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N°. 39. HEIDELBERGER 1834.
JAHRBÜCHER DER LITERATUR.

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Jede der oben bezeichneten drei Wissenschaften zerfäHt nach
unserem Verf. in einen staatswissenschaltlichen und einen privat-
wissenschaftlichen Theii. So ergiebt sich das Schema:
I. Rechtswissenschaften.
A. Staatsrecht.
B. Privatrecht.
II. Kameraiwissenschaften.
A. Staatswirthschaflslehre, Finanzwissenschaft, Poli-
zeiwissenschaft.
B. Landwirthschaftslehre, Forstwissenschaft , Berg-
bauhunde u. s. w.
III. Rriegsmännische Wissenschaften.
A. Kriegswissenschaft.
B. Waffenlehre.
Ueber den genannten drei Zweigen der Staatswissenschaften
steht noch die allgemeine Staatslehre, welche in sich schliefst
i) einen theoretischen Theii, »welcher den Begriff und Zwech,
die Natur und die allgemeinen Verhältnisse des Staats entwickelt ,6
3) einen prahtischen Theii, die Staatshunst.
Neben der allgemeinen Staatslehre finden Statistih und Staa-
tengeschichte ihre Stelle.
Ueberdenkt man diese Anordnung, so sieht man zuvörderst
nach dem oben Gesagten nicht ab, warum nicht noch iy. Erzie-
hungswissenschaften und wohl allerlei sonst hinzuhommen hönne,
auch läfst der Ver& die von ihm sogenannten hriegsmännischen
Wissenschaften in der Abhandlung selbst aus, weil sie durch
Wort und Schrift, ohne Kriegserfahrung, nicht mit Erfolg be-
handelt werden können. Beschränken wir uns nun auch blos auf
die No. I. und 11, so bietet sich schon hier Stoff zu vielen nahe-
liegenden Einwürfen, gegen die sich der Verf nirgends im Buche
verwahrt hat. Wenn man zuerst die ganze KameralwissenschaA
abhandelt, so nimmt man schon einige Theile aus dem Umfange
XXVII. Jahrg. 5. Heft. 29
 
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