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N". 38. HEIDELBERGER 1834.
JAHRBÜCHER DER EJTERATUR.

I/eAefßAot%entiscAe ßeAr- ßernioeise vorzR^ßcAer ßMcA-
sicAt cMjf iße ßecAt$u?!MeR$cAq^t. Fon ßr. C. F. JF?Arn. v. Löw,
„ oraf. Prqü Jes RecAt^ m ZaiWcA. Rei^Aerg-, Ae; J. C. ß. AioAr. 1834.
48 & 8.
Diese Schrift eines akademischen Lehrers, den wir bis vor
Kurzem noch zu den unsrigen zählten, enthält beherzigungswerthe
Aeußerungen und Andeutungen über die zweckmäßigste Methode
des akademischen Vortrages und Studiums der Rechtswissenschaft.
Der Abschnitt handelt von den Por/dJMnggn. — i) Vom
Quellenstudium. Der Verb erklärt sich gegen blos dogma-
tische Vorträge; er verlangt, daß der Lehrer zugleich die Haupt-
stellen der Gesetze vorlesen und auslegen soll. — 2) Von der
Richtung auf das Prahtische. Der Verf. empfiehlt den Vor-
trägen diese Richtung zu geben; nicht nur, um in den Zuhörern
ein lebhafteres Interesse für die Wissenschaft zu wecken, sondern
auch aus dem Grunde ^ weil die Mehrzahl der Zuhörer für die
Praxis bestimmt sey. Der Verb schlägt in dieser Hinsicht unter
Anderem vor, die Gesetze durch Beispiele zu erläutern, den Zu-
hörern praktische Aufgaben vorzulegen. — 3) Von der Selbst-
thätigkeit der Studirenden während der Vorlesungen. Es
wird hier z. B. bemerkt: Jedes Collegium, das nicht Exegese
einer Rechtsquelle ist, muß sich an ein bestimmtes Lehrbuch an-
schließen. Die Erläuterungen, welche der Lehrer giebt, müssen
in der Regel frei vorgetragen werden; das Dictiren ist nur aus-
nahmsweise zulässig. Der Lehrer richte an die Zuhörer Fragen;
lege ihnen Gesetze zur Interpretation vor. — Am Schlüsse dieses
Abschnittes spricht der Verb von den Mängeln einzelner Vorle-
sungen und von der Ordnung, in welcher die Vorlesungen über
die einzelnen Theile der Rechtswissenschaft zu hören sind.
Abschnitt. Vom der Studirenden. Vor-
bereitung zu den Vorlesungen; Wiederholung des Gehörten; beide
werden dringend empfohlen. Der Lehrer sollte seinen Zuhörern
besondere Veranlassungen und Aufforderungen zum Privatfleiße
geben; z. B. durch Fragen, durch Rechtsfälle, durch schwierige
Gesetzstellen, die er ihnen mit der Aufforderung mittheilt, ihm
Ausarbeitungen darüber einzureichen. Eben so ist es eine Pflicht
des Lehrers, die Schriften auszuzeichnen, welche vor Andern
über die Wissenschaft, welche der Gegenstand seiner Vorträge
XXVII. Jahrg. 6 Heft. 38
 
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