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Zeitschrift des Bayerischen Kunstgewerbe-Vereins zu München: Monatshefte für d. gesammte dekorative Kunst — 1887

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Heft 9/10
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Deutsch-nationale Kunstgewerbe-Ausstellung zu München 1888, [3]
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https://doi.org/10.11588/diglit.6902#0072

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Anlrk Dm MHöHstrn Prolrktorate Br. Kgl.

uf den 19- ^uli war zum ersten Male das Eentral-
Eomite zu einer Versammlung einberufen, deren
Tagesordnung die Beschlußfassung über das
im ausgearbeiteten Entwürfe vorgelegte all-
gemeine Programm der Ausstellung nebst hiezu gehöriger
Programm-Ausführung, ferner den Aufruf zur all-
gemeinen Betheiligung und den Entwurf des Budgets
umfaßte. Erschienen waren zusammen \\7 Mitglieder des
Direktoriums und des Tentral-Tomites; das zur endgiltigen
Annahme gelangte allgemeine Programm lautet:

Leitung, Ort und Dauer der Aufstellung.

i.

Die im Jahre l888 in München stattfindende deutsch-nationale
Kunstgewerbe-Ausstellung ist ein Unternehmen des bayerischen Kunst-
gewerbevereins in München. Dasselbe erfreut sich der Unterstützung
der kgl. bayerischen Staatsregierung sowie der Stadtgemeinde München
und ist durch einen namhaften Garantiesond finanziell sichergestellt.

II.

Die Leitung und Durchführung der Ausstellung hat der bayerische
Kunstgewerbeverein besonderen von ihm eingesetzten Organen über-
tragen, an deren Spitze das unterfertigte Direktorium steht.

III.

Die Aufstellung findet auf dem von der Stadtgemeinde München
zur verfüguug gestellten Areal am neuen Jsarquai zwischen Mariannen-
xlatz und Zweibrückenstraße statt, woselbst die erforderlichen Baulich-
keiten in Verbindung mit gärtnerischen Anlagen durch das Unternehmen
hergestellt werden.

IV.

Die Ausstellung wird am js. Mai H888 eröffnet und am
^5. Oktober J888 geschlossen. Die Verlängerung der Ausstellung bis
Ende Oktober J888 bleibt Vorbehalten.

Aufgabe, Lharalrter und Umfang der Aufstellung.

v.

Die Ausstellung hat die Aufgabe, die Leistungen des deutschen
Lunstgewerbes der Neuzeit, namentlich die fortschreitende Entwicklung
desselben seit der ersten, im Jahre ;876 zu München abgehaltenen
deutschen Kunstgewerbe-Ausstellung in übersichtlicher und würdiger
weise zur Anschauung zu bringen. Sie umfaßt alle Zweige des Kunst-
gewerbes und der damit verwandten Gebiete.

VI.

Zugelassen zur Ausstellung werden nur Gegenstände von aus-
gesprochenem kunstgewerblichen Lharakter, ferner Werke der bildenden
Künste, soweit dieselben integrirende Bestandtheile von Raum-Ausstatt-
ungen oder kunstgewerblichen Objekten sind.

Die Aufnahme von Schulausstellungen erscheint im Hinblick auf
die jetzige Ausdehnung des kunstgewerblichen Unterrichtes und den
sonach bedingten außerordentlichen Raumbedarf unthunlich.

VII.

Die Einladung zur Beschickung der Ausstellung ergeht an alle
Kunstgewerbetreibenden, sowie an alle staatlichen und kommunalen
Organe für Pflege des Kunstgewerbes, die Kunstgewerbevereine und
die Inhaber kunstgewerblicher Institute und Werkstätten innerhalb
des deutschen Reiches, sowie der deutschen Landestheile von Oesterreich-
Ungarn und der Schweiz. *)

KoZrit des WinMegrntm Luitpold von d>UM.

w

VIII.

Heber die Zulassung von Ausstellungsgegenständen und den zu
bewilligenden Raum entscheidet ein durch das Direktorium aus Sach-
verständigen gebildeter Ausschuß.

Die Unterstützung dieses Ausschusses durch auswärtige Organe
bleibt Vorbehalten.

Gruppirung und Anordnung der Gcgcnstsnde.

IX.

Im Allgemeinen ist die Gruppirnng nach staatlichen oder
korporativen Verbänden zur Grundlage genommen, innerhalb welcher
die Anordnung eine freie und künstlerische sein wird.

Die Beschickung der Ausstellung in Kollektivgrupxen soll thun-
lichst angestrebt werden.

Auf die Vorführung stilgemäß ausgestatteter Räume wird hie-
bei ein besonderes Gewicht gelegt.

Der Entscheid über den räumlichen Umfang und die Reihenfolge
solcher Gruppen erfolgt durch das Direktorium nach Maßgabe der
Anmeldungen.

X.

Die Aufstellung von Gegenständen im Freien, dergleichen in
besonderen Pavillons oder Kiosken kann uur in beschränktem Maße
stattfinden.

Als Ausstellungsgegenstände können auch integrirende Bestand-
theile der Ausstellungsbauten, wie der gärtnerischen Anlagen gelten.
Ueber Zulassung und Verwendung derselben bleibt besondere Ver-
ständigung mit den betreffenden Ausstellern Vorbehalten.

Aufzeichnungen.

XI.

Für hervorragende kunstgewerbliche Leistungen werden Aus-
zeichnungen ertheilt in Form einer einheitlichen Medaille mit zuge-
hörigem Ehrendixlom, welches die Vorzüge des hiedurch ausgezeichneten
Gegenstandes hervorhebt.

Für verdienstvolle Mitarbeiter ist die Zuerkennung von Diplomen
in Aussicht genommen.

XII.

Die Zuerkennung erfolgt in beiden Fällen durch ein Preisgericht,
über dessen Zusammensetzung und Geschäftsordnung sich das Direktorium
besondere Bestimmungen vorbehält.

XIII.

Hervorragende Verdienste um das Gelingen der Ausstellung können
von dem Direktorium durch Zuerkennung von Ehrendixlomen ausge-
zeichnet werden.

Sonstige Bestimmungen.

XIV.

Mit der Ausstellung wird eine verloosung von angekausten Aus-
stellungsgegenständen verbunden.

Das Direktorium beabsichtigt ferner in Verbindung mit der Aus-
stellung besondere Versammlungen und Festlichkeiten abzuhalten, über
welche besonderes Programm erfolgen wird.

XV.

Die besonderen Bestimmungen über platzmiethe, Anmeldung
und Zulassung, Linlieferung, Aufstellung, Bewachung und Versiche-
rung, Vertretung, verkauf und Rücklieferung werden in Verbindung
mit den Anmeldeformularen ausgegeben.

*) Im Hinblick auf das an dieser Stelle zum Abdruck zu bringende Protokoll über den außerordentlichen Delegirtentag zu Berlin
vom 3. Juli, welches uns noch nicht zugekommen ist, unterbleibt der in der letzten Nummer in Aussicht gestellte ausführliche Bericht über
den Delegirtentag.
 
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