Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
N«. 33. HEIDELBERGER 1834.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

ß g ?-c A, J^s ^/gwMC^g Gzi/er/gg^/ g?gr JB'^ggYi^g/L
f 7Fe^ cA
Der Zusammenhang führt den Verf auf die Entwicklung des
Verhältnisses der Einhindschaft (8. 372.), die in Bremen im i5ten
Jahrhundert entstanden zu seyn scheint. In den Noten (8. 427
bis 42g.) werden wichtige Beiträge zu der jetzigen bremischen
Praxis über Einhindschaft geliefert; man sieht daraus z B., dafs
auch in Bremen die Einhindschaft heine röm. väterliche Gewalt,
wohl aber das elterliche Recht hinsichtlich des Vermögens giebt.
Will man aufrichtig seyn, so mufs man als Germanist gestehen,
dafs diejenigen Institute, welche das römische Recht nicht hennt,
die in dem älteren deutschen Rechte mit so vielen zarten, durch
strenges Recht nicht geordneten Verhältnissen zusammenhingen,
am meisten den Juristen in Verlegenheit setzen, wenn er sich
bemüht, diese Institute in ein System zu bringen oder auf Rechts-
grundsätze zurüchzuführen. Wo einst die Sitte mit ihrer All-
macht entschied, soll jetzt die juristische Regel entscheiden; zieht
man römische Analogien herein, so verdirbt man die zarte Natur
des einheimischen Instituts. Hier dürfte die Art, wie Runde
vorzüglich in der neuen Auflage die Lehre von der Interims-
wirthschaft behandelt hat, als Muster vorleuchten, und RefL wird
im nächsten Artikel in diesen Jahrbüchern näher sich erklären.
Kehren wir zu unserem Werke zurück, so verweilt man wieder
gerne bei der trefflichen Entwickelung des Verfs. (8. 431.) über
die Schuldenzahlung. Starb die Frau zuerst, so haftete das
Sammtgut für die gemeinschaftlichen Schulden; für die Schulden
der Frau konnte nur das in der Gewähr des Mannes befindliche
Vermögen der Frau haften ; hatte die Frau schon vor der Ehe
Schulden, so ruhten diese begreiflich auf dem Vermögen der
Frau, und da der Ehemann schon während der Ehe diese Schul-
den aus dem Vermögen der Frau hätte bezahlen müssen, so
mufste dies auch nach dem Tode der Frau geschehen, so weit
das Vermögen der Frau reichte. Für Schulden, die die Frau
während der Ehe in der Art machte, dafs sie gemeinschaftliche
Schulden wurden, haftet gleichfalls das Sammtgut. War die Ehe
XXVII. Jahrg. 4. Heft. 23
 
Annotationen