Ortskarten 1 :10 000
Kartenlegende
Auf den Ortskarten 1 :10000 sind Einzelobjekte (dunkelroter Gebäudegrundriß),
Gruppen baulicher Anlagen (hellrote Grundstücke) und denkmalpflegerische
Interessenbereiche (rosa Flächen) markiert. Innerhalb Gruppen baulicher Anlagen
sind zusätzlich diejenigen Bauten als Einzelobjekte gekennzeichnet, die neben
ihrer denkmalkonstitutiven Bedeutung für die Baugruppe einen besonderen Wert
als Einzelobjekte besitzen. Farblich unterschieden sind denkmalwerte Gewässer
(dunkelblau) und denkmalwerte Grünanlagen (grün).
Die denkmalpflegerischen Interessenbereiche weisen auf alte Ortskerne bzw.
Ortsbereiche mit intakter Struktur hin. Es handelt sich hierbei um keinen eindeu-
tigen Rechtsbegriff nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Der
denkmalpflegerische Interessenbereich kennzeichnet diejenigen Gebiete, in
denen eine Mitsprache der Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange z. B. im
Rahmen der Bauleitplanung angezeigt ist. Auch die Anwendung anderer außerhalb
des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes liegender Rechtsmittel kann
geboten sein wie z. B. die Aufstellung einer Gestaltungssatzung oder ein Erhal-
tungsgebot nach § 39 h (BBauG). Diese Gebiete sind also nicht unbedingt
deckungsgleich mit Umgebungsschutzgebieten in der Nähe von Baudenkmalen.
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Kartenlegende
Auf den Ortskarten 1 :10000 sind Einzelobjekte (dunkelroter Gebäudegrundriß),
Gruppen baulicher Anlagen (hellrote Grundstücke) und denkmalpflegerische
Interessenbereiche (rosa Flächen) markiert. Innerhalb Gruppen baulicher Anlagen
sind zusätzlich diejenigen Bauten als Einzelobjekte gekennzeichnet, die neben
ihrer denkmalkonstitutiven Bedeutung für die Baugruppe einen besonderen Wert
als Einzelobjekte besitzen. Farblich unterschieden sind denkmalwerte Gewässer
(dunkelblau) und denkmalwerte Grünanlagen (grün).
Die denkmalpflegerischen Interessenbereiche weisen auf alte Ortskerne bzw.
Ortsbereiche mit intakter Struktur hin. Es handelt sich hierbei um keinen eindeu-
tigen Rechtsbegriff nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz. Der
denkmalpflegerische Interessenbereich kennzeichnet diejenigen Gebiete, in
denen eine Mitsprache der Denkmalpflege als Träger öffentlicher Belange z. B. im
Rahmen der Bauleitplanung angezeigt ist. Auch die Anwendung anderer außerhalb
des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes liegender Rechtsmittel kann
geboten sein wie z. B. die Aufstellung einer Gestaltungssatzung oder ein Erhal-
tungsgebot nach § 39 h (BBauG). Diese Gebiete sind also nicht unbedingt
deckungsgleich mit Umgebungsschutzgebieten in der Nähe von Baudenkmalen.
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