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Deutscher Wille: des Kunstwarts — 31,2.1918

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Heft 10 (2. Februarheft 1918)
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Vom Heute fürs Morgen
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https://doi.org/10.11588/diglit.14372#0128

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fabrikate sowohl, als auch auf den Han--
del mit den Erzeugnissen und den Ver-
brauch derselben. Die Fabriken können
angehalten werden, bestimmte Waren-
sorten und -mengen herzustellen und
die Produktion von Papiersorten, an
denen ein allgemeines Interesse nicht
besteht, einzuschränken oder zu unter-
lassen.

DasVolkswirtschaftsdepartementwird,
womöglich aus dem Wege der Frei»
willigkeit, wenn nötig aber auch durch
Zwangsmaßnahmen, die hergestellten
Erzeugnisse der Papierindustrie und die
bestehenden Vorräte dem schweizerischen
Bedarf zuführen und dabei die wirt-
schaftliche Bedeutung der Papierverar-
beiter und -konsumenten angemessen be-
rücksichtigen. Es ist auch befugt, Höchst-
preise und Verkaufsbedingungen für
Papier und die zur Herstellung des-
selben nötigen Halbfabrikate festzusetzen
und kann den Großhandel in Papier
von einer Bewilligung abhängig machen.

Das Departement ist weiter ermäch-
tigt, Vorschriften über die Einschrän-
kung des Papierverbrauches zu erlas-
sen. Der Bundesratsbeschluß stellt da-
bei, was speziell die Zeitungen und
andere periodische Publikationen an-
belangt, bestimmte Normen auf. Am
stärksten sollen eingeschränkt werden die-
jenigen Publikationen, die erst seit
Kriegsausbruch entstanden sind (bis 70
v. H. des bisherigen Verbrauches) oder
die ihr Format und die Seitenzahl
seit diesem Zeitpunkte vergrößert, bzw.
vermehrt haben oder häufiger erschei-
nen (bis V v. H.). Im allgemeinen
soll die Einsparung (5 bis 30 v. H.
gegenüber dem bisherigen Verbrauche
betragen. Publikationen von beschei-
denem Umfange und Papierverbrauch,
oder solche, die seit Kriegsaus-
bruch bereits freiwillig ihren
Papierverbrauch wesentlich
eingeschränkt haben, können
entsprechend berücksichtigt wer»
den. Die Art der Durchführung der
Einsparung wird in der Regel den be-
treffenden Unternehmungen überlassen.

Der Druck, die Vervielfältigung, die
Herausgabe und die Verbreitung peri-
odischer Publikationen, die nicht be-
reits vor dem 27. Oktober (9(7 erschienen
sind oder die seit diesem Zeitpunkte
wesentlich umgestaltet oder erweitert

wurden oder deren Herausgabe an einen
andern Ort verlegt wird, ist verboten.

Streitigkeiten, welche infolge dieses
Bundesratsbeschlusses zwischen den In-
teressenten entstehen sollten, werden end-
gültig durch ein vom Volkswirtschafts-
departement zu ernennendes Schieds-
gericht entschieden. Privatrechtliche Ab°
machungen, die den behördlichen Vor-
schriften widersprechen, sind nichtig. Der
Bundesratsbeschluß enthält im übrigen
die üblichen Strafbestimmungen."

Man hat's in der Schweiz insofern
gut gehabt, als man die Erfahrungen
der kriegführenden Mächte in dieser
Sache benutzen konnte. Nun ist es aber
an der Zeit, daß wir endlich unsre
eignen besser benützen als bisher. Daß
man die Einsparung nach dem Ver-
brauche des Vorjahres bemißt, also ge°
rade denjenigen Unternehmungen am
wenigsten zuspricht, die im Vorjahre
schon freiwillig gespart, vielleicht bis
auf das äußerste gespart haben, daß
dagegen diejenigen bei uns „schön her-
aus sind", die damals statt zu sparen
verschwendeten, das ist eine Ungerech-
tigkeit, die weder der Sache noch dem
Ansehn der hier regierenden Herren
dient. Ernste, vornehme Unternehmun-
gen leiden, der Schundfabrikant und
der Nichts-als-Geschäftsmann schmun-
zelt. So darf es nicht weitergehn,
wenn man die Aufgaben einer Volks-
wirtschaft mit geistigen Gütern auch
nur einigermaßen ernst nimmt.

Anzeigen als Anzeichen Nr. 46

Aus einer der größten deutschen Zei-
tungen:

Lettelksns

8or§eQli68e

„Bettelhans und Sorgenliese!" Ietzt,
gerade während des Weltkriegs, sind
wir also dahin gediehen, daß die Ge-
schäfte, die mit Eatten und Gattinnen
handeln, solche Menschen verächtlich
verspotten dürfen, denen beim Ein-

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