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Weiss, Gerd [Editor]
Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland: Baudenkmale in Niedersachsen (Band 22,2): Landkreis Lüneburg — Braunschweig, 1981

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https://doi.org/10.11588/diglit.44750#0011
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Vorwort

Die Forderung nach einer Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland, die
bundesweit auf der Grundlage einheitlicher Kriterien den Denkmalbestand der
Bundesrepublik kenntlich macht, erhob erstmals Hartwig Beseler vor der „Vereini-
gung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland” auf ihrer
Jahrestagung in Bad Segeberg 1971. Doch blieb angesichts der drängenden All-
tagsprobleme das Echo zunächst aus; vielmehr stellte sich Skepsis ein, wie ein
solch umfängliches Unternehmen bewältigt werden könnte. Diese Vorbehalte
waren insoweit berechtigt und begründet, als einige Bundesländer bei weitem
noch nicht die bisher übliche Inventarisation der Bauwerke und Kunstdenkmäler
abgeschlossen hatten und haben, während andere bereits über „Kurzinventare”
oder einfache Listen verfügen und nach neuen Formen der Vermittlung des Denk-
malbegriffes suchten.
Das ständig wachsende Interesse an Denkmalschutz und Denkmalpflege, das im
Denkmalschutzjahr 1975 erstmals seinen umfassenden Ausdruck fand, hat dann
in der Folgezeit zur rechtlichen Absicherung der Denkmale auch in den Ländern
geführt, die noch nicht über ein Denkmalschutzgesetz verfügten. Alle Gesetze
beziehen sich auf ein Verzeichnis oder ein Denkmalbuch -, kurzum auf einen
Gesamtüberblick des jeweiligen Denkmalbestandes, seien es Einzeldenkmale,
Ensembles, Gruppen baulicher Anlagen, Schutzzonen oder Interessengebiete.
Das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz vom 30. Mai 1978 fordert gemäß § 4
ein „Verzeichnis der Kulturdenkmale”, das nachrichtlichen Charakter hat und der
Information der Öffentlichkeit darüber dient, welche Denkmale wegen ihrer ge-
schichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeu-
tung im öffentlichen Interesse erhalten werden sollen.
Darüber hinaus ist es gelungen, in unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen des
Bundes (Bundesbaugesetz, Städtebauförderungsgesetz, Modernisierungs- und
Energieeinsparungsgesetz, Einkommensteuergesetz) denkmalpflegerische Inter-
essen stärker als zuvor zu verankern. Die Gesetzgebung des Bundes geht also
auch von einer weitgehend einheitlichen Anwendung des Denkmalbegriffes und
damit einer Gleichbehandlung der betroffenen Bürger aus.
Die „Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland"
hat es deshalb in den letzten Jahren als ihre vordringliche Aufgabe angesehen, den
Gedanken eines auf topographischer Basis ruhenden Denkmalwerkes konse-
quent weiterzuverfolgen. Um Inhalt und Gestalt ist dabei hart gerungen worden.
Sehr unterschiedliche Vorstellungen von dem „cui bono?” einer solchen Doku-
mentation waren auf eine schließlich gemeinsam akzeptierte Generallinie zu brin-
gen, die dem wissenschaftlichen Anspruch ebenso standhalten wie auch dem
praktizierenden Denkmalpfleger Arbeitshilfe bieten soll. Auch waren die von den
einzelnen Ländern bereits begonnenen Lösungswege zu berücksichtigen. Die nun
gefundene Formulierung „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland” soll
zum Ausdruck bringen, daß die klassische Inventarisation der Bau- und Kunstdenk-
mäler, nun als „Kunsttopographie” bezeichnet, damit nicht überflüssig wird, viel-
mehr als wissenschaftliche Daueraufgabe der Denkmalpflege bestehen bleibt.
Die fachlichen Aspekte der Nachbardisziplinen Geographie, Geodäsie und Karto-
graphie insbesondere die der Kunstwissenschaft und Archäologie waren einzu-
bringen. Die völlig ungleichen Voraussetzungen bei der archäologischen Inventari-
sation und die damit verbundenen zeitlichen Auswirkungen auf das Vorhaben führ-
ten schließlich zu der Entscheidung, von den archäologischen Denkmälern nur die
im Zusammenhang mit Baudenkmalen stehenden aufzunehmen.
Niedersachsen hat mit der „Niedersächsischen Denkmalkartei” beiderEntstehung
der „Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland” entscheidende Vorarbei-
ten geleistet.
Aus den zur Verfügung stehenden gesammelten umfangreichen Materialien ist
über mehrere Modelle, die sich mit den unterschiedlichen Siedlungsbereichen
beschäftigten, schließlich fast nahtlos dieser erste, den Landkreis Lüneburg
umfassende Band gediehen.

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