle die nämlichen Reckte,
Privilegien und Vergünstigungen genießen, wie jezt
sder in Zukunft die begünstigtsten Nazionen, indem
sie sich jedoch den eingeführten Gebräuchen und Gesez-
zen unterwerfen, denen die Bürger der vereinigten
Staaten und der begünstigtsten Nazionen unterworfen
sind.
Art. Z. Auf gleiche Weise mögen die Bürger der
vereinigten Staaten von Amerika alle Küsten und Län-
Der Sr. Majestät des Königs von Preussen besuchen,
Daselbst wohnen, und mit allen Arten von Produkten,
Fabrikaten und Waaren handeln, ohne in dem Gebie-
te Sr- Majestät irgend andere noch größere Gebühren,
Auflagen oder Graziale von irgend einer Art zu zahlen,
alö wozu die begünstigtsten Nazionen verbunden sind,
oder seyn werden. Auch sotten sie in Schifffahrt und
Handel alle die nämlichen Rechte, Privilegien und
Vergünstigungen genießen, wie jezt oder in Zukunft
Die begünstigtsten Nazionen, indem sie sich jedoch den
eingeführten Gesezzen und Gebrauchen unterwerfen,
Venen die Unterthanen Sr. Majestät des Königs vyn

Preussen, und die Unterthanen und Bürger der begün-
stigtsten Nazionen unterworfen sind.
Art. 4. Insbesondere soll jede Parthei berechtigt
seyn, ihre eigenen Produkte, Fabrikate und Waaren,
auf ihren oder jeden andern Schiffen, nach jedem Thei-
le vom Gebiete der andern zu führen, wo es allen Un-
terthanen und Bürgern dieser lezteren erlaubt seyn
wird, dieselben zu kaufen; eben so soll jede die Produk-
te, Fabrikate und Waaren der andern ausführen dür-
fen , und es soll allen Unterthanen und Bürgern dieser
leztern gleichfalls erlaubt seyn, dieselben zu verkaufen:
in beiden Fällen sollen keine andern Gebühren, Aufla-
gen und Graziale bezahlt werden, als die begünstigt-
sten Nazionen jezt oder in Zukunft zahlen. Nichts de-
stoweniger behalten sich Se. Majestät der König von
Preussen und die vereinigten Staaten von Amerika das
Recht bevor, wenn irgend eine Nazion den Waaren.
transport nach den Schiffen desjenigen Landes, von
welchem die Waaren, Produkte oder Fabrikate sind,
beschränkt, gegen eine solche Nazion Repressalien anzu-
wenden;, auch behalten Sie das Recht vor, in Ihren
respek. Ländern die Ein - und Ausfuhr jedweder Maare
zu verbieten, wenn Staatsmsachen es fordern sollten.
In diesem Falle sollen die Unterthanen oder Bürger
keines von den kontrahirenden Theilen die vom andern
Theile verbotene Waare ein - noch ausführen. Wenn
aber einer von den kontrahirenden Theilen irgend einer
andernNazion gestattet, die nämliche Waare'ein- oder
auszuführen, so sollen dre Bürger oder Unterthanen
des andern sofort die nämliche Freiheit genießen.
Art. Z. Die Kaufleute, Schiffsbefehlshaber, oder
andere Unterthanen oder Bürger jedes der kontrahiren-
den Theile sollen innerhalb der Hafen oder Gerichtsbar-
keit des andern nicht genöthigt seyn, irgend eine Art
von Waaren auf irgend andere Schiffe auszuladen, noch
in ihre eigenen aufzunehmen, noch auf deren Ladung
länger, als ihnen gefallt, zu warten.
(Die Fortsezzung folgi.) j
Regensburg vomiz. Dezember. NachdenAeus-
ftrungen deS kurmainzischen Reichsdirektorialgesandten,
dürfte bald, wegen des erlassenen päbstlichen Breve ,
in Ansehung der Verzichtsleistung auf die Diözesan-
und Metropolitanrechte jenseits des Rheins, dieserhalb
die Eröffnung an das Reich gebracht werden. Kur-
mainz soll schon wirklich auf diese Rechte Verzicht ge-
than haben.
B a t a v i e n.
Haag vom n. Dezember. Die Regierung hat die
in verwichener Woche ernannten Räche der verschiede-
nen Administrazioncn installiren lassen.
Zum Departement der Marine sind die Räthe eben-
falls ernannt worden, allein die meisten haben es ab-
geschlagen. Auch der zum Generalsckazmeister ernannte
Herr Bistom hat diese Stelle auögeschlagen.
Die Munizipalität von Amsterdam hatte dieEhren-
sizze für die Beamten in den Kirchen wieder eingeführt.
Es ist ihr aber jezt vom Polizeiministerium untersagt
worden»
 
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