Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
61 Ucbcrsichtl. Darstellung des gegen Basel beobachteten Verfahrens.
welche der Sprach gestutzt ist, dürfte sich eben so wohl die
Theilung des Vermögens der sämmtlichen in Basel bestehenden
Körperschaften rechtfertigen lassen. (TQnoc? Dgns Einer
solchen Ausdehnung des in dem Beschlüsse der Tagsatzung (vom
26. August r833.) aufgestellten Grundsatzes, dafs das gesammte
Staatseigenthum des Kantons Basel getheilt werden solle,
steht der schiedsrichterliche Spruch selbst entgegen. Schwerlich
also dürfte es gelingen, diesen gegen den Vorwurf der Inconse.
quenz zu retten.
Uebrigens, auch vorausgesetzt, dafs die Erwägungen, auf
welchen der Spruch beruht, vollhommen fest ständen, so würde es
doch einen Ausweg gegeben haben, wie die Universität in ihrem
bisherigen Bestände, unbeschadet der Rechte beider Theile, hätte
erhalten werden hönuen. Man honnte sie ja für eine gemeinschafh
liehe Anstalt erhlären. Vielleicht wäre ihr so das schöne Loos ge-
worden, über hurz oder über lang zu einer Wiedervereinigung
der p feindlichen Brüder« zu führen. Doch man hann überzeugt
seyn, dafs dem Obmanne entweder die Lage der Sache oder seine
Vollmacht nicht gestattete, diesen Ausweg einzuschlagen.
Noch enthält der Spruch einen (sehr umfassenden) Vorbehalt
in den Worten:
9 dafs auf die einzelnen Bestandteile des Universitätsstaats,
gutes, in Folge des von Basel Stadttheil gemachten Vorbe*
haltes, wegen der sowohl diesem Kantonstneile als der Land-
schaft Basel an solchen abfällig zustehenden besondern Rechte,
gegenwärtig noch nicht eingetreten werden hann.«
Der in dieser Stelle erwähnte von Basel Stadttheil gemachte Vor*
behalt lautet in der (in öffentlichen Blättern abgedruchten) Ein-
gäbe der Abgeordneten der Stadt Basel so: 9 Sollte wider alles
Erwarten von einem hochver. Schiedsgerichte in das jenseitige
Begehren, [das Universitätsgut zu theiien,] eingetreten werden
wollen, so müssen die Ausschüsse von Basel Stadttheil sich auf
das Bestimmteste Vorbehalten, die auf den besonderen
Stiftungen und Vermächtnissen beruhenden speciel-
len Rechtsansprüche des Stadttheil es oder seiner
Angehörigen nachzuweisen und zu begründen.«
Die Verhandlungen über diesen Vorbehalt stehen noch bevor
oder haben vielleicht bereits begonnen. Man sieht also, dafs das
Schiff noch an einem Anher liegt, welcher Rettung verspricht,
wenn auch eine Erleichterung der Fracht unabwendbar seyn möchte*
fPer BescAiit/a
 
Annotationen