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Erbauungs - Schriften. 1007

»uricl die Art und Weise dieser Vereinigung zu verstehen und
»zu begreifen, jeder Versuch gemacht, und die Möglichkeit
»neuer Versuche erschöpft war.«

Hiermit wiil Referent den Geist der Union auch dahin
fcemerken iassen, dass sie keineswegs nur so obenhin und von
aussen hewirkt sey, oder dass sie der Vorwurf treffen könne,
welcher gegen die Unionen zu lauern pflegt, als kämen sie aus oder
sührtcn zu dem Indifferentismus. Denn vielmehr stützt sich
diese Vereinigung auf den Glauhen an Jesus Christus, und
diese vereinigre Kirche hat ihr Wese.n durch den Grund, der
itets Meiben soll und wird, der einmal gelegt ist, und ausser
dem niemand eineh andern legen kann. Sie behauptet hiermit
ih.re lebendige Festigkeit. Die Augsburgische Consession im All-
gemeinen, so wie die besondern Bekemitnissschiiften der bei-
den Msherigen evangei. Kirchen im Grossherz, Baden, den Ka-
techismus Luthersj ntid den Heidelberger Katech,, vvelche noch,
in der Ärt, wie oben bemerkt worden, vor der eigentli~
chen Trennung erschienen sind, behalten, vvie sich die Urkunde
ausdrückt: »das ihnen bisher zuerkannte normative Ansehen
>auch serner mit voller Anerkenntniss desselhen in so fern und
»in so weit bei, als durch jenes erstere muthige Bekenntniss vor
»Kaiser und Reich das su Verlust gegangene Princip der sreien
»Forschung in der heil. Schrift, als der einzigen sichern Quelle
»des chr. Glauhens und Wissens, wieder laut gefordert und
»hehauptet, in diesen fceiden Bekenntnissschriften aber factisch
»angeweridet worden, demnach in denselben die reine Grund«.
»lage des evang* Protestantismus zu sucheü und zu finden ist.« —
Hiernach wa^r die Abendmahlslehre die einzige, worin ein
Unterschied jener beiden Kirchen im Großherzoglhum Baden —
denn in andern protestantischen Ländern ist es wieder in man-
chen Punkten anders — Statt fand. Es war daher zugleich
kirchliche Pssicht, nach dem Geiste des Evangeliums, die Dar-
stellungen jener beiden Katechismen, (mit Zuziehung der In-
stitut. Calvini) so weit als sie sick vereinigen lassen, zu vereinigen,
und nichts was beiden gemeinsam ist, zu verlieren. Daher
bestimmt §. 5. die Lehre also: »Indem sich in den übrigen

»Punkten der Lehre der evangelisch luth* und der evangelisch-
»resorm. Kirche kein trennender Unterschied« snämlich in die-
»sem Lande) »findet, so vereinigt sich die Generalsynode in
»der Lehre von dem heil. Abendmahl in folgenden, dem Lehrbuch
»der vereinigten evangel. protest. Kirche einzuschaltenden Sätzen,
»ohne jedoch damit in Hinsicht der besondern Vorstellungen
»darin die Gewissen binden zu wollen«. Es war überbaupt der
Grundsatz aufgestellt, dass der Glaube an die Vereinigung mit
Christui im Ah&xtdÄiaW als nothwendig dabei anzuerkennen
 
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